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Bildrecht

Was und wo dürfen Bildjournalisten aus aktuellem Anlass fotografieren?

19.02.2014

Eine Debatte von praktischer Bedeutung


In der aktuellen politischen Affäre um einen bekannten Politiker wird die Frage diskutiert, ob das Foto eines Journalisten in die Wohnung während einer laufenden Durchsuchungsaktion der Polizei zulässig war. Die Frage ist für jeden Bildjournalisten von enormer Bedeutung: Wann und wo kann bei aktuellen Geschehnissen fotografiert werden?

Der Fotograf Sascha Rheker, der auch im Vorstand einer Organisation von Fotojournalisten sitzt, meint dazu: "In (Foto-)Journalistenkreisen sorgt dieses Vorgehen für einige Kritik und Unverständnis, weil eine solche Veröffentlichung vielen Kollegen, sowohl wegen des Bildes ans sich, den Umständen der Aufnahme und nicht zuletzt auch wegen des Zeitpunktes der Veröffentlichung, als unethisch erscheint."

Rheker problematisiert insbesondere "den Aspekt, dass hier ein Journalist (...) ein Privatgrundstück betreten, sich da auf eine Balustrade vor dem Fenster begeben und durch das Fenster in E.s Wohnung fotografiert hat... Ab mit der Kamera im Schlepptau in Nachbars Garten? Hoch auf den Balkon und schön mit Blitz die Inneneinrichtung geknipst? Scheinbar alles völlig legal, jedenfalls solange der Nachbar oder sonst wer nicht (oder nur von hinten) im Bild ist. Es widerspricht dem gesunden Rechtsempfinden, dass das legal sein soll.... Und für alle deren gesundes Rechtsempfinden das tatsächlich ok finden sollte gibt es den §123 StGB – Hausfriedensbruch. Denn (der Name täuscht) der beginnt schon beim Eindringen `in das befriedete Besitztum`."

Die Frage ist, ob das "gesunde Rechtsempfinden" tatsächlich die Rechtslage in Deutschland wiedergibt. Denn es gibt das Kunst-Urhebergesetz (KUG), das bestimmt: "§ 22: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. (…) § 23: Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: ... Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte". Hierbei ist zu beachten, dass das Foto im konkreten Fall nicht einmal den Politiker selbst zeigt, sondern nur einen Teil der Wohnung.

Im konkreten Fall ist es unzweifelhaft, dass der Politiker als vormaliger Leiter eines spektakulären Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags zumindest als "relative Person der Zeitgeschichte" anzusehen ist, über den für die Dauer seiner Bekanntheit und auch noch einige Jahre danach berichtet werden darf. Freilich nicht in jeder Lebenslage, sondern nur in Zusammenhang mit Ereignissen der Zeitgeschichte.

Unzweifelhaft handelt es sich bei der Durchsuchung der Wohnung des bekannten Politikers um ein solches Ereignis. Die Polizeiaktion hat zu großer medialer Aufmerksamkeit und zum Rücktritt eines Ministers geführt. Sicherlich wäre es anders, wenn es eine Durchsuchung beim Besitzer der örtlichen Wäscherei gegeben hätte. Auch wenn in einem solchen Fall einige Polizeiwagen vorfahren sollten, würde das sicherlich noch nicht die Qualifikation als Ereignis der Zeitgeschichte rechtfertigen.

Der Fotograf Rheker rückt bei seiner Kritik besonders den Umstand in das Zentrum seiner Kritik, dass das Bild auf einem Privatgrundstück aufgenommen wurde. Damit stellt sich die Frage, ob das Recht zur Aufnahme von Bildnissen der Zeitgeschichte auf Privatgrundstücken von der Zustimmung der Eigentümer und/oder Wohnungsmieter abhängig ist. Bricht Eigentum das Recht zur Fotografie?  

Grundsätzlich gilt für "normale" Bilder von Häusern, dass diese nur mit Einwilligung des Eigentümers veröffentlicht werden dürfen. Ausgenommen sind nur Bilder, die vom öffentlichen Straßenland aufgenommen wurden, § 59 Urheberrechtsgesetz. Die Rechtsprechung hat dabei präzisiert, dass eine "Passantenperspektive" erforderlich sei. Bei Fotos aus der Luft gilt bisher, dass nur architektonisch besondere und noch unter Urheberrechtsschutz stehende Gebäude sowie Bilder, bei denen besondere persönliche Gegenstände zu sehen sind, unzulässig wären.

