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Kennzeichnung

Grenzen fürs Influencer Marketing

06.02.2019

Der Deutsche Journalisten-Verband fordert Journalistinnen und Journalisten auf, klare Grenzen zwischen Berichterstattung und Werbebotschaften beim sogenannten Influencer Marketing zu beachten.

Der DJV verweist in dem Zusammenhang auf das Urteil des Kammergerichts Berlin zur Kennzeichnungspflicht von Werbung in Social Media (Az. 5 U 83/18). Das Gericht hatte geurteilt, dass Blogger ihre Berichterstattung als Werbung kennzeichnen müssen, wenn sie für einen Beitrag bezahlt werden. Aussagen über Produkttrends oder Geschäfte und Warenhäuser fallen nach Einschätzung des Kammergerichts unter die Meinungsfreiheit.Darüber hinaus verpflichtet der Pressekodex Journalisten zur Kennzeichnung von Produktwerbung. Für Reisejournalisten schreibt der Pressekodex vor, dass sie darauf hinweisen, wenn ihre Reise von einem Veranstalter bezahlt wird.„Bei manchen Themen, etwa in Modeblogs, sind die Grenzen nicht so klar abgezirkelt wie etwa in der Politikberichterstattung“, stellt DJV-Bundesvorsitzender Frank Überall fest. Entsprechend groß sei das Einfallstor für Influencer Marketing, bei dem mit den Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit Werbebotschaften platziert werden. „Leser und User müssen wissen, ob zum Beispiel eine Bloggerin über einen tatsächlich vorhandenen Trend berichtet, oder ob sie ihn gegen Bezahlung erst schaffen soll.“ Zusätzliche Informationen für Journalisten biete die Kennzeichnungsmatrix Social Media der Landesmedienanstalten, so der DJV-Vorsitzende.Influencer Marketing ist auch Thema beim DJV-Kongress „Brückenschlag“ am 22. März in Berlin, der sich an Journalistinnen und Journalisten der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie an solche richtet, die es werden wollen. Anmeldungen zum DJV-Kongress sind noch möglich unter www.brueckenschlag.online.Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:Hendrik ZörnerBei Rückfragen: Tel. 030/72 62 79 20, Fax 030/726 27 92 13

Online-Journalismus Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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