Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten
Informationen und Empfehlungen
Journalisten und Polizei
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Journalistische Berichterstattung bei Einsatzlagen

Informationen für Medienschaffende und Polizeieinsatzkräfte

Pressefreiheit ist ein Grundrecht

Die Aufgabe der Journalistinnen und Journalisten ist es, frei von Einflüssen zu berichten. Die Presse wird auch als vierte Säule der Demokratie bezeichnet. Die Grundlage dafür ist Artikel 5, Absatz 1 unseres Grundgesetzes, die Rundfunk- und Pressefreiheit.
Journalistinnen und Journalisten haben das Recht, Informationen zu sammeln und zu berichten. Der Schutz der Medienschaffenden – auch bei kritischen Einsatzlagen – ist durch die Einsatzkräfte zu gewährleisten. Dazu gehören auch Produktionsmitarbeiter der Medien wie Kamera- und Tonleute sowie Fotografen.
Die journalistische Tätigkeit zählt nicht zu den gesetzlich geschützten Berufen. Daher darf sich jeder und jede „Journalist“ oder „Journalistin“ nennen. Das bringt einige Herausforderungen mit sich. Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) möchte mit diesen Vorschlägen helfen: Journalistinnen und Journalisten soll eine ungehinderte Berichterstattung ermöglicht werden; den Einsatzleitungen und -kräften soll es erleichtert werden, dahingehend fundierte Entscheidungen zu treffen. Vor allem der bundeseinheitliche Presseausweis kann dafür eine große Hilfe sein.

Der bundeseinheitliche Presseausweis

Grundlage für den bundeseinheitlichen Presseausweis (bePA) ist die Vereinbarung zwischen der Innenministerkonferenz (IMK) und dem Deutschen Presserat.
Zur Vergabe des bePA hat die Ständige Kommission, die aus jeweils zwei Vertretern von Presserat und IMK zusammengesetzt ist, mehrere Medienverbände befugt, unter anderem den DJV. Der bePA wird von diesen Verbänden ausschließlich an hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten ausgegeben, die eine verantwortliche, im öffentlichen Interesse liegende journalistische Tätigkeit ausüben. Hauptberuflich tätig in diesem Sinne sind nur solche Journalistinnen und Journalisten, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus der journalistischen Tätigkeit erzielen. Personen, die nur gelegentlich journalistisch tätig sind, erhalten keinen bundeseinheitlichen Presseausweis (mehr Infos: www.presseausweis.org).

Empfehlungen für Polizeieinsatzkräfte

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Ein bundeseinheitlicher Presseausweis liegt vor

Zeigen Journalistinnen und Journalisten den bePA vor, können Einsatzkräfte davon ausgehen, dass die hauptberufliche sowie verantwortliche und im öffentlichen Interesse liegende journalistische Tätigkeit bereits nachgewiesen wurde.

Unsere Empfehlung für Polizeieinsatzkräfte:

  • Die für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortliche Person vor Ort nennen und wenn möglich den Kontakt herstellen.
  • Gegebenenfalls auf Besonderheiten der Lage hinweisen:
    • Wo könnte es gefährlich werden?
    • Wo sind besondere Schutzzonen eingerichtet?
    • Wo ist die Einsatzleitung stationiert?

Und ohne bundeseinheitlichen Presseausweis?

Auch Personen ohne bePA können Journalistinnen und Journalisten sein. Es kursieren verschiedene Ausweise. Allerdings kann die Polizei ohne Vorlage des bePA nicht davon ausgehen, dass bereits eine Prüfung im oben genannten Sinne stattgefunden hat, etwa im Fall einer nebenberuflichen Tätigkeit. Diese Prüfung kann im Zweifel durch die Einsatzkräfte erfolgen.

