Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten

Aktuelles

Polizeiaufgabengesetz

Nachbesserungen erforderlich

19.08.2013

Der DJV-Landesverband Thüringen sieht dringenden Änderungsbedarf am Gesetzentwurf der Landesregierung vom 21.05.13 zum Polizeiaufgabengesetz (PAG). Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat dem Gesetzgeber aufgegeben, das in wesentlichen Teilen verfassungswidrige Gesetz bis zum 30. September 2013 zu ändern. Zwar ist es der Landesregierung im vorliegenden, neuen Entwurf gelungen, relativ klare und verständliche Regelungen zu finden. Auch die Aufgabe der Differenzierung zwischen Berufsgeheimnisträgern bewertet der DJV positiv. Angesichts der Überwachung der elektronischen Kommunikation durch Geheimdienste hält der DJV den Gesetzentwurf jedoch für nicht ausreichend. Dem DJV geht es insbesondere um den notwendigen Schutz journalistischer Quellen. Nach dem Entwurf (§ 34a) sollen Behördenleiter bei Gefahr im Verzug Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation anordnen dürfen. Der DJV Thüringen sieht eine solche Anordnungskompetenz schwerlich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vereinbar, das den Schutz der Quellen von Journalisten als Eckpfeiler der Pressefreiheit ansieht. Nach Auffassung des EGMR ist die Garantie wesentlich, dass ein Richter oder eine unabhängige und unparteiische Stelle angerufen werden kann, bevor die Polizei oder die Staatsanwaltschaft Zugang zu den Quellen erhält. Kritik äußert der DJV auch an der Erhebung von Internetprotokolladressen, wenn zeugnisverweigerungsberechtigte Personen wie z. B. Journalisten betroffen sind (§ 34e). Eine Sicherung des Schutzes der Berufsgeheimnisträger ist ebenso wenig vorgesehen wie ein Verfahren zur Entscheidungszuständigkeit eines Gerichts. Nach § 41a des Entwurfs soll die Polizei im Akkreditierungsverfahren bei Großveranstaltungen zur Datenübermittlung an öffentliche oder nicht öffentliche Stellen ermächtigt werden. Der DJV fordert die Streichung dieses Vorschlags. Journalistinnen und Journalisten erfüllen bei der Nachrichtenbeschaffung eine öffentliche Aufgabe. Daher müsse die Zuverlässigkeitsprüfung durch Polizeibehörden die absolute Ausnahme sein. Nach dem Gesetzentwurf entscheidet offensichtlich der Veranstalter darüber, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Zuverlässigkeitsprüfung angemessen ist. Der vom DJV und anderen Verbänden herausgegebene Presseausweis reicht jedoch als Legitimationspapier für Akkreditierungen zu politischen, gesellschaftlichen und sportlichen Großveranstaltungen aus, weil die herausgebenden Institutionen diesen nur an nachweislich hauptberuflich tätige Journalisten ausreichen.
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