News für Freie
Der Begriff "Webinare" dürfte ein Allgemeinbegriff sein und markenrechtlich keinen Schutz genießen
Hierzu die Rechtsauffassung des DJV-Bundesverbandes:
Nach § 8 Absatz 2 Markengesetz können Allgemeinbegriffe markenrechtlich nicht geschützt werden. Der Begriff Webinar ist in den letzten zehn Jahren definitiv in Deutschland zum Allgemeinbegriff geworden, war es aber vermutlich auch schon vorher. Zwar wird der Begriff ausgerechnet beim Duden mit dem US-Kennzeichnen R im Kreis gezeigt, aber auch Patentanwälte und Bundesbehörden benutzen ihn für ihre Webinare ohne dieses Zeichen. Auch in den USA und anderen Ländern wird der Begriff durchgehend ohne eine solche Kennzeichnung und sichtlich ohne solche Bedenken genutzt. Eine Verpflichtung zur Anzeige dieses Zeichens besteht nach Ansicht des DJV nach nicht und auch eine rein "präventive" Nutzung des "R"-Zeichens erscheint ebenfalls wenig sinnvoll, weil damit letztlich der Markenschutz oder die mögliche Berechtigung dazu zumindest dem Grunde nach anerkannt sein könnte.
Es erscheint daher als recht wahrscheinlich, dass ein eventuell geltend gemachter Markenschutz unwirksam ist und das Risiko, dass sich Abmahnvereine oder -anwälte, wie kolportiert, melden, einzugehen ist.
Es kann also nach Ansicht des DJV nach weiterhin mit dem Begriff Webinar gearbeitet werden, und auch ohne Verwendung des R im Kreis.
Natürlich handelt es sich bei dieser Feststellung nur um eine unverbindliche Rechtsmeinung des DJV-Bundesverbandes, für die mangels einschlägiger Gerichtsurteile und höchstrichterlichen Feststellungen keine Gewähr übernommen werden kann. Wer häufiger mit dem Begriff arbeitet und daher in den Fokus von Abmahnanwälten geraten kann, sollte natürlich wie jedes im Netz aktive Unternehmen eine Versicherung für Vermögenschäden haben, zu denen in der Regel auch Schäden durch Verletzung von Markenrechten zählen. Mit dieser kann gegebenenfalls auch schon vorab versucht werden abzuklären, ob diese dieses Risiko weiter versichern will.
Der DJV-Versicherungsmakler (djv.de/versicherungen) berät in der Frage der Auswahl von geeigneten Vermögenschadenversicherungen.
Eine entsprechende Analyse mit weitergehenden Erläuterungen findet sich auch beim Deutschen Forschungsnetz dfn.de. Dort heißt es unter anderem:
"Des Weiteren könnte § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG für den Begriff Webinar von Bedeutung sein. Dort heißt es unter anderem, dass solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus Zeichen bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung von Dienstleistungen üblich geworden sind. Die Üblichkeit der betreffenden Zeichen drückt sich derart aus, dass diese Zeichen von den durch die Dienstleistung angesprochenen Beteiligten als Gattungsbezeichnung, Werbeslogan oder informationeller Hinweis aufgefasst werden. Wenn innovative Dienstleistungen angeboten werden, die einen Neologismus als Bezeichnung erhalten, kann eine solche Gattungsbezeichnung vorliegen (so etwa beim Begriff Plexiglas). Aus heutiger Sicht scheint der Begriff Webinar hierunter zu fallen. Letztlich kommt es insbesondere darauf an, ob die Verbraucher, also die potentiellen Teilnehmer von Webinaren, diesen Begriff als üblich ansehen. Hier ist wohl davon auszugehen, dass der durchschnittliche Verbraucher den Begriff Webinar mit irgendeinem im Internet angebotenen Seminar in Verbindung bringt."
Update 2. Juli 2020:
Auch ein Beitrag des Rechtsanwalts und Fachanwalts für IT-Recht sowie Urheber- und Medienrecht Dr. Maximilian Greger macht deutlich, dass der "Allerweltsbegriff" Webinar kein größeres Problem darstellen dürfte: "[Es]...dürfte die Wahrscheinlich äußerst gering sein, dass der Markeninhaber seine Rechte tatsächlich durchsetzt", schreibt er aktuell im "Law-Blog".
Ein entsprechend ausführlicher Beitrag von Madelene Bauer (mit Lars Rieck) findet sich auf der Internetseite von Rieck & Partner Hamburg - Kanzlei für Urheber- und Medienrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht.
