News für Freie
Einige Änderungen beim Steuerrecht der freien (und auch angestellten) Journalisten
Die wichtigste Änderung dürfte für die meisten Freien bei den Verpflegungspauschalen liegen
Wer im In- und Ausland unterwegs ist, kann den damit verbundenen Mehraufwand für Verpflegung pauschal als Betriebsausgabe geltend machen. Ab 2014 werden diese Pauschalen neu berechnet: 12 Euro ab 8 Stunden Abwesenheit, 24 Euro, wenn die Abwesenheit von 00.00 - 24.00 Uhr dauerte. Mehrfache Abwesenheit am Tag können zusammengerechnet werden, wenn die Abwesenheit über zwei Tage dauert (ohne Übernachtung, also z.B. von 17 Uhr bis 01.30 Uhr), kann die 12-Euro-Pauschale ebenfalls geltend gemacht werden.
Verpflegungsmehraufwand für Auswärtstätigkeiten darf maximal für drei Monate einer Reise geltend gemacht werden. Eine Unterbrechung von vier Wochen führt unabhängig vom Grund ab 2014 zum Neubeginn der Frist, so dass Steuerfachleute deswegen jetzt zur „strategischen Urlaubsplanung“ raten.
Streitigkeiten bei den Reisekosten gibt es vor allem bei Fahrten zwischen Wohnung und einem längere Zeit aufgesuchten Einsatzort, etwa zur Arbeit oder häufigen Besprechung beim Hauptauftraggeber. Hier geht es darum, ob mit der normalen Kilometerpauschale gearbeitet werden darf (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer / bei Autos) oder ob ein Abschlag erfolgt, etwa durch Abrechnung nur am Entfernungskilometer (z.B. bei Autos: 0,30 Euro für nur eine Richtung, also die Entfernung zum Arbeitsort). Hier soll entscheidend sein, ob beim Auftraggeber der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt. Ab 2014 gibt es in jedem Fall maximal nur eine einzige, „erste“ externe „Tätigkeitsstätte“, d.h. alle anderen Fahrten können mit dem normalen Kilometeransatz geltend gemacht werden.
Laut dem Bundesfinanzministerium ist von einer „ersten Tätigkeitsstätte“ an der betrieblichen Einrichtung auszugehen, wo die Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dauerhaft ausgeübt wird. Fährt der Selbständige regelmäßig in ein „weites Tätigkeitsgebiet“ (z.B. stets von Göttingen in die Region Holzminden, um dort zu arbeiten), ist die Anreise dorthin nur nach dem Entfernungskilometer zu berechnen (Fahrt von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugangspunkt zum weiträumigen "Tätigkeitsgebiet“, also beispielsweise bis zur Autobahnabfahrt in das Gebiet).
Auch die Anmietung einer Wohnung an einem Einsatzort und Wochenendfahrten zur Familie können zum Streitfall werden. Bei einer Tätigkeit, die mindestens an drei Tagen pro Woche ausgeübt wird, können die Kosten der Unterkunft nur bis zu einer Dauer von 48 Monaten geltend gemacht werden, danach nur nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung mit maximal 1.000 Euro pro Monat, diese Grenze gilt nur für das Inland. Bei kürzerer Dauer der Wochenarbeitszeit (z.B. zwei Tage Moderation in der Woche) gilt die Grenze von 48 Monaten nicht.
Auch einige Auslandspauschalen ändern sich. Zu diesen Werten und einigen anderen Punkten finden sich Ausführungen in einer aktuellen Aktualisierung der DJV-Steuerexpertin Gerda Theile zu den "DJV-Steuertipps", die dieser Meldung als PDF-Link beigefügt sind.
Michael Hirschler, hir@djv.de
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