Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten
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Wo sind Kinder zu versichern ?

Bei der Entscheidung, ob ein Wechsel von einer gesetzlichen in eine private Krankenversicherung sinnvoll ist, kann die Frage, bei wem Kinder zu versichern sind, eine wichtige Rolle spielen.

Bei Kinder von Ehepaaren oder gleichgeschlechtlichen eingetragenene Lebenspartnerschaften gilt:

Fallbeispiel   Person Tätigkeit und Verdienst Krankenversicherung
1 Eltern 1 berufstätig, pflichtversichert, Verdienst 2.000 € GKV
    2 nicht berufstätig GKV
  Kind   beitragsfrei (wie auch Person 2) GKV von Person 1
2 Eltern 1 berufstätig, pflichtversichert, Verdienst 2.000 € GKV
    2 berufstätig, pflichtversichert, Verdienst 2.000 € GKV
  Kind   beitragsfrei GKV von Person 1 oder 2
3 Eltern 1 berufstätig, privat versichert, Verdienst über Pflichtversicherungsgrenze PKV
    2 berufstätig, pflichtversichert, Verdienst 2.000 € GKV
  Kind   beitragspflichtig Eigene GKV oder PKV, da Person 1 über der Pflichtversicherungsgrenze verdient
4 Eltern 1 berufstätig, privat versichert, Verdienst unter Pflichtversicherungsgrenze PKV
    2 berufstätig, pflichtversichert, Verdienst 2.000 € GKV
  Kind   beitragsfrei GKV Da beide Einkommen unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze liegen, kann das Kind beitragsfrei bei Person 2 mitversichert werden
5 Eltern 1 berufstätig, freiwillig versichert, Verdienst über Pflichtversicherungsgrenze, hier 4.500 € monatlich GKV
    2 berufstätig, privat versichert, Verdienst über Pflichtversicherungsgrenze, hier 6.000 € moantlich PKV
  Kind beitragspflichtig Eigene GKV oder PKV Der höhere Verdienst ist ausschlaggebend, wenn beide Personen über der Pflichtversicherungsgrenze verdienen.  

Bei Kindern von nicht-ehelichen Paaren gilt:

Bei nicht-ehelichen Paaren können die Partner frei wählen, wer das Kind versichert. Sofern eine Person Mitglied einer Gesetzlichen Krankenversicherung ist, bietet es sich natürlich an, das Kind über diese Person beitragsfrei mitzuversichern.

Sonderfall Beihilfe:

Kinder von Beamten haben grundsätzlich einen Beihilfeanspruch. Der Beihilfeanspruch für Kinder beträgt generell 80%. Daher müssen nur 20% noch privat versichert werden! Der Beihilfeanspruch für Kinder entfällt spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Berücksichtigung von Kindern endet grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie im Familienzuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig sind. Kinder sind damit unabhängig von dem Zeitpunkt, mit dem die Berücksichtigung im Familienzuschlag endet, immer bis zum Ende eines Kalenderjahres beihilferechtlich zu berücksichtigen. Endet die Berücksichtigung des Kindes im Familienzuschlag am 31. Dezember eines Jahres, ist das Kind noch im folgenden Kalenderjahr beihilferechtlich zu berücksichtigen. Bedingt durch das Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld und hiermit für die Berücksichtigungsfähigkeit beim Familienzuschlag mit Wirkung vom 01.01.2007 stufenweise vom 27. auf das 25. Lebensjahr herabgesetzt. Kinder der Geburtsjahrgänge bis 1981 sind von der Änderung nicht betroffen. Kinder des Geburtsjahrgangs 1982 bleiben bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres kindergeldberechtigend, Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 und jünger sind nur noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jeweils zuzüglich etwaiger Zeiten eines Wehr-, Zivildienstes oder befreiendem Entwicklungshelferdienstes, kindergeld- und damit familienzuschlagsberechtigend.
Tipp: Beamtenkinder die ein Studium aufnehmen, sollten sich daher nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen und sich wieder gesetzlich versichern. Es gibt kein zurück in eine gesetzliche Krankenversicherung mehr, solange die Voraussetzungen für die Befreiung (hier der Studentenstatus) beibehalten wird. Läuft die Beihilfe noch während des Studiums aus, ist nicht garantiert, dass der Privatanbieter dann auch einen entsprechenden kostengünstigen Studententarif vorhält.

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