Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten
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Gemeinsame Vergütungsregeln

Die VGR nach akzeptiertem Schlichterspruch:

Erstdruckrecht:

Zweitdruckrecht:

Details zu den VGR

Zusätzlich werden weitere Bestimmungen getroffen:

  • Honorare für Alleinrechtbilder, Aufmacherfotos auf der ersten Zeitungsseite, Fotomontagen und Zeichnungen werden von Fall zu Fall frei vereinbart. Sie müssen angemessen über den Sätzen der Tabelle liegen.
  • Honorare für Fotos, die zum Zweck der mehrfachen Nutzung erworben werden, unterliegen freier Vereinbarung; diese Vereinbarung ist beim Erwerb zu treffen.


Die Werte der Schlichtung liegen nach einer Erhebung des DJV bei den meisten Tageszeitungen deutlich oberhalb des bisher durchschnittlich gezahlten Honorars.

Was ändern die Vergütungsregeln für Bilder?

  • Die Vergütungsregeln gelten für alle hauptberuflich tätigen Journalisten, nicht nur für diejenigen, die ausschließlich an Tageszeitungen tätig sind.
  • In vielen Fällen kann das Honorar pro Bild steigen.
  • An Stelle des Buy-out tritt darüber hinaus die Einmalnutzung mit weiteren Vergütungen für Anschlussnutzungen.
  • Bildjournalisten können ihre Bilder damit parallel und ohne Schranken verwerten, d.h. ein Vielfaches des bisherigen Honorars ist prinzipiell möglich.
  • Der Anspruch auf Vergütung auf Grundlage der Vergütungsregeln muss geltend gemacht werden. Klar ist: Bildjournalisten haben mit einem gesetzlich definierten Anspruch ein starkes Argument in ihren Honorargesprächen mit ihrer Zeitung.


Was können die Vergütungsregeln aus Sicht von Juristen ändern?

  • Die Vergütungsregeln bilden die unterste Grenze der Angemessenheit, sie ist von Gerichten zu beachten
  • Die Vergütungsregeln erleichtern Richtern die Zumessung von Schadensersatz.
  • Gerichte könnten bei Verbandsklagen oder individuellen Klagen die Nutzungsrechtsregeln als Maßstab heranziehen, um ein Buy-out einzuschränken. Vergütungsregeln könnten dadurch zum Leitbild werden für eine faire Nutzungsrechts-Verteilung.
  • Die Vergütungsregeln können dazu beitragen, die Honorarpolitik der Verlage zugunsten der freien Fotografen zu ändern.


Besteht das Risiko, dass durch die Vergütungsregeln bereits gezahlte höhere Honorare gesenkt werden?

  • Höhere Honorare sind geschützt. Werden sie heute bereits gezahlt, bilden diese höheren Honorare den Maßstab der Angemessenheit. Vergütungsregeln haben zudem nur Mindestcharakter.


Wenn es absehbar ist, dass die Vergütungsregeln von Verlagen nicht oder nur in Einzelfällen eingeführt werden, wäre es da nicht besser, auf die Einführung der Vergütungsregeln gleich von vornherein zu verzichten?

Das wäre der falsche Weg, es würde nicht einmal die Chance bestehen, dass sich etwas zum Besseren wenden könnte. Ohne die Vergütungsregeln für die Fotos für Tageszeitungen würde ein Leitbild für eine faire Nutzungsrechts-Verteilung und Honorierung im Bildbereich fehlen.

