News für Freie
Wichtiges Urteil für Arbeitslosenversicherung von freien Mitarbeitern im Rundfunk
Mehr Schutz für Freie im Rundfunk
Sozialversicherte freie Mitarbeiter an Rundfunkanstalten gelten nach dem Urteil auch dann als umfänglich versichert, wenn sie nicht den ganzen Monat für die Rundfunkanstalt arbeiten und nur Monatsverträge erhalten. Das gilt zumindest dann, wenn der Mitarbeiter dem Sender insgesamt einen erheblichen Zeitraum der Woche zur Verfügung stehen hat. Das Urteil hat unter Umständen weitreichende Folgen.
Einerseits bedeutet es, dass intensiv beschäftigte freie Mitarbeiter mit jedem Monat der Beschäftigung 30 bzw. 31 Monatstage bei der Sozialversicherung gut geschrieben bekommen. Das könnte unter Umständen selbst dann gelten, wenn sie beispielsweise regelmäßig nur zehn Tage im Monat bei der Anstalt beschäftigt sind. Damit kommen sie insbesondere innerhalb eines Jahres auf die 360 Beschäftigungstage, die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld Voraussetzung ist.
Bisher hatten viele Freie, die nur an einigen Tagen im Monat beschäftigt wurden, stets das Problem, auf diese 360 Tage zu kommen, die innerhalb von insgesamt zwei Jahren gesammelt werden müssen, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten.
Andererseits bedeutet das Urteil aber auch, dass die freien Mitarbeiter in den Tagen, an denen sie von der Rundfunkanstalt nicht beschäftigt werden, kein Arbeitslosengeld beantragen können.
In der Vergangenheit hatten sich zahlreiche freie Mitarbeiter an Rundfunkanstalten in den Tagen ohne Beschäftigung arbeitslos gemeldet und Leistungen der Arbeitsagentur erhalten. Viele Arbeitsagenturen waren in den letzten Jahren aber zunehmend dazu übergegangen, solche Anträge abzulehnen.
Im konkreten Streitfall ging es um einen freien Grafiker beim ZDF, der sich in den beschäftigungslosen Zeiten arbeitslos gemeldet hatte und damit auf Ablehnung stieß. Er war durchschnittlich 40 Wochenstunden pro Woche beschäftigt. Das Bundessozialgericht bestätigte die ablehnende Praxis der Arbeitsagenturen mit seinem Urteil.
Es ist davon auszugehen, dass Rundfunkanstalten jetzt viele sozialversicherten Freien mit 30/31 Tagen pro Monat melden müssen, selbst wenn diese keine besonderen Verträge oder Zusagen erhalten haben. Das dürfte jedenfalls dann gelten, wenn die Freien regelmäßig und intensiv für den Sender tätig werden; bei einem einmaligen oder kurzfristigen Einsatz kann es freilich anders sein.
Natürlich müssen die jetzigen Aussagen zum Urteil noch unter starkem Vorbehalt erfolgen. Die gerichtliche Begründung des Urteils steht noch aus, die jetzigen Informationen beruhen auf Sitzungsberichten. Insbesondere ist fraglich, ob die Aussagen des Urteil auf solche sozialversicherten Freien übertragen werden können, die deutlich weniger als 40 Wochenstunden für Anstalten tätig werden.
Bundessozialgericht, Urteil vom 11. März 2014, Aktenzeichen B 11 AL 5/13
Michael Hirschler, hir@djv.de
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