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Bildrecht

Sanssouci-Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegen Fotografen bleibt

19.09.2014

Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerde nicht an


Können Fotografen in großen öffentlichen Parks wie Sanssouci Gebäude ohne Genehmigung fotografieren und diese in Bilddatenbanken zum Vertrieb anbieten? Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage nach einem jahrelangen Rechststreit im Jahr 2103 in letzter Instanz verneint. Daraufhin wurde beim Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde gegen das höchstrichterliche Urteil eingereicht. Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 28. August 2014 abgelehnt, wie jetzt bekannt wurde. Da dieser "Nichtannahmebeschluss", wie es im Verfassungsrecht heißt, nicht begründet wird, kann daraus kein genereller Rückschluss auf die generelle Meinung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Frage gezogen werden. Vielmehr kann die Ablehnung auch durch die ganz konkrete Fallkonstellation begründet sein.

Für Fotografen bedeutet die (Nicht-)Entscheidung allerdings schon, dass sie bei Aufnahmen von Gebäuden und Denkmälern in öffentlichen Parks oder entsprechendem Gelände nicht mehr von Panoramafreiheit und freier Fotografie ausgehen dürfen. Nur noch von eindeutig öffentlichem Straßenland aus sind damit Aufnahmen (beziehungsweise vor allem Veröffentlichungen dieser Aufnahmen) risikolos möglich.

Im konkreten Fall ging es um die Fotoagentur OSTKREUZ sowie einige Fotografen, gegen die Ansprüche auf Unterlassung und Auskunft von Seiten der staatlichen Schlösserstiftung erhoben wurden. Der DJV hatte die Betroffenen in den Verfahren zusammen mit anderen Verbänden unterstützt.

Fotografen, die Beratung in der Frage benötigen, können sich - Mitgliedschaft vorausgesetzt - an das DJV-Referat Bildjournalisten oder die Rechtsberatung ihres Landesverbandes wenden.

Michael Hirschler, hir@djv.de

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