Allerdings gilt auch: Die Verlage bekommen die Regeln nicht zum Nulltarif, das heißt sie müssen die Redaktionsetats für Bildmaterial deutlich erhöhen. Auch die Redakteure sind gefragt, denn ohne ihren Einsatz für die freien Kollegen wird sich in den Zeitungen nichts ändern. Auch die Bildjournalisten selbst sind gefragt. Sie müssen ihre Ansprüche natürlich geltend machen. Wie das geht, vermittelt der DJV unter anderem in Seminaren für Verhandlungstraining. Das nächste findet bereits am 3. Mai statt – online, im Netz. Die Anmeldung ist möglich unter journalistenwebinar.de

Hintergrund

Nach jahrelangen Verhandlungen zwischen dem DJV und ver.di als Urheberverbände und dem Verlegerverband BDZV über gemeinsame Vergütungsregeln für Tageszeitungsbeiträge liegt jetzt eine Einigung auch für Tageszeitungsfotos vor. Sie basiert auf dem Ergebnis einer Schlichtung, die erforderlich wurde, weil am Verhandlungstisch  - anders als für Artikel, hier gibt es Regelungen seit 2010 -  kein Abschluss erreicht werden konnte.

Diese gemeinsamen Vergütungsregeln, die für Fotos Mindesthonorare vorsehen, beruhen auf einem Bildermarkt, der sich durch immer geringere Honorarhöhen auszeichnet und deutlich  im Umbruch befindet. Zu den bisher bekannten und bewährten Vertriebswegen von Pressefotos sind vermehrt gänzlich neue Angebote  getreten, wie z.B. solche über spezielle Fotoplattformen oder auch große Kommunikationsplattformen wie Facebook oder Googleplus, die in ihren Geschäftsbedingungen sowohl die Weiterverwertung als auch nicht selten die kostenlose Einräumung umfänglicher Nutzungsrechte eingespielter Bilder vorsehen.

Doch nicht nur diese genannten Akteure tummeln sich neu auf dem Bildermarkt, hinzu kommen Billigstpauschalangebote von Agenturen, die ihrerseits den für sie arbeitenden Fotografen nur noch Kleinsthonorare zahlen oder auch (freie) Wortjournalisten, die heute von Terminen ganz selbstverständlich Fotos zuliefern, ohne noch Bildjournalisten zu beauftragen. Die Entwicklung der Digitaltechnik macht es möglich, dass von Laien immer bessere Fotos geliefert werden können.

Wie die DJV-Umfrage unter freien Journalisten bereits 2008 zeigte, verdienen nur als  Bildjournalisten an Tageszeitungen arbeitende Freie heute durchschnittlich rund 1.500 Euro, wovon noch Sozialversicherung und Steuern abgehen. Sie liegen damit noch einmal deutlich tiefer als der Durchschnitt aller freien Journalisten, die monatlich auf rund 2.150 Euro kommen.

Die Einkommenssituation zeigt, dass die Honorare im Bildbereich insgesamt viel zu niedrig sind. Daran änderten bisher weder der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen an Tageszeitungen noch die Übersichtswerte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) etwas. Der Tarifvertrag gilt in den alten Bundesländern (mit Ausnahme von Hessen) und sieht Bildhonorare vor, die durchweg weit über den derzeit gezahlten Honoraren liegen. Er gilt aber nur für Bildjournalisten, die intensiv für eine einzige Tageszeitung tätig sind und sich dort als wirtschaftlich abhängig zu erkennen gegeben haben. Bildjournalisten machen diesen Status häufig nicht geltend,  sie schrecken vor dieser Mitteilung zurück.

Die Übersichtswerte der MFM werden vom Durchschnitt der Bildjournalisten im Tageszeitungsmarkt nicht erreicht. Im Gegenteil: Die heute üblichen Honorare für Tageszeitungsfotos erreichen häufig nur Bruchteile der genannten Honorarhöhen. Hinzu kommt, dass die Übersichtswerte nach der Rechtsprechung des BGH nicht schematisch übernommen werden dürfen, wenn es um Streit über Honorarhöhen gibt. Gerichte müssen vielmehr im Regelfall Gutachten von Sachverständigen einholen, die nicht selten zu deutlich niedrigeren Honorarhöhen kommen.   

