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Unterstützung von geflüchteten Journalist:innen aus der Ukraine

Für Mitglieder

Unterstützung von geflüchteten Journalist:innen aus der Ukraine

Für Mitglieder, Medienschaffende und geflüchtete Journalist:innen

DJV-Informationen zum Krieg in der Ukraine

Der DJV unterstützt seine in der Ukraine journalistisch tätigen Mitglieder mit Rat und Tat. Dazu ist er unter der E-Mail djv@misaificadjv.de und den Telefonnummern +49 228 2 01 72 0 und +49 30 72 62 79 20 zu erreichen. Bitte benutzt vorrangig die E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme, dadurch wird die Weiterleitung an die zuständigen Personen erleichtert. Mitglieder können sich auch an ihren jeweiligen Landesverband des DJV wenden.

DJV-Merkblatt

Versicherungsschutz für Journalist:innen in Krisen- und Kriegsgebieten

Vor einer Reise in ein Spannungsgebiet sollten verschiedene Punkte zum Versicherungsschutz auf jeden Fall geklärt werden. Informationen dazu stehen in unserem Merkblatt.

Empfehlungen für Journalist:innen aus der Ukraine

Der DJV empfiehlt allen nach Deutschland Flüchtenden oder zuletzt in Deutschland befindlichen, aber nicht mehr in die Ukraine zurückkehrenden journalistisch Berufstätigen, mindestens einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling nach der "Massenzustromrichtline" zu stellen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, einen Antrag auf Asyl zu stellen. Auf diese Weise ist eine zügige und professionelle Klärung und Sicherung des aufenthaltsrechtlichen Status, die Zuweisung einer Unterkunft, die Krankenversicherung und -behandlung und der Lebensunterhalt für die Betroffenen und ihre Angehörigen möglich. Mehr dazu weiter unten.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, einen Asylantrag zu stellen. Das kann für diejenigen sinnvoll sein, die davon ausgehen, wegen konkreter Verfolgung längerfristig nicht in die Ukraine zurückkehren zu können. Nachteil des Asylantrags ist allerdings, dass eine freie Wahl des Wohnorts im Regelfall nicht möglich sein wird. "Für alle in Deutschland ankommenden Asylsuchenden gilt: Sie müssen sich unmittelbar bei oder nach ihrer Ankunft bei einer staatlichen Stelle melden. Dies kann schon an der Grenze oder später im Inland geschehen. Wer sich bereits bei der Einreise als asylsuchend meldet, wendet sich an die Grenzbehörde. Sie leitet Asylsuchende dann an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter. Wer sein Asylgesuch erst im Inland äußert, kann sich hierzu bei einer Sicherheitsbehörde (zum Beispiel der Polizei), einer Ausländerbehörde, bei einer Aufnahmeeinrichtung oder direkt bei einem Ankunftszentrum oder AnkER-Einrichtung melden. Erst dann kann ein Asylverfahren beginnen." (Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF))

Aus der Ukraine werden aller Voraussicht nach auch Kolleg:innen nach Deutschland kommen, die deutscher Abstammung sind. Für Flüchtlinge deutscher Abstammung gilt ein anderes Aufnahmeverfahren, das auf der Seite des Aussiedlerbeauftragten der Bundesregierung beschrieben ist. Dies ist deswegen wichtig, weil deutschstämmige Kolleg:innen sich sinnvollerweise ohne vorherigen Asylantrag unmittelbar an die Aufnahmeeinrichtung in Friedland wenden, um nicht ihre Rechte auf Zuerkennung der deutschen Staatsbürgerschaft zu verlieren.

Weitere Details zum Thema "Massenzustromrichtline"

Die Europäische Union hat am 4. März 2022 die "Massenzustromrichtlinie" aktiviert und damit ein erleichtertes Verfahren für den weiteren Aufenthalt von Flüchtlingen eingeführt. In Deutschland wird das durch § 24 Aufenthaltsgesetz geregelt. Damit ist ein Asylantrag nicht mehr unbedingt erforderlich. Die Leistungen erfolgen aufgrund geänderter Regelungen jetzt auch in Höhe des Hartz-IV-Satzes, außerdem kann dann sofort selbständig gearbeitet oder im Regelfall sogar eine Beschäftigung aufgenommen werden. Das Recht dazu, auch im Fall einer solchen Regelung gleichwohl einen Asylantrag zu stellen, besteht unabhängig von einer solchen Lösung.

Solange ein solcher Anspruch nicht klar geregelt ist, empfiehlt der DJV daher vorerst weiter einen Antrag auf Asyl. Zudem besteht schon jetzt die Möglichkeit, nach Ablauf der derzeit möglichen 90 Tage Aufenthalt ohne Visum eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um weitere 90 Tage zu beantragen. Wer das tut, sollte aber Klarheit darüber haben, ob die eigene Krankenversicherung einen solchen langen Aufenthalt in Deutschland noch absichert. Falls nicht, dürfte ein Antrag auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne der "Massenzustromrichtlinie" oder der Asylantrag doch die besseren Lösungen sein.

new-start.media

Jobportal für Geflüchtete

Vertreter aus den Bereichen Kultur, Film und Fernsehen sowie der Medienwirtschaft haben gemeinsam und auf Initiative von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zusammen mit der Jobnet.AG ein Netzwerk gegründet, um geflüchteten Menschen aus der Ukraine und anderen Ländern mit einem Jobportal bei der Suche nach einer Arbeitsstelle behilflich zu sein.

Weitere Informationen und Links
  • Der JX Fonds für Journalismus im Exil wird von mehreren Organisationen getragen, darunter der DJV. Er soll Medienschaffenden unmittelbar nach ihrer Flucht aus Kriegs- und Krisengebieten schnell und flexibel dabei helfen, ihre Arbeit weiterzuführen.
  • Auch einige Zeitungsverlage helfen: DIE ZEIT und ZEIT ONLINE, die Frankfurter Allgemeine Zeitung (F.A.Z.), die Handelsblatt Media Group, die Süddeutsche Zeitung (SZ) und der Tagesspiegel haben eine gemeinsame Initiative gestartet, um ukrainische und russische Journalistinnen und Journalisten zu unterstützen. Neben Geldspenden steht die Vernetzung von ukrainischen und russischen Exiljournalisten auf ihrem Programm.

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