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Freie bei öffentl.-rechtl. Rundfunkanstalten: Pensionskasse oder Presseversorgung?

Wahlfreiheit soll ab 2022 entfallen - jetzt noch handeln und vergleichen!

Freie (Redaktionelle Mitarbeiter, Autoren, Reporter, Ton-/Bildberichterstatter, Korrespondenten, Kommentatoren, Video-Journalisten, Moderatoren) bei ARD und ZDF können eine zusätzliche Altersversorgung erhalten.

Vorteil:
Die Anstalten geben einen Zuschuss in Höhe von 7 % des Honorars. Die Freien selbst zahlen gleichfalls 7 % ihrer Honorare ein.

Für beide Seiten ermäßigt sich der Beitrag auf 4 %, wenn der Freie in der Künstlersozialkasse Mitglied ist oder aber über die Anstalt direkt in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wird. Der Freie muss die Ermäßigung für seinen eigenen Beitrag allerdings ausdrücklich beantragen.

Eine solche Ermäßigung sollte in solchen Fällen beantragt werden, da ansonsten bezogen auf die zusätzlichen 3 % eigentlich ein „normaler“ privater Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen wird, bei denen doch eine Reihe von Nachteilen zu beachten sind (siehe Hinweise unten zur privaten Rentenversicherung).

Freie sollten unter dem Gebot der Mischung und Streuung von Geldanlagen den 3 % Zusatzbeitrag lieber anderweitig sparen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass der Freie in den Rundfunkanstalten der ARD, des ZDF oder einer ihrer Tochtergesellschaften arbeitet bzw. in einer Produktionsgesellschaft, die Anstaltsmitglied der Pensionskasse ist.

Das Mindestalter für die Mitgliedschaft beträgt 18 Jahre.

Weiterhin muss der Mindestzeitraum der Zusammenarbeit von einem Jahr mit einem Mindestgesamthonorar von 3.500 € erreicht worden sein. Dabei ist es unerheblich, ob Zeitraum und Gesamthonorar bei einem oder mehreren Anstaltsmitgliedern erreicht wurden. Außerdem gibt es hier in bestimmten Härtefällen wiederum Ausnahmen.

Antragsstellung

Der Weg zu dieser Altersversorgung ist recht einfach: Der Aufnahmeantrag kann hier ausgefüllt geladen werden. 

Der Sender zieht den Beitrag dann in Zukunft direkt vom Honorar ab und zahlt ihn zusammen mit dem Zuschuss an die Pensionskasse – für den Freien bleibt da nichts zu tun.

Er muss allein darauf achten, dass er die Beiträge der Anstalt an die Pensionskasse als einkommensteuerpflichtiges Einkommen angibt und das bei seinen Steuervorauszahlungen beachtet. Anders ist es nur, wenn die Anstalt ihm von den Honoraren ohnehin Lohnsteuer abzieht – dann ist die entsprechende Steuerabführung deren Aufgabe.

Leistungen der Rundfunkpensionskasse

Die Pensionskasse bietet als Leistungen eine Altersrente, Ehegattenrente (Witwen- und Witwerrente) und Waisenrente. Voraussetzung dafür ist eine mindestens zehnjährige Mitgliedschaft. Außerdem kann das angesparte Kapital in einer einzigen Summe ausgezahlt werden. Ein Anspruch auf Leistungen besteht allerdings erst nach Ablauf einer Wartezeit von drei Jahren bei Hinterbliebenenrenten oder fünf Jahren bei Altersrenten. Der Begriff Wartezeit bestimmt den Zeitraum zwischen Beginn der Mitgliedschaft und Versorgungsfall. Tritt der Versorgungsfall vor Ablauf der Wartezeit ein, werden die Eigenbeiträge zurückgezahlt. Ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft handelt, ist unerheblich. Es muss auch keine Mindest-Beitragszahlungsdauer vorgelegen haben. Die Wartezeit kann daher vermutlich nur im Bereich der Hinterbliebenenversorgung relevant sein.

Die Mitgliedschaft kann gekündigt werden, was die Umwandlung in eine außerordentliche Mitgliedschaft ohne Beitragspflicht nach sich zieht. Nur wenn die Ansprüche aus Anstaltsbeiträgen verfallbar sind, kann die Altersversorgung vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall werden die Eigenbeiträge in voller Höhe zurückgezahlt. Nach den derzeitigen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes kann die Beitragsrückgewähr somit nur in den ersten fünf Jahren der Mitgliedschaft erfolgen. Anschließend ist die Anwartschaft pfändungssicher und gilt nicht als Vermögen, das bei der Beantragung von Hartz-IV-Leistungen angerechnet wird.

