Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten
Mehr zum Thema

Journalist*innen und Corona

Mit kaum einem anderen Thema haben Journalistinnen und Journalisten in diesen Tagen so viel zu tun wie mit dem Corona-Virus. Sie sammeln Informationen über die Ausbreitung der Infektionen, über die Empfehlungen von Behörden, über Schutzmaßnahmen und nicht zuletzt auch über die Stimmung in der Bevölkerung. Sie führen Interviews, machen Bilder, sammeln Hintergrund, schreiben, senden und posten. Denn die Menschen wollen und müssen wissen, was Corona für jeden einzelnen bedeutet oder bedeuten kann.

Gesundheitsschutz im Journalismus

 Gespräch mit Thomas Schwarz, freier Journalist (u.a. WDR) und approbierter Arzt. (17.04.2020)

(Hinweis: Das Webinar stellt keine Individualberatung dar, sondern eine allgemeine Information über Maßnahmen in Antwort auf Fragen des Veranstalters, des Deutschen Journalisten-Verbandes.)

Externer Inhalt

Dieser Inhalt von

youtube-nocookie.com

wird aus Datenschutzgründen erst nach expliziter Zustimmung angezeigt.

Rundfunk- und Pressefreiheit in Krisenzeiten

Bundesweit müssen viele Geschäfte, Bars und Schwimmhallen schließen, Besuche in Krankenhäusern und Altenheimen sind untersagt. Die Regierung in Bayern hat sogar den Katastrophenfall ausgerufen, der noch weitreichendere Grundrechtseinschnitte erlaubt - etwa in das Recht der Freiheit der Person, in die Versammlungsfreiheit oder in die Freizügigkeit. So der Stand heute. Aber wie geht es weiter?

Kommt es hart auf hart, könnten die Behörden in Bayern, aber auch in anderen Bundesländern Ausgangssperren anordnen. Was bedeutet das für Journalistinnen und Journalisten?

Würde eine Ausgangssperre auch für Reporter gelten?

Zunächst einmal ist klar: Die Presse und der Rundfunk haben durch Artikel 5 des Grundgesetzes eine Sonderstellung. Und nicht nur das. Das Bundesverfassungsgericht hat Presse und Rundfunk als systemrelevant eingestuft, u.a. in seinem richtungsweisenden Spiegel-Urteil von 1966:

Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates. (…) In der repräsentativen Demokratie steht die Presse zugleich als ständiges Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern im Parlament und Regierung.

Das gilt natürlich auch in Zeiten von Corona - ja sogar erst recht. Wenn das öffentliche Leben stillsteht, sind eine funktionierende Presse und ein funktionierender Rundfunk umso wichtiger. Denn der Bedarf der Bürgerinnen und Bürger, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen und unabhängigen Quellen zu informieren, ist jetzt besonders hoch.

Dementsprechend kann für einen Reporter im Einsatz nicht ohne weiteres eine Ausgangssperre oder ein Reiseverbot verhängt werden.

So lange es zu Ausgangssperren käme, die den Weg zur Arbeit und zum Einkauf ermöglichen, können sich Journalisten – wie jeder andere auch auf die Berufsausübung berufen. Der Presseausweis vereinfacht den Nachweis, ist aber nicht zwingend erforderlich.

Doch selbst bei einer totalen Ausgangssperre müsste eine Grundversorgung mit aktuellen Informationen gewährleistet bleiben.

Wo sind die Grenzen der Presse- und Rundfunkfreiheit?

Allerdings haben auch Journalisten keinen Freifahrtschein. Auch das steht schon im Spiegelurteil:

„Die in gewisser Hinsicht bevorzugte Stellung von Presseangehörigen ist ihnen um ihre Aufgabe willen und nur im Rahmen dieser Aufgabe eingeräumt. Es handelt sich nicht um persönliche Privilegien; Befreiungen von bestimmten Rechtsnormen müssen nach Art und Reichweite stets von der Sache her sich rechtfertigen lassen.“

Wenn im konkreten Einzelfall die Gesundheit oder sogar das Leben anderer Menschen gefährdet ist, können Behörden auch die Presse- und Rundfunkfreiheit einschränken. Es bedarf dann aber einer gründlichen Abwägung der konkurrierenden Interessen.

Folgende Kriterien spielen dann eine Rolle: Wie groß ist die Gefahr und wie wahrscheinlich ist ihr Eintritt? Wie wichtig ist das Ereignis über das der Reporter berichten will? Handelt es sich um eine politische, informative Berichterstattung oder eine bunte Reportage? Ist das Thema aktuell oder lässt es sich genauso gut zu einem anderen Zeitpunkt umsetzen?

Wie steht es um den journalistischen Auskunftsanspruch?

