Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten

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Urheberrecht

Entscheidung zur Namensnennung von Bildurhebern sorgt für Aufregung

07.02.2014

Auch im Netz haben Urheber Rechte. Das sorgt bei manchen für Verdruss. Was gilt?


Die Pflicht zur Namensnennung von Bildurhebern ist gesetzliche Pflicht. Die Details regelt § 13 Urheberrechtsgesetz:

"§ 13 Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist."


In Verträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bilddatenbanken finden sich hierzu manchmal noch genauere Regelungen.  

Ein Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Januar 2014 sorgt jetzt aber für Aufregung. Nach dem Urteil muss der Name des Urhebers auch gezeigt werden, wenn das Bild "direkt" aufgerufen wird.

Worum handelt es sich beim "Direktaufruf"? Die ganz gewöhnliche Internetseite ist in der Regel in der Seitenbeschreibungs-"Sprache" HTML verfasst. Damit können aber noch keine Fotos erzeugt werden. Wenn auf einer HTML-Seite Fotos erscheinen, werden sie dort "eingebettet". Sie sind also gar nicht "Teil" der HTML-Seite, vielmehr muss die Datei als eigene Datei (meist im Format jpeg) vorhanden sein, auf dem Server des Anbieters oder irgendwo anders im Internet. Die Adresse dieses Bild, nicht das Bild selbst, wird damit Teil der HTML-Seite. Es gibt also zwei Dateien, eine HTML-Datei und eine Bild-Datei.

Damit ist es rein theoretisch möglich, dass jemand sich nicht (nur) die HTML-Seite mit dem Bild anschaut, sondern die Adresse der Bilddatei direkt eingibt, um ausschließlich das Bild zu betrachten. Während auf der HTML-Seite (hoffentlich) Angaben zum Urheber zu finden sind, wird es beim Direktaufruf meist so sein, dass dort - weil es nur das Bild ist - nichts zu finden ist. Ein Ausweg könnte natürlich sein, den Namen des Urhebers bereits im Bild (mit) anzuzeigen, etwa in einer speziellen Leiste unten am Bild. Die andere Möglichkeit: Die Einzelbildanzeige technisch abzustellen. Das dürfte aber nur denjenigen möglich sein, die in die Tiefen ihrer Internetseite bzw. ihres Server eingreifen können.

Im Kölner Fall ging es um ein Bild aus der "Kostenlos-Bilderdatenbank" Pixelio. Hier können beliebige Personen Bilder einstellen. Die Nutzung der Bilder durch Kunden von Pixelio ist dann in der Regel kostenlos. Doch kostenlos heißt nicht bedingungslos, denn Pixelio hat Geschäftsbedingungen.

Dort heißt es  unter anderem:

"Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: '© Fotografenname /PIXELIO'

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen."


Auf diese Regeln berief sich im Kölner Verfahren ein Urheber. Das  Landgericht könnte interpretierte die Regelungen von Pixelio dahingehend, dass nach diesen Vorschriften auch bei einer Einzelbildanzeige ("Direktaufruf", siehe oben) der Name der Urhebers zu nennen sei.

Die Betreiber der Bilddatenbank selbst zeigen sich dagegen irritiert und halten das Urteil für eine Fehlinterpretation ihrer Geschäftsbedingungen. Die Einzelbildanzeige sei technisch nicht zu unterbinden und werde daher von Kunden nicht verlangt.

Der Fall zeigt, wie risikoreich der Bezug von Material aus Kostenlos-Angeboten im Netz sein kann. Immer wieder denken Nutzer, dass sie mit Bildern mit dem Ticket "Kostenlos" oder "Creative Commons" alles machen können und keine Regeln gelten. Doch das Kleingedruckte birgt einige Überraschungen. Vor allem gilt eines: Weil die Fotografen, die Bilder für Kostenlos- oder Creative-Commons-Angebote liefern, kein Geld erhalten, zählen sie auf die Nennung ihres Namens: Bekanntheit als digitale Dividende. Kein Wunder, dass diese Fotografen besonders empört reagieren, wenn die Namensnennung dann nicht erfolgt.

Natürlich ist die korrekte Namensnennung auch für professionelle Bildagenturen und Bildjournalisten ganz entscheidend. So wird beispielsweise auch die Einzelbildanzeige in der Google Bildsuche kritisiert, bei der Urheberinformationen im Regelfall fehlen. Die Einzelbildanzeige bzw. der "Direktaufruf" wie im Kölner Fall stand bisher allerdings noch nicht im Zentrum der Kritik. Natürlich spielt dabei auch eine Rolle, dass professionelle Bildagenturen und Bildjournalisten nicht alleine von der Namensnennung als Dividende zehren müssen.

