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Überwachung des Pressetelefons der Letzten Generation

Verfassungsbeschwerde

Überwachung des Pressetelefons der Letzten Generation

Unsere Stellungnahme

Überwachung des Pressetelefons der Letzten Generation

Eine Gefahr für die Pressefreiheit

Im März 2024 erhielt eine Mitarbeiterin des Bayerischen Rundfunks eine Nachricht von der Generalstaatsanwaltschaft München: Die Polizei hatte ein Gespräch überwacht, das die Journalistin mit einer Klimaaktivistin der Letzten Generation über deren Pressetelefon geführt hatte. Insgesamt waren 171 Journalist:innen, darunter von der ARD, dem Spiegel, der Süddeutschen Zeitung und der taz, betroffen. Jedes Mal, wenn jemand das Pressetelefon anrief, um Informationen über geplante Aktionen zu erhalten oder einen O-Ton zu bekommen, lauschte die Polizei mit.

Der Bayerische Rundfunk ließ diese Maßnahme gerichtlich überprüfen. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichte bestätigten die Zulässigkeit der Überwachung, woraufhin der BR Verfassungsbeschwerde einlegte. Auch der Bayerische Journalisten-Verband (BJV) legte Verfassungsbeschwerde ein. 2025 gab das Bundesverfassungsgericht dem Justiziariat des Deutschen Journalisten-Verbandes Gelegenheit, zur Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 2450/24) Stellung zu nehmen.

Der DJV ist der Auffassung, dass die Gerichte die Pressefreiheit nicht ausreichend beachtet haben. Vor einer Überwachungsanordnung eines Pressetelefons, die offenbar Journalist:innen betrifft, hätte das Gericht die Pressefreiheit gegen das Strafverfolgungsinteresse der Polizei abwägen müssen. Das Amtsgericht München hatte die Pressefreiheit in der Begründung der Anordnung jedoch komplett ignoriert. Erst im Überprüfungsverfahren, ein Jahr später, befasste sich das Amtsgericht mit der Pressefreiheit, kehrte deren Bedeutung aber ins Gegenteil, indem es die Anordnung damit begründete, dass die Presse von der Letzten Generation als Tat- und Propagandamittel genutzt werde.

Diese Abwägung ist fehlerhaft. Ausgangspunkt der Abwägung muss die besondere Bedeutung der Pressefreiheit für die Demokratie sein. Dabei kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass sich die Presse zu einem Propagandamittel der Letzten Generation instrumentalisieren lässt. Vielmehr hätte das Gericht auf die eigentliche Rolle der Presse abstellen müssen: nämlich dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu dienen. Das Landgericht hielt jedoch diese unzutreffende Abwägung des Amtsgerichts für zulässig und meinte überdies, genaue Gründe und damit auch die Auseinandersetzung mit der Pressefreiheit, könnten nachgeschoben werden.

Dürfte ein Gericht allerdings auf diese Weise Gründe nachschieben, würde das den sogenannten Richtervorbehalt untergraben. Dieser besagt, dass eine Überwachungsmaßnahme gegenüber Journalisten nur erlaubt ist, wenn ein Gericht sie zuvor genehmigt. Hintergrund ist, dass die Überwachung von Kommunikationsmitteln von Journalisten einen schweren Eingriff in die Pressefreiheit darstellt. Sie erfolgt heimlich, wird den Betroffenen meist erst später bekannt und kann vertrauliche Gespräche mit Informanten erfassen. Man kann also gegen die Maßnahme im Regelfall erst vorgehen, wenn sie schon vorbei ist. Der Richtervorbehalt soll sicherstellen, dass eine solche Maßnahme nur dann angeordnet wird, wenn das Strafverfolgungsinteresse das Berichterstattungsinteresse überwiegt. Das muss das Gericht in der Begründung der Anordnung vor der Überwachungsmaßnahme darlegen. Würde dies Pflicht erst nachträglich entstehen, hätten die Richter:innen gerade in Zeiten hoher Arbeitsbelastung große Anreize, die Gründe grundsätzlich erst in der zweiten Instanz nachzuschieben. Die Kontrollfunktion des Richtervorbehalts wäre so nicht mehr sichergestellt, was die Pressefreiheit gefährdet. Journalist:innen wären nicht ausreichend geschützt, da das Gericht in erster Instanz die Maßnahme ohne genaue Gründe einfach genehmigen könnte. Die Sorge vor Überwachung könnte dann dazu führen, dass Informant:innen nicht mehr mit Journalist:innen sprechen und die Presse über besonders brisante Themen nicht mehr berichten kann (chilling effect). Angesichts der zentralen Bedeutung der Pressefreiheit für eine funktionierende Demokratie wäre das gravierend.

Der DJV ist daher der Auffassung, dass eine Telefonüberwachungsmaßnahme, die Journalist:innen (auch nur als Dritte) betrifft, nur dann den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Richtervorbehalts entspricht, wenn das erstinstanzliche Gericht in der Begründung der Überwachungsanordnung die gesamte Abwägung mit der Pressefreiheit beschreibt, wobei die besondere Bedeutung der Pressefreiheit Ausgangspunkt der Abwägung ist. Dabei müssen der Schutz von Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Journalist:innen und ihren Informant:innen besonders berücksichtigt werden. All das haben die erste und zweite Instanz nicht getan. Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht dieser Praxis klare Grenzen setzt.