Der DJV sieht derzeit keinen berechtigten Grund dafür, dass eine Behörde zum Beispiel einen Auskunftsanspruch oder eine Interviewanfrage mit dem Hinweis auf das Corona-Virus ablehnt. Sogar ein Kamerainterview mit ausreichendem Sicherheitsabstand von zwei Metern und unter freiem Himmel müsste weiterhin möglich sein.

Faktisch kommt es in der Praxis aber doch zu Einschränkungen, weil viele Mitarbeiter ins Homeoffice geschickt wurden. Hier obliegt es aber den Behörden, die Versorgung der Journalistinnen und Journalisten mit Informationen weiterhin zu gewährleisten.

Informationen und Tipps vom DJV

Journalist*innen können auch selbst betroffen sein – zumindest von den Auswirkungen der Krankheit.

Empfehlungen und Verhaltensregeln für alle Bürger*innen hat das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht.

Einen Überblick über aktuelle Hilfen (Neustarthilfe, Überbrückungshilfe III) mit Stand 11. Mai 2021 gibt es in einem DJV-Tipps für Freie. Einen schnellen Überblick über Hilfsangebote des Bundes und der Länder gibt es hier auf djv.de. Ein weiteres "Tipps für Freie" (PDF-Dokument) zum Thema "Corona" informiert ausführlich über die wichtigsten Ansprüche.

Redakteur*innen

Zunächst sollte bei Hinweisen auf eine individuelle Gefährdungslage mit dem Arbeitgeber geklärt werden, ob die journalistische Tätigkeit für eine Übergangszeit von zu Hause ausgeübt werden kann („Home Office“). Große Verlage wie Gruner + Jahr oder die Rheinische Post ermöglichen ihren Beschäftigten aktuell solche Lösungen.

Im Übrigen gilt für angestellte Journalist*innen das gleiche wie für die angestellten Arbeitnehmer*innen aller anderen Wirtschaftsbranchen: Wenn sie erkranken oder wenn Quarantäne angeordnet wird, besteht für die Dauer von maximal sechs Wochen die Arbeitgeberpflicht zur Lohnfortzahlung. Im Anschluss daran greift das Krankengeld der Krankenkassen. Tarifverträge im Zeitungs- und Zeitschriftenbereich enthalten die Regel, dass der Arbeitgeber die Differenz zwischen Krankengeld und Gehalt für eine Übergangszeit ausgleicht. Die Dauer dieser Zahlungen hängt von der Betriebszugehörigkeit des Redakteurs bzw. der Redakteurin ab.

Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die unter behördlich angeordnete Quarantäne gestellt werden, können auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes Verdienstausfall und Betriebskostenzuschüsse geltend machen. In jedem Bundesland sind dafür allerdings eigene Behörden zuständig, so ist es z.B. in Nordrhein-Westfalen je nach Region entweder der Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder Westfalen-Lippe (LWL).

Tariflich erfasste Rundfunk-Freie

Wenn eine Krankschreibung vorliegt, greift die Honorarfortzahlung für die Dauer von regelmäßig sechs Wochen durch die Rundfunkanstalt. Wer gesetzlich versichert ist, erhält ab der siebten Woche Krankengeld von der Krankenkasse.

Journalist*innen, die von einer Dienstreise in ein Risikogebiet wie den Iran zurückkehren und sich freiwillig in Quarantäne begeben, können davon ausgehen, dass ihr Honorar weiter gezahlt wird. Das zumindest praktiziert derzeit die Deutsche Welle.

Nichttarifliche Freie

Freie Journalist*innen außerhalb der Rundfunkanstalten können Krankengeld bei der Künstlersozialkasse erst ab der siebten Woche beantragen. Ein Anspruch auf Honorarfortzahlung in einer ersten Zeit oder auch den ersten sechs Wochen kann je nach Vertragsgestaltung oder konkreter Form der Mitarbeit bei einigen Verlagen, Produktionsfirmen und Portalbetreibern in Betracht kommen, gerade wenn beispielsweise eine Tätigkeit als Pauschalist/in oder feste/r Freie/r ausgeübt wird, hierzu ist aber eine juristische Beratung im Einzelfall erforderlich.

Bei besonderer Vorversicherung können Freie Krankengeld bereits ab der dritten Woche bekommen. Bei Privatversicherten kommt es darauf an, ob sie eine Krankengeldversicherung abgeschlossen haben und ab wann diese leisten soll.

Ansprüche gegenüber Auftraggebern

Soweit Redaktionen den Freien Aufträge zur Berichterstattung, zur Recherche oder für Redaktionsschichten erteilt haben, richten sich die Ansprüche der Freien nach dem Vertragsrecht. Das kann das inviduelle Vertragsrecht des konkreten Vertragsverhältnisses sein, das durch vertragliche Bestimmungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber und/oder der Freien selbst gestaltet wird. Außerdem kann auch das allgemeine Vertragsrecht eine Rolle spielen. Grundsätzlich gilt der Grundsatz: "Verträge sind einzuhalten", und das gebieten auch das Fairness-Prinzip ("Treu und Glauben") und die soziale Verantwortung der Auftraggeber. Wenn Auftraggeber dennoch nicht zahlen wollen, ist eine juristische Beratung sinnvoll. Besser als Rechtsstreitigkeiten ist allemal, wenn Auftraggeber und Freie sich darauf einigen, die Arbeit im Home-Office durchzuführen oder wenn Ersatztätigkeiten ausgeübt werden können. Wer in der Medienwirtschaft in der Weiterbildung tätig ist, sollte die Chance erhalten, dieses online mit Webinartechnik durchführen zu können, oder diesen Vorschlag selbst einreichen.

