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Trotz privater Rechtsform:

Presseauskunftsanspruch

Trotz privater Rechtsform:

Staatlich beherrschte Unternehmen mit öffentlichen Aufgaben bleiben auskunftspflichtig.

Keine Flucht ins Privatrecht beim Presseauskunftsanspruch

Öffentliche Aufgabe, private Hülle:
warum Stadtwerke & Co. auskunftspflichtig bleiben

Recherche im öffentlichen Interesse scheitert oft an einer simplen Ausrede: „Wir sind eine GmbH.“ Kommunale Unternehmen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, verweigern regelmäßig Auskünfte nach den Landespressegesetzen – wenn sie überhaupt reagieren. Dabei ist klar: Die Pressefreiheit gilt auch hier. Viele Stadtwerke, Kliniken oder Wohnungsbaugesellschaften sind als GmbH oder AG organisiert. Diese Rechtsform wenden sie häufig ein, um sich der Auskunftspflicht zu entziehen. Doch diese „Flucht ins Privatrecht“ steht im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der die Pressefreiheit garantiert. Nach ständiger Rechtsprechung wird der Behördenbegriff im Presserecht weit ausgelegt, sodass auch kommunale Unternehmen auskunftspflichtig sein können.

Wann gelten die Landespressegesetze auch für Unternehmen? 

Nach dem Wortlaut der Landespressegesetze sind nur Behörden der Presse zur Auskunft verpflichtet.

Jedoch hat der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt in einem Urteil vom 16. März 2017 (I ZR 13/16) klargestellt, dass der presserechtliche Behördenbegriff funktional ausgelegt werden muss, um der Pressefreiheit Rechnung zu tragen: Wenn öffentliche Gelder für staatliche Aufgaben verwendet werden und ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen besteht, folgt daraus ein Auskunftsanspruch der Presse. Dies gilt auch dann, wenn die öffentliche Hand diese Aufgaben durch ein privatrechtliches Unternehmen erfüllen lässt. 

Dahinter steht: Der Staat darf sich nicht seiner Verantwortung und Grundrechtsbindung entziehen, indem er öffentliche Aufgaben in private Organisationsformen auslagert. Die Auskunftspflicht gilt daher für vollständig in der öffentlichen stehende sowie für gemischtwirtschaftliche Unternehmen, sofern diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Eine Beherrschung liegt in der Regel vor, wenn die öffentliche Hand mehr als 50 Prozent der Unternehmensanteile hält.

Zusammengefasst sind privatrechtliche Unternehmen also zur Auskunft verpflichtet, wenn sie

  • von der öffentlichen Hand beherrscht werden, d. h. die Kommune oder der Landkreis die Mehrheit der Anteile hält, und 
  • öffentliche Aufgaben erfüllen, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge (Energie, Wasser, Wohnen, Gesundheit usw.). 

Das BGH-Urteil vom 16. März 2017 wird zum Teil so wiedergegeben, als beschränke sich der Auskunftsanspruch auf Unternehmen der Daseinsvorsorge. Der BGH stellt im Wortlaut aber darauf ab, dass ein Unternehmen eine „öffentliche Aufgabe, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge“, erfüllen muss. Das deutet darauf hin, dass der BGH öffentliche Aufgabe und Daseinsvorsorge nicht synonym verwendet, sondern den Begriff der öffentlichen Aufgabe weiter fasst. Da sich der Begriff der Daseinsvorsorge im Laufe der Zeit erweitert hat – von Strom-, Gas- und Wasserversorgung zu Abwasser- und Abfallentsorgung, Post- und Telekommunikations-diensten, Gesundheitsdiensten wie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Sporteinrichtungen, Theatern, Bildungseinrichtungen, Rundfunk, Bank- und Versicherungsleistungen sowie Sozialleistungen – sind beide Begriffe heute weitgehend deckungsgleich. Sollte eine öffentliche Aufgabe dennoch über die Daseinsvorsorge hinausgehen, dürfte die Rechtsprechung auch darauf anwendbar sein.

Fazit

Obwohl der Wortlaut „Behörde“ in den Landespressegesetzen nicht vermuten lässt, dass auch Unternehmen privater Rechtsform auskunftspflichtig sein können, ist ebendies nach gesicherter Rechtsprechung der Fall, wenn sie staatlich beherrscht werden und öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Andernfalls könnte der Staat seine Grundrechtsbindung leicht umgehen und die Pressefreiheit wäre erheblich eingeschränkt. Mehr Rechtsklarheit und weniger Widerstand seitens der Unternehmen entstünde, wenn die Landesgesetzgeber die auskunftspflichtigen Stellen in den Pressegesetzen um „Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehen und die öffentliche Aufgaben wahrnehmen“ erweitern würden. Bis dahin müssen solche Unternehmen wohl immer wieder auf ihre Auskunftspflicht aufmerksam gemacht werden.