Unsere Empfehlung, um den journalistischen Auftrag zu prüfen:

  • schriftlicher Redaktionsauftrag oder
  • Nachweis journalistischer Arbeitsproben oder Tätigkeiten oder
  • Kontaktaufnahme mit dem entsendenden Medium
Presse- und Meinungsfreiheit
Artikel 5 (1) Grundgesetz

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Im Einsatz

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Unsere Empfehlungen für Medienschaffende und Polizeieinsatzkräfte

  1. Regelmäßige Kontakte zwischen Medien und Polizei sind die beste Voraussetzung zur Vermeidung unnötiger Konfliktsituationen. Hierbei sollten beide Seiten Verständnis für die Arbeit der jeweils anderen aufbringen.
  2. Für Medien und Polizei ist es vorteilhaft, wenn die Polizei über Presse- und Informationsstellen (auch vor Ort) den direkten Kontakt zu den Medien herstellt und aufrechterhält.
  3. Die Polizei unterstützt bei allen Einsätzen, auch in besonders herausfordernden Situationen wie bei Geiselnahmen und Demonstrationen, die Medien bei ihrer Informationsgewinnung und sorgt für eine frühzeitige und umfassende Information, soweit es nicht den Einsatz gefährdet oder andere rechtliche Belange entgegenstehen.
  4. Polizeiliche Verfügungen gelten grundsätzlich auch für Medienschaffende.
  5. Die Medien beachten, dass die Rechtsgüter „Leben und Gesundheit von Menschen“ Vorrang vor dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit haben.
  6. Der bePA erleichtert der Polizei die Überprüfung, wer hauptberuflich als Journalistin oder Journalist tätig ist.
  7. Das Fotografieren und Filmen polizeilicher Einsätze ebenso wie die Tonaufzeichnung des öffentlich gesprochenen Wortes ist grundsätzlich erlaubt. Bei der Veröffentlichung von Film- und Fotomaterial wahren und beachten die Medien die berechtigten Interessen und Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten (Recht am eigenen Bild) und insbesondere die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes.
  8. Für die Beweissicherung greift die Polizei nur auf das von ihr erstellte Bild-, Ton- und Filmmaterial zurück. Entsprechendes Material der Medien darf nur sichergestellt und beschlagnahmt werden, soweit dies rechtlich zulässig und verhältnismäßig ist.

Wie sollten sich Journalistinnen und Journalisten im Einsatzfall verhalten?

  1. Sobald als möglich den Kontakt zu den Verantwortlichen der Polizei suchen.
  2. Wenn möglich den bundeseinheitlichen Presseausweis vorzeigen oder sich auf andere Weise als Journalistin oder Journalist ausweisen.
  3. Wenn möglich mit der Polizei über sichere Zonen usw. abstimmen.
  4. Im Bedrohungsfall – z. B. bei Demonstrationen – Polizeischutz anfordern. Alles, was über Notwehr bzw. Nothilfe hinausgeht, ist zu unterlassen.
  5. Journalistinnen und Journalisten nehmen nicht aktiv an Veranstaltungen teil, von denen sie berichten.
  6. Nicht die Arbeit der Einsatzkräfte behindern. Sich von diesen aber auch nicht vorgeben lassen, wie, wo und worüber berichtet oder auch nicht berichtet wird.
  7. Journalistinnen und Journalisten halten sich an den Pressekodex.

Akkreditierung bei Demonstrationen und anderen Einsatzlagen?

Zur journalistischen Berichterstattung von Demonstrationen im öffentlichen Raum ist grundsätzlich keine Akkreditierung notwendig. Der Schutz der Medienschaffenden und die freie Berichterstattung sind durch die Polizei auch in kritischen Einsatzlagen zu gewährleisten.

Zur Vereinfachung der Zusammenarbeit von Journalistinnen und Journalisten sowie den Einsatzkräften der Polizei kann es aber sinnvoll sein, eine Anmeldung vorab oder vor Ort bei der Einsatzleitung anzubieten. Für Anregungen hierzu hilft der DJV gern weiter.


Pressekonferenz in Berlin

Mitschnitt der Pressekonferenz am 11.1.2022.
DJV-Bundesvorsitzender Frank Überall spricht sich für eine bessere Zusammenarbeit von Polizeikräften und Medienschaffenden aus. Zudem macht der DJV auf die wachsende Bedrohungssituation von Journalist*innen aufmerksam.

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