Bildjournalisten reagieren auf die Marktverschiebungen mit betriebswirtschaftlichen Mitteln:

  • Viele Bildjournalisten bauen thematische Bildnischen aus, bei denen Microstock und Bürger nichts zu bieten haben, sie bieten Bundle-Angebote (Bilder im Bündel), sie sind in der PR- und handwerklichen Fotografie tätig, halten Vorträge, bieten Trainings in ihrem Portfolio oder ergänzen ihre Bild- durch Text- und Videoangebote.
  • Gleichzeitig sortieren sie solche Kunden aus, die schlecht zahlen bzw. Inhalte, die schlecht bezahlt werden (=Premium-Strategie), weswegen eine Reihe von Kollegen nur noch ausnahmsweise für Tageszeitungen tätig werden.

Zugleich verfolgen sie eine konsequente Preis- und Nutzungsrecht-Strategie. Das heißt, Preise zu thematisieren, zum richtigen Zeitpunkt darüber zu verhandeln, mit klaren Preislisten zu arbeiten, Geschäftsbedingungen anzuwenden, stets Hinweise zur begrenzten Nutzung zu geben und bei unerlaubten Nutzungen konsequent Rechnungen zu stellen.

Dabei heißt es auch, bisherige Preismodelle als Argument zu nutzen:

  • Der Hinweis auf bisher praktizierte Preise / Kostenstrukturen („unter 50 Euro für ein Bild geht bei uns nicht“)
  • Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen an Tageszeitungen („unter Tarifvertrag läuft bei uns nichts“)
  • Übersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing („unterhalb von MFM arbeiten wir nicht“)

Unter den Bildjournalisten besteht weitestgehend Einigkeit darüber, dass allein mit solchen betriebswirtschaftlichen und verhandlungsbezogenen Methoden nicht im Markt zu bestehen ist. Die technische Revolution und der dadurch erzeugte Preisdruck lassen sich weder durch Aussortieren der Auftraggeber oder allein durch geschicktes Verhandeln stoppen.

Die jetzt gefundenen Honorarhöhen für Fotos in den gemeinsamen Vergütungsregeln für Tageszeitungen sollen, indem sie die Untergrenze der Angemessenheit  festlegen, mit dazu beitragen, den weiteren Verfall der Honorare zu stoppen und vernünftige Verhältnisse zwischen eingeräumten Nutzungsrechten und zu zahlenden Honoraren einkehren zu lassen. Honorare auf Grund von Vergütungsregeln gelten nach dem Urheberrechtsgesetz ohne weiteres als angemessene Vergütung. Richter haben die angemessenen Vergütungen anzuwenden. Sie gelten für alle hauptberuflichen Journalisten, nicht etwa nur für arbeitnehmerähnliche Journalisten. Auf eine vorherige Anmeldung kommt es nicht an, d.h. der Anspruch kann ggf. auch rückwirkend realisiert werden.

Die Vergütungsregeln an Tageszeitungen sehen unter anderem vor:

  • Erstdruckrecht im Verbreitungsgebiet, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
  • Die Internetnutzung des Bildes ist nur dann inklusive, wenn sie der aktuellen Zeitungsnutzung entspricht.
  • Erstattung von Auslagen (z.B. Kilometergeld, Downloadgebühren) zuzüglich zum Honorar.
  • Beteiligungsregeln bei zeitungsfremden Nutzungen, Weiterverwertung (Genios etc.).


Wichtig ist die Regelung zum Verbreitungsgebiet. Wenn der Bildjournalist nichts anderes mitteilt, räumt er dem Verlag ein Erstdruckrecht ein, also ein bis zur Veröffentlichung exklusives Nutzungsrecht, zugleich aber begrenzt auf das Verbreitungsgebiet.