Eine weitere entsprechende Position findet sich in einem Beitrag der Rechtsanwaltskanzlei D. Breymann Rechtsanwälte.
Update 3. Juli 2020
Professor Dr. Thomas Hoeren vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) der Universität Münster hat jetzt ein aktuelles Gutachten zur Frage der weiteren Nutzung des Begriffs Webinar vorgestellt (wissenschaftlicher Bearbeiter: Steffen Uphues), "dass eventuell alle Ängste in dieser Sache nimmt".
Michael Hirschler, hir@djv.de
News für Freie
Frist läuft ab - jetzt noch schnell die Honorare für 2022 bei der VG Bild-Kunst melden!
Für die Wahrnehmungsberechtigten der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tickt die Uhr: nur noch bis zum 30. Juni 2023 können sie ihre Meldungen einreichen. Da dieses mittlerweile auch online möglich ist, gibt es auch keine...
Gesetz angemahnt
Der Deutsche Journalisten-Verband fordert die Ampelkoalition auf, das im Koalitionsvertrag versprochene Auskunftsrecht für Medien endlich in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.
Faires Miteinander gefordert
Der Deutsche Journalisten-Verband fordert den Verlag Delius Klasing zu einem fairen Miteinander mit den freien Journalistinnen und Journalisten auf.
DJV fordert klare Regeln
Der Gesamtvorstand des Deutschen Journalisten-Verbands fordert dazu auf, die Auswirkungen von Künstlicher Intelligenz auf Gesellschaft und Journalismus in den Blick zu nehmen.
Knebelverträge stoppen
Der Deutsche Journalisten-Verband ruft das Management der Künstlerin Katie Melua zu fairen Akkreditierungsbedingungen für Pressefotografinnen und -fotografen auf.
Betriebsausgabenpauschale für journalistische Arbeit erhöht
Die Pauschale für den Betriebsausgabenabzug bei journalistischer Arbeit wird erhöht. Diese Regelung betrifft Einkünfte auf selbständiger Basis, das heißt Honorare für freie Arbeit. Die Neuregelung ist im Wesentlichen interessant...
Gleiche Bezahlung für Journalistinnen
Aus Anlass des Equal Pay Day am 7. März fordert der Deutsche Journalisten-Verband gleiche Bezahlung für Männer und Frauen im Journalismus.
Reform dringend benötigt
Der Deutsche Journalisten-Verband fordert den Gesetzgeber auf, das Transparenzregister zügig zu reformieren.
Erdogans Schikanen schaden Erdbebenopfern
Der Deutsche Journalisten-Verband ruft die türkischen Behörden auf, Journalistinnen und Journalisten im Erdbebengebiet ungehindert ihre Berichterstattung fortsetzen zu lassen.
Baerbocks Einsatz gefordert
Der Deutsche Journalisten-Verband gehört zu den Unterzeichnern eines Offenen Briefs an Annalena Baerbock, der den Einsatz der Bundesaußenministerin für die inhaftierten Journalistinnen im Iran fordert.
Faire Honorare gefordert
Der Deutsche Journalisten-Verband unterstützt Aktivitäten von freien Fotografinnen und Fotografen der Deutschen Presse-Agentur, mit denen sie für höhere Honorare bei der dpa kämpfen.
Mehr Zuverdienst möglich, Zuschüsse für freiwillig Versicherte
Neue Regeln bei der Künstlersozialkasse beim Zuverdienst und bei der freiwilligen Krankenversicherung: ein DJV-Tipps für Freie informiert über Änderungen (Download hier).
Schon gewusst?54% der Freien sind weiblich, 96% haben Abitur, 75% einen Hochschulabschluss. Der durchschnittliche Monatsgewinn beträgt 2.180 Euro im Monat. Frauen verdienen 1.895 €, Männer 2.440 €. Quelle: DJV-Umfrage 2014 (djv.de/umfragefreie)
Schon gewusst?54% der Freien sind weiblich, 96% haben Abitur, 75% einen Hochschulabschluss. Der durchschnittliche Monatsgewinn beträgt 2.180 Euro im Monat. Frauen verdienen 1.895 €, Männer 2.440 €. Quelle: DJV-Umfrage 2014 (djv.de/umfragefreie)
Weitere interessante Themen
Selbstverlag
Ihr eigenes Buch machen, also eBook oder Printexemplar, mit vonjournalisten.de
...mehr
DJV, Verband der Freien
Über 15.000 Freie sind Mitglied im DJV. Warum, steht in unserem Flyer.
...mehr