Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten

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Urheberrecht

Google und Netz-Automaten sollen zahlen - Leistungsschutzrecht im Bundeskabinettett

29.08.2012

Der dritte offizielle Entwurf eines Leistungsschutzrechts für Verlage wird heute im Bundeskabinett beschlossen


Das Bundeskabinett wird heute, 29. August 2012, Änderungen beim Urheberrecht absegnen, die den Verlegern Vergütungsansprüche gegenüber Internetfirmen bringen.

Google und andere Netz-Automaten sollen in Zukunft Gebühren an Verleger zahlen, wenn sie Seiten mit Meldungen von Online-Seiten aus Verlegerhand füllen. Das gilt insbesondere für Angebote für Google News, das sich von digitalen Zeitungsmeldungen nährt, aber auch für die Nutzung dieser Meldungen durch die Suchfunktionen von Google und anderen Anbietern.

Auch freie Journalisten, die entsprechend automatisiert erstellte Überblicksseiten für ihr Themengebiet anbieten, werden von dem Vorhaben betroffen sein. Wenn sie eine Genehmigungs- und Kostenpflicht vermeiden wollen, können sie das nur umgehen, wenn sie solche Zusammenstellungen redaktionell begleiten, d.h. die einzelnen Meldungen anmoderieren. Automatische Schwerpunktseiten dürften damit nicht mehr (kostenfrei) möglich sein, ebenso Newsletter, die eine redaktionell unmoderierte Presseübersicht liefern.

Zitate oder in Berichte oder Analysen eingebettete Hinweise auf Veröffentlichungen wären dagegen genehmigungs- und kostenfrei. Gleiches dürfte im Regelfall für manuell-redaktionell zusammengestellte Themenübersichten gelten.

Journalisten sollen an den Erlösen "angemessen beteiligt" werden. Wie sich das in der Praxis darstellen soll, darüber darf allerdings gerätselt werden. Schon 2010 hatten die Verleger der Tageszeitungsbranche Regelungen unterzeichnet, nach denen hauptberuflich freien Journalisten "angemessene" Honorare zu zahlen waren. Seitdem hat aber nur eine verschwindende Minderheit deutscher Verlage die vereinbarten Honorarsätze ausgezahlt. Nach wie vor erhält die weite Mehrheit der freien Journalisten Hungerhonorare von unter 50 Cent pro Zeile. Immer wieder kommt es vor, dass freie Mitarbeiter, die sich auf die Vergütungsregeln berufen, umgehend gekündigt werden - bzw. keine weiteren Aufträge mehr erhalten. Und das alles, obwohl aus Sicht mancher freier Journalisten die "angemessen" genannten Honorarsätze immer noch viel zu niedrig erscheinen.

Konkret lautet die vorgesehen Regelung: Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers
§ 87f

Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung,
Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.


§ 87g

Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar.
Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.

(3) Das Recht des Pressverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder
eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.

(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.
§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers

Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.


Michael Hirschler, hir@djv.de

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