Beispiel 1: Bei Lieferung an das Göttinger Tageblatt (GT), zeitgleich (am selben  Tag!) kann das Bild aber auch in der Oberhessischen Presse, dem Mindener Tageblatt, dem Schwäbischen Boten und dem Bonner Generalanzeiger erscheinen. Am Tag nach der Veröffentlichung kann es auch einer beliebigen Zeitung, die im Verbreitungsgebiet des Göttinger Tageblatts liegt (z.B. Hessisch-Niedersächsische Allgemeine, HNA) angeboten werden. Wenn der Bildjournalist von vornherein nur ein Zweitdruckrecht einräumt, kann das Bild auch zeitgleich im GT und der HNA erscheinen.

Beispiel 2:Lieferung an F.A.Z - die F.A.Z hat das Erstdruckrecht für ganz Deutschland, da sie eine deutschlandweite Zeitung ist, ab dem nächsten Tag kann das Bild auch in der taz erscheinen. Wenn der Bildjournalist von vornherein nur ein Zweitdruckrecht einräumt, kann das Bild auch zeitgleich in der F.A.Z. und der taz erscheinen.

Mit dem aus der Tabelle ersichtlichen Honorar sind nach den gemeinsamen Vergütungsregeln nur das Erstdruckrecht, ein einfaches Onlinerecht für die aktuelle elektronische Ausgabe der Tageszeitung und ein einfaches Archivrecht für interne Recherchezwecke abgegolten. Will eine Tageszeitung für die auf Dauer angelegte redaktionelle Zusammenarbeit zusätzliche Rechte erwerben, muss das vorher vereinbart werden, die Auflagen der beteiligten Tageszeitungen sind dann zusammenzurechnen. Alles andere muss gesondert honoriert werden. Benötigt eine Tageszeitung z. B. ausschließliche Rechte für die digitale Nutzung oder für ganze Fotostrecken, muss sie diese Rechte zusätzlich bezahlen.   

Die Vergütungsregeln sehen zudem die Beteiligung an Erlösen vor:


  • Zwar ist die Internetzeitungsnutzung für die aktuelle Ausgabe bereits inklusive,
  • aber für alle anderen digitalen Nutzungen gibt es 55 Prozent vom Nettoerlös, z.B. Genios  (Weiterverkauf), Tochterfirmen oder ein kostenpflichtiges Zeitungsarchiv für Wirtschaftskunden.


Die Honorierung wird abhängig gemacht von der Größe des veröffentlichten Bildes, weiterhin von der Auflage und dem Umfang des eingeräumten Rechts.

Für die Bemessung der Auflage entscheidet die Zählung der IVW, dabei zählen z.B. Print und ePaper. Wichtig dabei ist, dass die Bemessung nach Teilauflagen möglich ist. Wenn beispielsweise beim Generalanzeiger Bonn das Bild nur in der von der Gesamtauflage eindeutig abgegrenzten Einlage („Buch“) für den Bereich „Siebengebirge“ erscheint, zählt nur die niedrige Zahl dieser Teilauflage. Weiterhin wird das Erstdruckrecht höher bewertet als das Zweitdruckrecht.




Ansprechpartner für Bildjournalisten

DJV-Referat Bildjournalisten

Michael Hirschler


Telefon: +49 0228 2 01 72 18
Telefax: +49 0228 2 01 72 33
E-Mail:   hir@djv.de


Sekretariat: Erika Hobe

Telefon: +49 0228 2 01 72 18
Telefax: +49 0228 2 01 72 33
E-Mail:   hob@djv.de

 

Postanschrift
DJV-Referat Bildjournalisten
Bennauerstraße 60
53115 Bonn

Ansprechpartner für Fragen zum Schlichtungsverfahren

DJV-Justiziariat und Referat Rundfunkpolitik

Hanna Möllers


Telefon: +49 030 72 62 79 20
Telefax: +49 030 726 27 92 13
E-Mail:   moe@djv.de

Sekretariat: Orhan Cakir

Telefon:
+49 030 72 62 79 20
Telefax: +49 030 726 27 92 13
E-Mail:   cakir@djv.de

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