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Bild: Nikalai/Shutterstock

Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
Compact-Verbotsverfahren

Das Bundesverwaltungsgericht hat das vom Bundesinnenministerium im Sommer 2024 ausgesprochene Vereinsverbot gegen das Compact-Magazin und seine Teilorganisationen endgültig aufgehoben. Der Deutsche Journalisten-Verband sieht in der Aufhebung des Compact-Verbots durch das Bundesverwaltungsgericht eine Bekräftigung des hohen Stellenwerts der Meinungs- und Pressefreiheit. Damit sei klar, so DJV-Bundesvorsitzender Mika Beuster, dass das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit nicht mit Verfahrenstricks ausgehebelt werden dürfe. „Die Gerichtsentscheidung darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen“, so Beuster, „dass Compact in vielen Artikeln rechtsextreme und menschenfeindliche Inhalte verbreitet.“ Dagegen vorzugehen sei richtig und wichtig. „Das Verbot eines ganzen Magazins muss dennoch das letzte Mittel bleiben.“

Das Bundesverwaltungsgericht stellte zu Recht fest, dass das im Compact-Magazin befürwortete „Remigrationsprinzip“ gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip verstößt. Dieses Konzept unterscheidet zwischen deutschen Staatsangehörigen mit und ohne Migrationshintergrund und behandelt sogenannte „Pass-Deutsche“ als Bürger zweiter Klasse, die zur Remigration bewegt werden sollen, wenn sie sich nicht assimilieren können oder wollen.

Viele von der Innenministerin als Beleg vorgebrachten Äußerungen im Magazin wertete das Gericht jedoch als überspitzte, aber noch zulässige Kritik an der Migrationspolitik. Zudem enthalte Compact eine Vielzahl von Beiträgen abseits des Migrationsthemas, etwa zu Coronamaßnahmen und dem Ukrainekrieg. Auch damit bediene Compact zwar Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistische Betrachtungen. Diese bewegten sich jedoch im Rahmen der Meinungs- und Pressefreiheit. Die Richter des sechsten Senats entschieden daher, dass Compact die Schwelle der verfassungsfeindlichen Gesamtprägung insgesamt nicht erreicht und ein Verbot damit nicht gerechtfertigt ist. 

Das Compact-Verfahren hat eine grundlegende Bedeutung für die Meinungs- und Pressefreiheit. Das Gericht hat klargestellt, dass ein Verbot nicht auf einzelne verfassungswidrige Aussagen gestützt werden darf, sondern eine verfassungsfeindliche Gesamtprägung vorliegen muss. Zudem sind nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Eilverfahren vor einem Verbot eines gesamten Magazins zunächst mildere Mittel zu prüfen, wie presse- und medienrechtliche Maßnahmen gegen einzelne Inhalte, Veranstaltungsverbote oder Versammlungsbeschränkungen. Ein Vereinsverbot darf keinesfalls genutzt werden, um die verfassungsrechtlich garantierte Meinungs- und Pressefreiheit zu untergraben. Der DJV unterstützt diese differenzierte Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts. Nur wenn eine Vereinigung nachweislich insgesamt verfassungsfeindlich ist, kann ein Verbot gerechtfertigt sein. 

Auch wenn der Wunsch, auf rechtsradikales Gedankengut mit Verboten zu reagieren, emotional nachvollziehbar ist, weist das Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass das Grundgesetz die Meinungs- und Pressefreiheit, im Vertrauen auf die Stärke des offenen politischen Diskurses, selbst jenen gewährt, die der freiheitlich-demokratischen Ordnung feindlich gegenüberstehen. Dieser Gedanke wurde vom Innenministerium nicht ausreichend berücksichtigt. 

Der DJV kritisierte das Verbot im Sommer 2024 als übereilt. Ein Verbotsverfahren muss wohl überlegt und gut begründet sein. Ein Verbot, das vor Gericht scheitert, stärkt die rechtsextreme Szene eher, als dass es sie schwächt. Es bietet ihr die Chance, sich als Opfer darzustellen, was sie jedoch nicht ist.