Eine Garantieverzinsung gibt es bei der Rundfunk-Pensionskasse nicht.

Alternative Presseversorgung (Premium Vorsorge)

Alternativ können Freie, sofern überwiegend tagesaktuell beschäftigt, anstelle einer Versicherung über die Pensionskasse auch eine Versicherung über das Presseversorgungswerk wählen. Sie erhalten dann einen entsprechenden Zuschuss zu ihrem Versicherungsvertrag.

Endet die Tätigkeit für die Anstalten, kann die Versicherung auf eigene Kosten fortgeführt, beitragsfrei gestellt oder aber gekündigt werden.

Vorteil dieser Versicherungsform:

  • Es bestehen keinerlei Wartezeiten, um Anspruch auf Versicherungsleistungen zu erhalten.
  • Außerdem kann der Beitrag für eine mitversicherte Berufsunfähigkeitsrente durch die Anstalt ebenfalls zu 50 % bezuschusst werden.
  • Stark vereinfachte Gesundheitsprüfung im Bereich der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (bis 1.500 € Monatsrente) und Hinterbliebenenversorgung (bis 100.000 € Todesfallleistung).
  • Vereinfachter Nachweis der Berufsunfähigkeit in den ersten 18 Monaten einer Erkrankung: Werden Sie voraussichtlich 6 Monate krankgeschrieben, reicht eine Krankschreibung von einem Facharzt, um eine Leistungspflicht des Versorgungswerkes auszulösen. Solange Sie ununterbrochen krankgeschrieben sind (und die Versicherung noch nicht abgelaufen ist) wird für längstens 18 Monate die Rente gezahlt. Der aufwendigere Nachweis für den Eintritt einer Berufsunfähigkeit bleibt einem, zumindest am Anfang, erspart.

Die Presseversorgung bietet den Tarif Perspektive ohne Grantiezins an.  

Pensionskasse oder Presseversorgung?

Einen Zugang zum Onlinerechner der Rundfunk-Pensionskasse finden Sie hier...

Zur Presseversorgung unterbreiten wir Ihnen gerne einen individuellen Versicherungsvorschlag. Insbesondere der Zugang zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann als Vorteil stark wiegen.

Hier können Sie einen entsprechenden Versicherungsvorschlag der Presseversorgung bei uns anfordern...

Ein wichtiger Unterschied besteht hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der gezahlten Beiträge. Bei Abschluss eines Vertrages bei der Rundfunkpensionskasse wird der Arbeitgeberbeitrag nach § 3 Nr. 63 Einkommenssteuergesetz bis zu einer bestimmten Höhe (2021: 3.408 € pro Jahr / 284 € monatlich) von der Steuer- und Sozialversicherungspflicht befreit. Die daraus resultierende Rente wird dann allerdings im Rentenalter voll nachgelagert besteuert. Der über die Höchstgrenze hinaus gehende Arbeitgeberanteil wird mit Steuer und gegebenenfalls mit zusätzlichen Sozialabgaben bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen (2021 gesamt = 6.816 €) belastet. Der Anteil des Freien wird vom Honorar direkt abgezogen, ist daher bereits versteuert und mit Sozialabgaben belegt worden.

Auf die Gesamtrente wird bei gesetzlich Krankenversicherten ein Krankenkassenbeitrag (2021: 14,6 % zzgl. Sonderbeitrag der jeweiligen Krankenkasse) fällig. Wird Kapitalauszahlung gewählt, wird dieses Kapital fiktiv gezehntelt und auf dieses Zehntel ist dann 10 Jahre lang der ermäßigte Kassenbeitrag fällig.

Bei Abschluss über die Presseversorgung kann von der grundsätzlich vorteilhaften Regelung des § 3 Nr.63 EStG nach aktuellem Stand nicht Gebrauch gemacht werden. Auf den vollen Arbeitgeberbeitrag werden Steuer- und Sozialabgaben fällig, die dem Freie abgezogen werden. Im Rentenalter erfolgt allerdings eine Versteuerung mit dem deutlich günstigeren Ertragsanteil. So werden bei einem 67-Jährigen nur 17% der gezahlten Rente der Steuerpflicht unterworfen. Bei einer Rente von 1.000 € sind daher nur 170 € steuerpflichtig.

(Online-) Beratungstermin

Gerne beraten wir Sie individuell. Hier können Sie einen (Online-) Beratungstermin direkt vereinbaren. Wir können in diesem Onlinetermin auch live die entsprechenden Berechnungen gemeinsam durchführen. Falls Berufsunfähigkeitsschutz von Nöten ist, können und sollten wir prüfen, ob eine private separate Absicherung oder über dieses Beteiligungsmodell der Presseversorgung vorteilhafter ist.

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