Doch Bilder der Zeitgeschichte sind keine "normalen" Bilder. Gilt auch für sie die Einschränkung "Einwilligung/öffentliches Straßenland/Luftbild mit gewöhnlichen Häusern bzw. ohne Privatgegenstände“?

Würde die Position "Eigentum verbietet Bilder der Zeitgeschichte" ernst genommen, hätten freilich viele Bildjournalisten ein großes Problem. Denn praktisch das gesamte Bundesgebiet befindet sich in Eigentum - nicht nur von Privatpersonen, sondern auch von juristischen Personen bis hin zu Körperschaften wie der Bundesrepublik Deutschland.

Dass auch öffentliches Eigentum Fotografie verhindern kann, mussten zahlreiche Fotojournalisten und Bildagenturen vor einiger Zeit schmerzlich feststellen, als es der Schlösserstiftung Berlin-Brandenburg gelang, den Vertrieb von Bildern des Schlosses Sanssouci zu untersagen. Der deutsche Bundesgerichtshof traf die Entscheidung, dass der Vertrieb von Bildern, die auf dem Grundstück der Schlösserstiftung angefertigt wurden, genehmigungspflichtig war.

Doch im Falle von Sanssouci gibt es eine bislang nicht von Schlösserstiftung in Frage gestellte Ausnahme: Presseveröffentlichungen von Bildern aktueller, gesellschaftlich wichtiger Ereignisse im Park, also Ereignisse der Zeitgeschichte, sind im Regelfall vom Verbot oder der Genehmigungspflicht ausgenommen. Auch hier ist die Veröffentlichung allerdings nur aus aktuellem Anlass zulässig, dürfen also nicht anschließend jahrelang in allgemein zugänglichen Datenbanken vorgehalten werden.

Nehmen wir folgende Fälle an:

- Ein bekannter Bundesminister wird bei einer für Journalisten eigentlich gesperrten Tagung erschossen. Der Bildjournalist, der vor dem Tagungshotel warten musste, betritt in der Verwirrung nunmehr den Garten und schießt ein Foto in den Saal hinein.

- Großbrand einer bedeutenden, für einen Ort beschäftigungswirksamen Fabrik. Die Fotojournalistin will an der Seite der partnerschaftlich arbeitenden Feuerwehrleute den Sturz des Firmenlogos fotografisch einfangen, muss dazu auf das Grundstück.

In diesen Fällen betreten Bildjournalisten das Eigentum oder den Besitz von anderen, ohne dass hierzu eine Einwilligung vorliegt. Es wäre für die Berichterstattung natürlich fatal, wenn die Journalisten hier einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs und einem Veröffentlichungsverbot rechnen müssten. Die Situation vor Ort macht es zudem praktisch stets unmöglich, eine Genehmigung einzuholen.

Andere Konstellation:

- Demonstranten im Frankfurter Flughafen. Ein Fotojournalist will die Demo im Flughafen dokumentieren.

- Streik des Flughafenpersonals. Eine Bildjournalistin will die Situation am Terminal aufnehmen.

Auch in diesen Fällen ist es für die Anfertigung der Bildnisse der Zeitgeschichte mit entscheidend, dass auf fremden Eigentum oder Besitz ohne vorherige Erlaubnis/Akkreditierung gearbeitet werden kann, jedenfalls dann, wenn Zeitdruck vorliegt, wie es bei den meisten Bildjournalisten, die zahlreiche Termine am Tag wahrnehmen müssen, ständig der Fall sein dürfte.

