Anti-SLAPP-Richtlinie
DJV-Stellungnahme zum Entwurf des deutschen Umsetzungsgesetzes
Journalistinnen und Journalisten geraten in Deutschland und weltweit immer häufiger ins Visier missbräuchlicher Einschüchterungsklagen, sogenannter SLAPPs (Strategic Lawsuits Against Public Participation). Hinter diesen Verfahren stehen in der Regel finanzstarke Einzelpersonen oder Unternehmen, denen es nicht darum geht, ihre Rechte durchzusetzen, sondern kritische Berichterstattung gezielt zu unterdrücken.
Medienschaffende werden mit existenzbedrohenden Forderungen mundtot gemacht und leiden über die Gesamtdauer der Verfahren – oft jahrelang – unter den Folgen. Die Pressefreiheit wird dadurch in ihrem Kern angegriffen, das Justizsystem instrumentalisiert. Da Gerichte bislang nicht verpflichtet waren, Klagen auf ihren missbräuchlichen Charakter hin zu prüfen, dürfte die Dunkelziffer hoch sein.
Als Antwort auf die wachsende Bedrohung durch SLAPPs hat die EU im Vorjahr die Anti-SLAPP-Richtlinie verabschiedet. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese bis zum 7. Mai 2026 in nationales Recht zu überführen. Der DJV hat im Hinblick auf den Referentenentwurf des Anti-SLAPP-Umsetzungsgesetzes eine Stellungnahme abgegeben.
Besonders zu begrüßen ist, dass der Entwurf über die EU-Richtlinie hinausgehend auch innerstaatliche SLAPP-Verfahren erfasst. Dafür hatte sich auch der DJV im Vorfeld eingesetzt, denn nur wenn grenzüberschreitende und innerstaatliche SLAPP-Fälle gleichermaßen geregelt sind, können Betroffene vollumfänglich geschützt werden. Erfreulich ist außerdem, dass der Entwurf den Vorgaben der Richtlinie entsprechend auch teilweise begründete Klagen erfasst. Oftmals werden verschiedene Äußerungen angegriffen, die für den Gesamteindruck nebensächlich sind. Es kommt vor, dass gerade die unbedeutenden, nebensächlichen Tatsachenbehauptungen unzutreffend sind, aber besonders schwerwiegende Äußerungen zutreffend. Dafür ist es wichtig, dass auch teilweise begründete Klagen SLAPP-Verfahren sein können.
Trotz guter Ansätze gibt es Verbesserungsmöglichkeiten. Die im Entwurf vorgesehene Sicherheitsleistung des Klägers wäre wirkungsvoller, wenn die Gerichte sie von Amts wegen vor Zustellung der Klageschrift anordnen müssen, statt auf einen Antrag des Beklagten zu warten. Zudem fehlt eine klare Regelung, um offensichtlich unbegründete Klagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt abzuweisen. Effektiver wäre es, wenn Gerichte offensichtlich unbegründete Klagen bereits ab Einreichung abweisen können, was auch Artikel 11 der Richtlinie fordert. Nur so lässt sich der vulnerablen Lage von SLAPP-Betroffenen angemessen begegnen.
Der Entwurf stärkt die Verfahrensrechte der Betroffenen von SLAPP-Verfahren und setzt damit ein wichtiges Zeichen für die Pressefreiheit. In einigen Punkten greift er jedoch zu kurz. Jetzt braucht es den politischen Willen, sein volles Potenzial auszuschöpfen, um systematischer Einschüchterung entschieden entgegenzutreten.