Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten
Mehr zum Thema

Auswahlkriterien

Beitragsunterschiede

Natürlich ist der zu zahlende Beitrag eine wichtige Komponente. Wie die nachfolgenden Beispiele zeigen können sehr große Beitragsunterschiede im Einzelfall gegeben sein.

Basisdaten: In allen Fällen wird eine Berufsunfähigkeistrente von 1.000€ unterstellt. Der Vertrag soll bis Endalter 67 laufen. Jährliche Zahlweise wird zugrunde gelegt. Die Gewinne des Versicherers sollen mit den Beiträgen verrechnet werden. (Beitragsverrechnung).

Beispiele:

  1. Bildjorunalist, 35 Jahre, Nichtraucher,  Akademischer Abschluss vorhanden. Zahlbeitrag des günstigsten Anbieters: 487,92 € mtl.. Beitrag des teuersten Anbieters: 3.068,17 € mtl.
    Nachteil nach 32 Jahren bei angenommener konstanter Gewinnbeteiligung der Versicherer: Über 82.000 €.
  2. Kameramann, 45 Jahre, ebenfalls akademischer Abschluss, 50% körperliche Tätigkeit. Zahlbeitrag des günstigsten Anbieters: 934,21 €. Beitrag des teuersten Anbieters: 4.423,41 €. Bei konstanter Überschußbeteiligung zahlt der Mann beim teuersten Anbieter in den 22 Jahren über 76.000 € zuviel.
  3. Moderatorin, 25 Jahre, Nichtraucherin, akademischer Abschluss vorhanden. Beitrag des günstigsten Anbieters:
    622,69 € mtl.. Beitrag des teuersten Anbieters: 2.644,53 € mtl.. Bei konstanter Überschußbeteiligung zahlt die Moderatorin beim teuersten Anbieter in den 42 Jahren über 84.000 € zuviel.

Die Verzinsung wurde in allen Beispielen sogar noch unberücksichtigt gelassen.

(Quelle: Morgen und Morgen, LV Win-Softwarevergleich, Stand Oktober 2011)

Viel entscheidender sind allerdings die Bedingungen. Hier lauert so manche Überraschung. Wird übereilt ein Versicherungsvertrag bei einem Anbieter mit schlechten Leistungen abgeschlossen, droht im Schadenfall das böse Erwachen. Nachfolgend daher eine (nicht abschließende) Aufzählung relevanter

Leistungsunterschiede

Verweisungsrecht
K.O.-Kriterium für die Auswahl eines geeigneten Versicherers ist der Verzicht auf die abstrakte Verweisung. Schlechte Bedingungen sehen vor, dass der Versicherte nicht nur zu einem bestimmten Prozentsatz in seinem bisher ausgeübten Beruf, sondern auch in allen andern Berufen, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ( noch schlechter: aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten) noch ausüben könnte, berufsunfähig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte in dem genannten Verweisungsberuf tatsächlich einen Arbeitsplatz erhält oder nicht (abstrakte Verweisungsmöglichkeit).
Einige Versicherer verzichten ab einem bestimmten Alter (meist ab 55 Jahren) auf einen solchen Verweis. Es gibt mittlerweile jedoch viele Versicherer, die bei Eintritt der Berufsunfähigkeit nur noch auf den zuletzt tatsächlich ausgeübten Beruf abstellen und somit auf das abstrakte Verweisungsrecht verzichten. Eine Verweisung wird nur noch dann vorgenommen, wenn tatsächlich eine andere Tätigkeit aufgenommen wurde, die der bisherigen Lebensstellung entspricht.

Achtung Erwerbsunfähigkeitsklausel:
Viele Versicherer versichern Journalisten nur mit einer sogenannten Erwerbsunfähigkeitsklausel oder bieten eine reine, allerdings günstige Erwerbsunfähigkeitsversicherung an. Erwerbsunfähig ist, wer dauerhaft außerstande ist, jedwede Tätigkeit auszuüben und zwar zu 100% ! Bei anderen Versicherern wird bei dieser Klausel geleistet, wenn irgendeine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit (je nach Anbieter 2-3 Stunden pro Tag) ausgeübt werden kann (d.h. beispielsweise auch als Pförtner).