Rein praktisch gesehen ist entscheidend, inwieweit es technisch machbar ist, die Einzelbildanzeige bzw. den "Direktaufruf" komfortabel mit den Urheberinformationen zu versehen. Einige Bildportale lösen das Problem dadurch, dass sie die Urheberinformationen automatisiert zum Bestandteil des angezeigten jpeg-Bildes machen. Eine Lösung, die allerdings viele Online-Redaktionen aus technischen Gründen und der damit verbundenen Kosten scheuen werden. Auch die technische Möglichkeit, die Einzelbildanzeige im Redaktionssystem abzuschalten, ist oft unpopulär, weil die Sorge besteht, von Suchmaschinen niedriger bewertet zu werden.

Als Lösungswege bieten sich an:

- Bildagenturen und Bildjournalisten liefern ihre Bilder mit Autorenzeile im Bild an (eine Lösung, die aber nicht praktikabel erscheint, weil damit die Layouts der veröffentlichten Bilder uneinheitlich wirken werden, da nicht jeder die Autorenzeile in der gleichen Schrift oder Größe eingeben wird).

- Bildagenturen und Bildjournalisten verlangen, dass die Einzelbildanzeige bzw. der "Direktaufruf" abgestellt wird. Das wird bei einigen Kunden problemlos möglich sein, bei anderen nicht durchsetzbar (Einzelfallfrage).

- Bildagenturen und Bildjournalisten verzichten gegenüber ihren Kunden auf die Nennung der Urheber in der Einzelbildanzeige bzw. beim "Direktaufruf". Dabei ist aber darauf zu achten, dass nach der Meinung von Urheberrechtsjuristen der vertragsmäßige "Standardverzicht" auf die Nennung als Urheber unwirksam sein dürfte. Entscheidend dürfte sein, dass die entsprechende Regelung recht ausgewogen ausfällt und beispielsweise eine Technikklausel enthält wie etwa "Die Parteien sind sich einig, dass der technische Stand bei Vertragsabschluss die Einzelbildanzeige mit Nennung des Urhebers nicht in geeigneter Form ermöglicht. Es wird vereinbart, dass die Einzelbildanzeige auch ohne Nennung des Namens erfolgen kann, bis zu dem Zeitpunkt, in der nach dem Stand der Technik eine solche Möglichkeit in unaufwändiger Form besteht."

Wichtig ist natürlich auch, dass Bildagenturen und Bildjournalisten, sofern sie Bilder von anderen vertreiben, ihrerseits faire, klare und ausgewogene Bedingungen mit ihren Bildlieferanten vereinbaren, mit denen das Recht zur Namensnennung geregelt  wird. Rabiate "Verzichtserklärungen" ("Ich verzichte auf mein Recht zur Nennung als Urheber") dürften dabei aber im Regelfall ungültig sein.

Online-Redaktionen wiederum sollten prüfen:

- Inwieweit der Bezug von Kostenlos-Material wirklich eine sinnvolle Vorgehensweise ist, mindestens aber sollten sie sämtliche Bedingungen solcher Quellen erneut genau durchgehen,

- ob sie die Einzelbildanzeige bzw. den "Direktaufruf" technisch unterbinden können,

- mit welchen Regelungen sie gegenüber Bildagenturen und Bildjournalisten zusammenarbeiten. Auch hier gilt sicherlich:  Erforderlich sind faire, klare und ausgewogene Bedingungen mit ihren Bildlieferanten , mit denen das Recht zur Namensnennung geregelt wird. Rabiate "Verzichtserklärungen" ("Sie verzichten auf Ihr Recht zur Nennung als Urheber") dürften dabei aber im Regelfall ungültig sein, siehe oben.

Natürlich ist im Übrigen gar nicht ausgeschlossen, dass höhere Gerichte in der Sache anders entscheiden. In jedem Fall ist das Recht zur Namensnennung in der "Aufmerksamkeitsökonomie" aber wichtiger denn je, so dass niemand glauben sollte, dass ein laxer Umgang mit der Namensnennung nicht zu Problemen führen kann. Handlungsbedarf besteht also so oder so.

Der DJV berät seine Mitglieder, Bildjournalisten und Online-Redakteure, wenn es um Ansprüche, vertragliche Regelungen und Lösungsmöglichkeiten in dieser Frage geht.


LG Köln, Urteil vom 30. Januar 2014, Aktenzeichen 14 O 427/13

http://openjur.de/u/672132.html



Michael Hirschler, hir@djv.de

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