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Höhere Honorare für Berufsfotografen bei der Verletzung von Bildrechten
Bei der Berechnung von Schadensersatzansprüchen macht es nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln einen Unterschied, ob es sich um Aufnahmen eines Berufsfotografen oder die Aufnahmen eines Amateurs handelt. So dürfen die Honorarempfehlungen, welche von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing für Berufsfotografen herausgegeben werden, nicht automatisch auch auf Amateur-Fotografen übertragen werden.
Nach Ansicht der Kölner Richter muss im Blick bleiben, dass der Amateurfotograf nicht zu dem Personenkreis gehört, für den die Honorarempfehlungen gemacht sind, etwa (Berufs-)Fotografen oder Bildagenten, also Personen, deren Geschäft die Bilderstellung und/oder der Handel mit Nutzungsrechten ist. Der CentralVerband Deutscher Berufsfotografen begrüßte dieses Urteil und sprachvon einer "damit einhergehenden Wertschätzung für die Arbeit des Berufsfotografen".
Auch wenn durch die Digitalfotografie mittlerweile viele Menschen die Fotografie für sich entdeckt hätten, gebe es einen qualitativen Unterschied zwischen der fotografischen Arbeit eines Laien und der Arbeit eines ausgebildeten Berufsfotografen.
So müsse bei der Berechnung von Preisen und auch Schadensersatzansprüchen berücksichtigt werden, dass Fotografie ein Ausbildungsberuf oder Studium ist, dessen Ausübung sowohl handwerkliches, wie auch gestalterisches Können voraussetzt. Zudem habe der Berufsfotograf wesentlich höhere Ausgaben und muss, im Gegensatz zu dem privaten Fotografen, Beiträge für die Handwerkskammer, Versicherungen und Berufsverbände zahlen. Dieses schlage sich auch in der Honorargestaltung nieder.
Rechtsanwalt Hoesmann, Partneranwalt des CentralVerbands betonte: "In meiner täglichen Arbeit als Rechtsanwalt muss ich mich immer wieder mit Schadensersatzforderungen auseinandersetzen, bei denen private Fotografen für kleinste Verstöße von Bildrechten automatisch die Vergütungssätze von Berufsfotografen ansetzen. Es muss bei der Berechnung des Wertes eines Bildes und eines daraus folgenden Schadensersatzanspruch jedoch Unterschiede zwischen einem privaten Schnappschuss und einer durch einen ausgebildeten Fotografen gefertigten Aufnahmen geben. Daher ist diesem Urteil in seiner Aussage zuzustimmen, die Honorarempfehlungen der MfM nicht pauschal auf Bildrechtsverletzungen anzuwenden. Ich hoffe, weitere Gerichte schließen sich der Ansicht des Kölner Gerichts an und es wird durch eine deutliche Reduzierung der Schadensersatzansprüche dem Abmahnunsinn in Teilen des Fotorechts ein Riegel vorgeschoben."
(Pressemitteilung CentralVerband Deutscher Berufsfotografen/hi)
Urteil des Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.05.2012, Az. 137 C 53/12
Volltext des Urteils: http://hoesmann.eu/abmahnung/agkoln_137c53_12/
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