Bildjournalisten
Freier Bildjournalist erstreitet rund 80.000 Euro Nachzahlung für Fotos von Zeitung
Gesetzlicher Anspruch auf angemessenes Honorar auf Grundlage von Tarifvertrag und Vergütungsregeln durchgesetzt
Der Bildjournalist war seit dem Jahr 2000 für die Zeitung tätig. Er hatte in den geltend gemachten Jahren 2010 - 2012 pro veröffentlichtem Bild nur 10 Euro erhalten. Er trat 2013 in den DJV-Landesverband Nordrhein-Westfalen ein und machte anschließend mit dessen Rechtsschutz ein angemessenes Honorar für die Bilder geltend. Das Landgericht Bochum hatte ihm dann mit Urteil vom 12. Januar 2015 einen Anspruch auf rund 75.000 Euro zugesprochen. Kläger und Beklagte gingen in Berufung.
Die Begründung für das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm liegt noch nicht vor. Daher wird an dieser Stelle die Argumentation des Landgerichts Bochum von 2015 erläutert. Ob das Oberlandesgericht Hamm dieser in allen Punkten folgt, wird sich erst zeigen, wenn dessen Urteilsbegründung vorliegt.
Das Landgericht Bochum hatte in seinem Urteil im Jahr 2015 zunächst in den Mittelpunkt gestellt, dass die Frage des Umfang der Rechteübertragung entscheidend für die Ermittlung des angemessenen Honorars sei. Das vom Kläger geltend gemachte Argument, es sei nach den Honorarsätzen für ausschließliche Rechte zu berechnen, wies das Gericht zurück. Dafür fehle es an Belegen. Nach den Umständen hätte ein einfaches Nutzungsrecht dem Verlag durchaus genügt, auch sehe § 38 Absatz 3 Satz 1 Urheberrechtsgesetz vor, dass bei einer Zeitung in der Regel nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen werde:
"Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist."
Das Gericht stellte dann fest, dass der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Journalisten an Tageszeitungen, der Honorartabellen für Bilder enthält, nicht „unmittelbar“ anwendbar sei. Das beruhe nicht auf dem Fehlen der Arbeitnehmerähnlichkeit, sondern weil der Journalist in den betreffenden Jahren kein DJV-Mitglied gewesen sei. Auch auf die Vergütungsregeln für Bilder an Tageszeitungen könne sich der Kläger nicht direkt berufen, da diese erst seit 1. Mai 2013 gelten.
Das Gericht schritt dann zur Ermittlung des angemessenen Honorars in der nach seiner Auffassung gebotenen „mittelbaren“ Art und Weise. Dazu führte es zunächst aus, dass die angemessene Vergütung für einen arbeitnehmerähnlichen Journalisten nicht wesentlich anders ausfallen könne als für freie Journalisten generell. Daher sei die Bildung eines Mittelwerts zwischen den Honoraren aus dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen und den Vergütungsregeln geboten.
Das Gericht kam damit auf Werte von 25 Euro bei einer Auflage von bis zu 10.000 Stück, von 30 Euro bei bis zu 25.000 Stück und von 55 Euro bei über 200.000 Stück. Da die Bilder in Ausgaben mit unterschiedlicher Auflagenzahl verwendet wurden, bildete es aus diesen Honorarhöhen einen Mittelwert von 30 Euro pro Bild und kam damit auf einen Nachzahlungsanspruch von 75.702,50 Euro plus Zinsen.
Die Nachzahlung von Fahrkosten lehnte das Gericht ab. Einerseits würden die Vergütungsregeln, die einen solchen Anspruch vorsehen, für den Zeitraum vor deren Geltung nicht anwendbar sein, andererseits würden auch diese als Maßstab für Erstattungen die jeweiligen Verlagsrichtlinien vorsehen, die im vorliegenden Fall allerdings gar nicht bestanden.
Das Oberlandesgericht Hamm hat das hier geschilderte Urteil des Landgerichts nur in Details abgeändert, unter anderem wurde der Zahlungsanspruch auf 78.928,55 Euro festgesetzt, zuzüglich Zinsen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11. Februar 2016, Aktenzeichen I-4 U 40/15, Landgericht Bochum, Urteil vom 12. Januar 2015, Aktenzeichen I-8 O 491/13
Michael Hirschler, hir@djv.de
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