Im Fall von Joschka Fischer, der einige Monate nach Ende seiner Amtszeit als Bundesminister veröffentlicht wurde, als er auf seinem Balkon mit zufriedenem Gesichtsausdruck die Blumen goss, hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) für die Zulässigkeit entschieden. Das Argument hieß hier: "Die Öffentlichkeit hat ein Recht zu erfahren, wie ein ehemaliger Bundesminister mit seinem Amtsverlust zurechtkommt." Dabei war der Balkon unzweifelhaft Teil der gemieteten Wohnung. Der BGH machte zugleich deutlich, dass ein Foto des Bundesministers im Inneren seiner Wohnung unzulässig gewesen wäre, wobei auch hierfür der Anlass eine Rolle spielte. Was der BGH bei einem Wohnungsfoto urteilen würde, wenn vorher aus der Wohnung eines bekannten Politikers Schreie und Schüsse zu hören gewesen wären, ist damit noch nicht gesagt.

Im konkreten Fall des bekannten Politikers geht es allerdings um ein Foto der Wohnung ohne den Politiker. Die Fotografie der Wohnung "an sich" und zu jedem Zeitpunkt wäre in der Regel unzulässig, insbesondere wenn der Eigentümer oder Mieter identifiziert werden kann. Hier zeigt es allerdings eine laufende Durchsuchungsaktion der Polizei, die als zeitgeschichtliches Ereignis zu werten ist.

Dennoch gibt es sicherlich auch für Ereignisse der Zeitgeschichte Grenzen der Bildberichterstattung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das 1998 im Falle von Claude Erignac gezeigt. Der Präfekt von Korsika war erschossen worden, ein Foto des blutverschmierten auf den Boden liegenden Körpers ging durch die Presse. Auch wenn die Richter sich nicht komplett einig waren und es im konkreten Fall auch nicht mehr um ein Verbot des Bildes, sondern den Abdruck einer Erklärung der Familie ging, wurde dadurch deutlich, dass nicht jedes Bild eines zeitgeschichtlich wichtigen Vorgangs erlaubt ist. Das  allerdings ist eine Frage der Abwägung, ob eine Veröffentlichung eines Bildes noch einen Informationswert für die öffentliche Debatte hat oder nur dem Sensationsinteresse dient.

Ob im konkreten Fall eine Grenzverletzung vorliegt, weil Kunstwerke des bekannten Politikers im Bild zu sehen waren, die man wegen der konkreten Abbildungen unter den gegebenen Umständen durchaus zum Kernbereich des Privaten rechnen könnte, ist an anderer Stelle zu diskutieren.

Was die oben diskutierten Fälle angeht, werden natürlich auch hier Grenzen bestehen: Auch vom brennenden Privathaus eines Bundesministers dürfen Abbildungen von persönlich-privaten Gegenständen  (z.B. Bilder von Familienangehörigen) nicht veröffentlicht werden. Bei der Demo im Flughafen darf damit längst nicht jedes Bild veröffentlicht werden, etwa Übersichtsfotos, bei denen sicherheitsrelevante Sperranlagen im Flughafen  für Außenstehende leichter als sonst identifiziert werden können.

Es  mag sein, dass die Verfechter des absoluten Eigentums (beispielsweise am Frankfurter Flughafen) das anders sehen - der DJV-Verbandstag hat in dieser Frage bereits ein klares Zeichen gesetzt und sich dafür ausgesprochen, dass  bei Demonstrationen auf Privateigentum die Rechte der Fotografen gewahrt bleiben.

Insgesamt aber gilt: Bei Ereignissen der Zeitgeschichte ist das Eigentum oder Besitz nicht ausschlaggebend für das Recht zur Veröffentlichung von Bildern. Es kommt vor allem auf den Anlass und den konkreten Inhalt der Bilder an.

Um es noch einmal in ein Bild zu fassen: Nehmen wir an, ein Reporter spürt den Kunstbesitzer Cornelius Gurlitt in einem abgelegenen Landsitz bei München auf. Dort sitzt er in einem sorgfältig verborgenen Raum im Inneren des Gebäudes. Bei genauerer Betrachtung entpuppt sich die Ausstattung des Raums als das lange verschollene (Original-)Bernsteinzimmer. Wer würde ernsthaft mit dem Argument "Eigentum" die Veröffentlichung dieses Foto verbieten wollen: "Gurlitt im Bernsteinzimmer"?



Michael Hirschler, DJV-Referat Bildjournalisten, hir@djv.de



Hinweis: Zum  Thema Bildrecht findet am 24.2.2014 ein kostenloses Online-Training exklusiv für DJV-Mitglieder statt. Die Anmeldung ist hier möglich.

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