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Bundesregierung

Praxis der VG Wort bei Ausschüttungen nicht zu beanstanden

06.06.2014

Unterstützung von "ganz oben" für die Gremien der Verwertungsgesellschaft


Die Bundesregierung weist Kritik an der Verwertungsgesellschaft WORT zurück und verteidigt deren derzeitige Ausschüttungspraxis. Anlass ist eine Anfrage der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und einiger grüner Abgeordneter, in der diese harte Kritik an Verwertungsgesellschaften geäußert hatten. Die grünen Politiker hatten die Position des Münchener Juristen Vogel übernommen, der es für unzulässig hält, dass die Verwertungsgesellschaften auch Verlage an ihren Einnahmen beteiligen.Das Argument lautet hier: Vogel zumindest habe Verträge mit Verlagen unterschrieben, in denen nie die Rede davon war, dass den Verlagen Anteile an den von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Nutzungsrechten zustehen.

Vogel, der selbst jahrelang für die Kontrolle von Verwertungsgesellschaften zuständig war, bevor er in eigener Sache Klage erhob, hatte zuletzt vor dem Oberlandesgericht München gewonnen. Die Verwertungsgesellschaft WORT geht gegen das Urteil vor dem Bundesgerichtshof vor.

Die GRÜNEN-Politiker hatten unter anderem gefragt, ob die Bundesregierung mit Vogel und ihnen darin übereinstimme, dass die Praxis der Verwertungsgesellschaft  rechtswidrig sei. Die Bundesregierung meinte zu dieser Frage, sie halte es "nicht für sachdienlich, Spekulationen über den Ausgang des Verfahrens anzustellen".

Die Politiker hatten weiterhin gefragt, warum die Bundesregierung und die Staatsaufsicht nicht dagegen vorgingen, dass die VG WORT, die VG Bild-Kunst und der GEMA, die Verleger an dem Aufkommen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen  beteiligen, obwohl die Verleger bei diesen Verwertungsgesellschaften nicht einmal der Form nach gesetzliche Vergütungsansprüche bezogen auf konkrete Werke einbringen, obwohl im Jahr 2002 §63a in das UrhG eingefügt wurde, und obwohl sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteile v. 9. Februar 2012 und 11. Juli 2013) klar ergebe, dass Urheber auf ihren Anspruch aus der Geräteabgabe nicht verzichten können und ihren Anteil an dieser Vergütung unbedingt erhalten müssten.

Der 63a Urheberrechtsgesetz bestimmt:

"Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt."

Zu dieser Fragestellung antwortete die Regierung, die Frage unterstelle, dass Verleger in keinem Fall vom Urheber abgeleitete Rechte und Ansprüche in die genannten Verwertungsgesellschaften eingebracht hätten. Diese Einschätzung werde aber von der Bundesregierung nicht geteilt.Hierzu verweist die Bundesregierung ausgerechnet auf das "Vogel-Urteil" des OLG München. Dieses Gericht habe in seiner Urteilsbegründung festgestellt, dass Verleger bei der Verteilung der Erlöse einer  Verwertungsgesellschaft dann berückichtigt werden können, wenn sie Ansprüche in die Verwertungsgesellschaft eingebracht haben, die ihnen zuvor von Autoren übertragen worden sind. Hinsichtlich der Übertragung gelte der  Prioritätsgrundsatz. Im konkreten Fall habe der Kläger vor Abschluss seiner Verlagsverträge allerdings schon alle Ansprüche in die VG Wort eingebracht, so dass die nachfolgende Rechtseinräumung an die Verleger ins Leere gegangen sei und folglich die Verleger ihrerseits keine Rechte in die Verwertungsgesellschaft hätten einbringen können. Aus Sicht der Bundesregierung seien entsprechend umgekehrt Fallgestaltungen möglich, in denen Autoren ihre Ansprüche zuerst an ihre  Verleger abgetreten haben und damit eine nachfolgende Rechtseinräumung der Autoren an die Verwertungsgesellschaft ins Leere gehe.

Die Staatsaufsicht habe daher "beiden Szenarien Rechnung zu tragen".

Die Bundesregierung wies auch darauf hin, dass das Landgericht Berlin am 13. Mai 2014 die Klage eines Berechtigten der GEMA, in dem es um die Beteiligung von (Musik-)Verlagen am Vergütungsaufkommen der  GEMA auch aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen geht, vollumfänglich abgewiesen habe. Außerdem "erinnerte" die Bundesregierung daran, dass die bereits erwähnte Ergänzung des § 63a  Satz 2 UrhG durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 gerade die Fortsetzung der bisherigen Praxis gewährleisten sollte, Verleger auch in Zukunft an den Erträgen der VG Wort angemessen zu beteiligen. Die Bundesregierung verwies diesbezüglich auf die Begründung des damaligen Regierungsentwurfs (Bundestagsdrucksache 16/1828, S.32).

Die Politiker hatten auch die derzeitige Praxis der Verwertungsgeschaft WORT kritisiert, trotz des laufenden Verfahrens Ausschüttungen nach einem vorläufigen Veteilungsplan vorzunehmen. Die Bundesregierung meinte hierzu: "Aus Sicht der Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften beim Deutschen Patent- und Markenamt begegnet diese Regelung keinen wahrnehmungsrechtlichen Bedenken: Denn stellen sich Verteilungsregelungen der Verwertungsgesellschaften als fehlerhaft heraus, haben die Verwertungsgesellschaften die Ausschüttungen unter Umständen ganz oder teilweise rückabzuwickeln und eine Neuverteilung durchzuführen."

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – Drucksache18/1555
Urteil OLG MÜnchen vom 17. Oktober 2013 – 6 U 2492/12
Landgericht Berlin vom 13. Mai 2014 - 16 O 75/13


Michael Hirschler

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