Achtung Künstlerklausel:
Einige Anbieter wollen bei Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen für Journalisten und Künstler eine so genannte Künstlerklausel vertraglich vereinbaren. Eine solche Klausel sollen Sie grundsätzlich nicht akzeptieren. Aus meiner Sicht sind hier im Versicherungsfall Streitigkeiten geradezu vorprogrammiert. Wir empfehlen Ihnen daher, solche Angebote zu meiden.

Klauseln für bestimmte Berufsgruppen

Beamte sollten Wert auf die Vereinbarung einer so genannten Dienstunfähigkeitsklausel (DU-Klausel) legen. Zusätzliche Besonderheiten sind bei Beamten im Vollzugsdienst und bei Berufsfeuerwehrleuten zu beachten. Bei der DU-Klausel wird dann geleistet, wenn der Dienstherrr den Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand entlässt. Viele Anbieter behalten sich jedoch vor, eine eigene Nachprüfung vorzunehmen, um zu sehen, ob die Entlassung auch ausschließlich aus medizinischen Gründen erfolgt ist. Allerdings: Es bieten derzeit nur ausgesprochen wenige Anbieter diesen Schutz an. Problem: Wenn diese Klauseln dann Vertragsbestandteil werden sollen, begrenzen die Anbieter oftmals die Versicherungsdauer. Außerdem: Bei einigen Anbietern kann die DU-Klausel nicht vereinbart werden, wenn Risikoausschlüsse /-zuschläge notwendig werden. Bei unseren Risikovoranfragen prüfen wir bei Beamten zunächst, wie die Anbieter dieser Klauseln auf die Voranfragen reagieren.

Prognosezeitraum

Im § 2 der Versicherungsbedingungen zur Berufsunfähigkeit ist der Begriff der Berufsunfähigkeit definiert. Bei vielen Versicherern ist derjenige berufsunfähig, der "voraussichtlich dauernd" außerstande ist, seinen Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben. "Voraussichtlich dauernd" beinhaltet einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren. Für einen Arzt möglicherweise schwer zu diagnostizieren. Versicherer mit besseren Bedingungen verkürzen diesen Zeitraum auf "voraussichtlich 6 Monate".

Meldefrist

Der Kunde hat bei den meisten Gesellschaften die Berufsunfähigkeit binnen einer Frist von drei Monaten anzuzeigen. Kann der Versicherte aufgrund einer schweren Krankheit oder Unfalls dieser Obliegenheit nicht nachkommen, so leisten viele erst vom gemeldeten Zeitpunkt. Versicherer mit besseren Bedingungen verlängern oder verzichten ganz auf diesen Zeitraum. Sehen die Bedingungen keine Meldefrist vor, entsteht der Anspruch mit dem Tag, an dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist.

Rücktrittsrecht / Kündigungsrecht des Versicherers

Für Verträge, die vor dem 1.1.2008 geschlossen wurden gilt:
Einige Versicherer behalten sich 10 Jahre lang bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Gute Versicherer verkürzen diesen Zeitraum. Wichtig bleibt es in jedem Fall die Gesundheitsangaben bei Antragstellung äußerst sorgfältig und penibel zu beantworten. Laut § 41 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt: "Ist die dem Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages obliegende Anzeigepflicht verletzt worden, das Rücktrittsrecht des Versicherers aber ausgeschlossen, weil dem anderen Teil kein Verschulden zu Last fällt, so kann der Versicherer, falls mit Rücksicht auf die höhere Gefahr eine höhere Prämie angemessen ist, von dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode an die höhere Prämie verlangen. Das gleiche gilt, wenn bei der Schließung des Vertrags ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand nicht angezeigt worden ist, weil er dem anderen Teil nicht bekannt war. Wird die höhere Gefahr nach dem Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, so kann der Versicherer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen." Wissen Sie bei Antragstellung also nichts von einer schlummernden Krankheit, kann der Versicherer im Extremfall den Vertrag auch Jahre später noch kündigen. Wichtig ist daher auch, darauf zu achten, dass der Versicherer auf die Anwendung des § 41 VVG verzichtet.

Für Verträge, die nach dem 1.1.2008 geschlossen werden, gilt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG neu):
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Es muss daher nur noch das angezeigt werden, wonach der Versicherer schriftlich fragt!

Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Nachfragen, müssen bis dahin auftretende Veränderungen im Gesundheitszustand jedoch weiterhin nachgemeldet werden.

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Bei leicht fahrlässigem Verstoß erlischt der Schutz daher nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht (bei leichter Fahrlässigkeit) sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

Der Versicherer kann gemäß dem neuen § 21 Abs. 4 VVG neu nur noch binnen der ersten 5 Jahre vom Vertrag zurücktreten. Bei Arglistiger Täuschung bzw. Vorsatz kann er sich noch binnen der ersten 10 Jahre vom Vertrag lösen.

Rückwirkende Leistung

Eine schwere Erkrankung stellt sich manchmal erst später als Berufsunfähigkeit heraus. Standardversicherer überweisen bei "Fortdauer dieses Zustands" erst ab dem 7.Monat. Einige Versicherer leisten in diesem Fall von Beginn an.

Beitragsanpassung

Bei Verträgen, die bis zum 1.1.2008 abgeschlossen wurden gilt:
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften können, auch wenn dies aufgrund der hohen Sicherheitszuschlägen nicht realistisch ist, die Beiträge angepasst werden. Nur wenige Versicherer verzichten bei einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung auf dieses Anpassungsrecht. Auch § 172 VVG erlaubt dem Versicherer den Beitrag anzupassen, wenn sich der Leistungsbedarf im Verhältnis zu den technischen Berechnungsgrundlagen / Prämien dauerhaft ändert.

Bei Verträgen, die nach dem 1.1.2008 abgeschlossen wurden, gilt:
Auch hier ist der Versicherer unter bestimmten Bedingungen zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt. Er kann daher die Beiträge über den in unseren Analysen ausgewiesenen Maximalbeiträgen hinaus anpassen.

Nun gibt es Anbieter, die verzichten auf diese Anpassungsmöglichkeit. Sehr gut, meinen die Einen, dann weiß der Versicherungsnehmer doch, wie hoch sein Beitrag im schlimmsten Fall steigen kann. Schlecht meinen andere, denn es besteht dann die Gefahr, dass das Unternehmen Pleite geht und der Versicherungsnehmer plötzlich ohne Schutz da steht. Da man beiden Argumenten folgen kann, bewerten wir dieses Leistungskriterium nicht.

Arbeitslosigkeit, Elternzeit

Gute Bedingungen sehen vor, dass bei einem vorübergehenden Ausscheiden aus dem Beruf von mindestens 3 Jahren im Leistungsfall noch auf die zuletzt vor dem Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübte Tätigkeit abgestellt wird. Schlechter wäre, wenn der Versicherer sofort bei Eintritt in die Arbeitslosigkeit/Elternzeit wieder auf eine abstrakte Verweisung zurückgreifen kann, d.h. er den o.a. Verzicht auf die abstrakte Verweisung in einem solchen Fall wieder aushebelt.

Auslandsaufenthalt

Bei Umzug ins Ausland geht der Versicherungsschutz bei einigen Anbietern verloren. Top-Anbieter leisten dann weiter.

Versicherungsschutz in Kriegsgebieten

In Standardverträgen besteht kein Versicherungsschutz in Krisen- und Kriegsgebieten bzw. bei inneren Unruhen. Top-Versicherer erbringen Leistungen, wenn der Versicherungsfall im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder durch innere Unruhen eintritt, denen die versicherte Person während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt war und an denen er nicht aktiv beteiligt war. Einige Anbieter wiederum bieten Schutz nur bei unvorhergesehenen Kriegsereignissen.

Dynamik

Wichtig erscheint zudem das der Versicherungsschutz, aber auch die Rentenleistungen im Schadenfall dynamisiert werden können, um inflationsbedingte Effekte ausgleichen zu können. Man spricht in diesem Zusammenhang von Beitrags- und Leistungsdynamik. Beitragsdynamik bedeutet, dass die versicherte Rente vor Eintritt der Berufsunfähigkeit angepasst werden kann. Bei der Leistungsdynamik geht es darum, dass die Rente, die im Berufsunfähigkeitsfall gezahlt wird, automatisch um einen bestimmten Prozentsatz angepasst wird. Die Höhe der Beitragsdynamik wird individuell zwischen Versicherungsnehmer und Gesellschaft ausgehandelt. Die Leistungsdynamik ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich.

