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Urheberrecht

Weg mit der Geringfügigkeitsgrenze!

Der DJV plädiert dafür, die Regelung zur Geringfügigkeitsgrenze ersatzlos zu streichen. Im Netz neu entstandene Kunst- und Kommunikationsformen wie „Memes“ oder „GIFs“ sind unbedingt zu erhalten. Dafür ist eine Geringfügigkeitsgrenze aber nicht erforderlich. Wenn sich der Nutzer inhaltlich oder künstlerisch mit dem Werk auseinandersetzt, kann er seinen Upload als Zitat, Karikatur oder Pastiche kennzeichnen. Letztere soll laut Gesetzesbegründung insbesondere Praktiken wie Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction oder Sampling umfassen. Warum Nutzungen von fremden Werken, die keinerlei inhaltliche oder künstlerische Auseinandersetzung erkennen lassen, trotzdem durch eine Haftungsbefreiung privilegiert werden sollen, stellt aus Sicht des DJV eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung der Urheber:innen dar.

Dem Urheber wird das Exklusivrecht genommen. Darüber kann er als Rechteinhaber dann nicht mehr frei verfügen. Das schränkt seine Vermarktungsmöglichkeiten und sein Urheberpersönlichkeitsrecht ein. Eine Foto- oder Videojournalistin kann nicht automatisiert verhindern lassen, dass ihre hochsensiblen Fotografien oder O-Töne (i.d.R. nicht länger als 15 Sek.) auf Plattformen hochgeladen und in einem nicht gewollten Kontext oder in abwertender Form dargestellt werden.

Wenn der Gesetzgeber trotz dieser Bedenken an der Regelung festhält, sollten die Geringfügigkeitsgrenzen aber zumindest deutlich nach unten korrigiert werden. Zwar nimmt der DJV anerkennend wahr, dass die Grenzen im Vergleich zum ersten Entwurf bereits verengt und mit anderen Kriterien kombiniert wurden. Das ist insbesondere für die Nutzung von Texten von elementarer Bedeutung. Der DJV begrüßt deshalb die Beschränkung der Geringfügigkeitsgrenze auf maximal 160 Zeichen je Text. Für die anderen Nutzungen aus § 10 UrhDaG-E kann von Geringfügigkeit aber nach wie vor nicht die Rede sein. Höchstproblematisch ist die Vermutungsregelung für Nutzung von bis zu 125 Kilobyte je Lichtbildwerk, Lichtbild oder Grafik.

Kilobyte kann schon deshalb nicht die richtige Maßeinheit sein, weil sie komprimierbar ist. Darüber hinaus ist die Grenze von 125 Kilobyte aber auch viel zu hoch angesetzt und kann unmöglich als geringfügige Nutzung bezeichnet werden. Ein Bild von 125 Kilobyte ist im Netz eine gängige Größenordnung. Das veranschaulichen die folgenden Darstellungen, auf der alle Details und Personen komplett erkennbar sind:

Selbst auf Bildern deutlich unter 50 Kilobyte und bis zu 350 Pixel auf der längsten Seite sind die Bildinhalte immer noch sehr gut erkennbar. Lediglich die Schrift wird schwer lesbar.

Der DJV plädiert deshalb dafür, die von der Rechtsprechung anerkannte Größe von Thumbnails als Geringfügigkeitsgrenze festzulegen. Thumbnails sind verkleinerte und in der Qualität erheblich reduzierte Abbildungen der Originalbilder. Im Vergleich zu Originalbildern, die eine Pixelzahl von etwa 1024 x 768 Bildpunkten haben, weisen Thumbnails nur eine Pixelzahl von ca. 100 x 150 Bildpunkten auf.

Urheberrecht: DJV-Stellungnahmen

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