 

Arbeitslosenversicherung

Selbstständige Freie, die eine Freiwillige Arbeitslosenversicherung besitzen, können bei einem Auftragsrückgang auf weniger als 15 Stunden pro Woche einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I geltend machen. Problem allerdings: nach derzeitiger Rechtslage darf dieser Anspruch nur zweimal angemeldet werden, danach ist eine weitere Versicherung in der Freiwilligen Arbeitslosenversicherung nicht möglich.

Forderungen des DJV angesichts der Corona-Krise

Wir fordern die Auftraggeber in der Medienwirtschaft dazu auf, soziale Verantwortung für die Freien zu beweisen. Dazu gehört es, Freie weiter einzusetzen oder ihnen die Heim-/Telearbeit zu ermöglichen. Freien, die in der Weiterbildung, für Trainings oder Coaching eingesetzt werden, sollte die Möglichkeit angeboten werden, das online mit Webinartechnik durchführen zu können. Wenn alle diese Möglichkeiten nicht bestehen, sollten Auftraggeber zu ihren vertraglichen Verpflichtungen stehen und den Freien ihre Honorare bzw. den Honorarausfall leisten.

Wir fordern Auftraggeber in der Medienwirtschaft dazu auf, erkrankten Freien ihre Honorare im vereinbarten bzw. bisher üblichen Umfang für mindestens sechs Wochen ab dem ersten Krankheitstag zu zahlen. Auf einen ärztlichen Nachweis sollte für die erste Woche der Krankheit verzichtet werden. Die Fortzahlung sollte auch für solche Freien gelten, die aus Gründen der Prävention der Arbeit fernbleiben, ohne unter Quarantäne zu stehen. Das sollte unabhängig davon gelten, ob die Präventionsmaßnahme vom Auftraggeber selbst, von Dritten oder den Freien selbst beschlossen wurde.

Wir fordern die Bundesregierung dazu auf, ein Rettungspaket für die Selbständigen und unständig Beschäftigten zu schnüren. Dazu bieten sich verschiedene Maßnahmen an:

  • Ansprüche aus Zahlungen aus dem Infektionsschutzgesetz sollten auch für Personen gelten, die mittelbar von Maßnahmen des Infektionsschutzes getroffen sind und unabhängig davon, ob diese Maßnahmen auf behördlichen Anordnungen beruhen. Alle Personen, deren Geschäftsbetrieb bzw. unständiger Beschäftigungseinsatz durch Absagen von Veranstaltungen, Sperrungen von Regionen oder andere infektionsschutzbedingte Maßnahmen betroffen sind, sollten in Analogie zum Infektionsschutzgesetz oder Änderungen dieses Gesetzes einen Anspruch auf Leistungen erhalten.
  • Krankengeld sollte auch an Personen gezahlt werden, die aus präventiven Gründen die Arbeit nicht ausüben können, unabhängig davon, auf wessen Entscheidung die Präventionsmaßnahme beruht.
  • Der Zugang zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung sollte endlich allen Selbständigen eröffnet werden. Auf Vorversicherungszeiten sollte verzichtet werden. Das System der freiwilligen Arbeitslosenversicherung sollte auch mehr als zweimalige Arbeitslosmeldungen ermöglichen.
  • Die Voraussetzungen für sozialrechtliche Ansprüche auf Zuschüsse zur selbständigen Tätigkeit („Aufstockungsleistungen“) auf Grundlage von Arbeitslosengeld II sollten für die voraussichtliche Dauer der Problematik, mindestens aber für zwei Jahre, erleichtert werden. Insbesondere sollte vorhandenes Vermögen, das den Umständen nach der Alters- oder Krisenvorsorge dient, nicht angerechnet werden.
  • Mit einer neuen, weitgehend bedingungslosen Sonderabschreibung in Höhe von 40 Prozent könnten Selbständige steuerlich deutlich entlastet werden.
  • Mit einer Steuerstundung bis zum Ende des Jahres 2020 könnten Selbständige von Vorauszahlungspflichten entlastet werden, deren Grundlage ohnehin für viele entfallen sein dürfte.
  • Selbständige sollten die Möglichkeit erhalten, kurzfristig Rückzahlungen auf bereits geleistete Steuervorauszahlungen zu erhalten.
Newsletter

Cookie Einstellungen