Pauschalregelung oder Staffelregelung

Bei der Pauschalregelung, auch "Alles oder Nichts-Regelung" genannt, wird die Leistung fällig, wenn Sie zu mindestens 50% in dem derzeitigen Beruf und in den Vergleichsberufen berufsunfähig geworden sind. Unter 50% gibt's keinen Pfennig, darüber hinaus die volle vereinbarte Rente. Bei den Staffelregelungen (25:75 oder 33:66) wird die Leistung in Abhängigkeit vom prozentualen Berufsunfähigkeitsgrad erbracht. So gibt es bei der 25:75 Regelung bei einem Berufsunfähigkeitsgrad von unter 25% wiederum nichts, zwischen 25 und 75% wird der entsprechende prozentuale Betrag der Rente gezahlt (bei 50% Berufsunfähigkeit z.B. 50% der vereinbarten Rente), über 75% dann die volle Rente. Generell sollte m.E. nach der Unterschied bei der Auswahl des Versicherers nicht allzu stark ins Gewicht fallen, da beide Varianten Vor- und Nachteile beinhalten. Grundsätzlich jedoch halte ich die 25:75-Staffelung bei kaufmännisch-verwaltenden Tätigkeiten für sinnvoller, da dort schleichende Erkrankungen ( Stichwort Wirbelsäule) eher der Fall sind.

Wahl der Laufzeit

Wählen Sie die Laufzeit des Vertrages mindestens bis zu Ihrem 65. Lebensjahr. Sie können die Versicherungssumme während der Vertragslaufzeit herabsetzten oder den Vertrag sogar ganz kündigen. Bei Wahl einer zu kurzen Vertragslaufzeit (z.B. über 10 Jahre) besteht die Gefahr, dass Sie nach Ablauf der vereinbarten Frist weiterhin Versicherungsschutz benötigen, diesen möglicherweise aufgrund veränderter Gesundheitsverhältnisse nicht mehr bekommen. Problematisch sind auch Verträge, die bis zum Endalter 55 abgeschlossen werden. Hintergrund: Die statistische Eintrittswahrscheinlichkeit des Versicherungsfalls liegt vor allem in der Altersklasse zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr.

Versicherungsantrag

Die richtige und detaillierte Beantwortung der gestellten Gesundheitsfragen sind für jeden Versicherungsnehmer Grundvoraussetzung für die dauerhafte Gewähr der Versicherungsschutzes, da ansonsten der Versicherer möglicherweise wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten kann. Standardversicherer begrenzen den Zeitraum der anzugebenden Gesundheitsfragen oftmals nicht, so dass auch Kinderkrankheiten anzugeben sind. Gute Versicherer begrenzen die Zeiträume bei den gestellten Fragen.
Zur eigenen Sicherheit sollten Sie auf jedem Versicherungsantrag den Zusatz vermerken: "Die vorstehenden Angaben habe ich so gemacht, wie es meine laienhafte Kenntnis und mein Erinnerungsvermögen zulassen. Ich bin mir nicht sicher, ob die Angaben vollständig sind. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an meine angegebenen Ärzte XY, die Ihnen umfassend Auskünfte geben können." Sie ziehen dadurch den Versicherer verstärkt mit in die Risikoprüfungspflicht, was Sie jedoch nicht davon entlastet, bei Antragstellung alle möglichen Auskünfte über Ihren Gesundheitszustand zu geben.
Allerdings akzeptieren derzeit nur sehr wenige Versicherer diesen Zusatz. Die Meisten lehnen dann sogar die Bearbeitung des Antrages ab.

Wichtig: Bei Erstellung unseres Preis-/Leistungsvergleiches berücksichtigen wir nur Versicherer, die bei FINANZtest mit dem Urteil "sehr gut" abgeschnitten und vom Softwarehaus Morgen und Morgen die Höchstnote von 5 Sternen sowohl bei der Kundenfreundlichkeit der Bedingungen als auch bei der Formulierung der Antragsfragen erhalten haben.

Newsletter

Cookie Einstellungen