Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten

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Datenspeicherung

Kein wirklich gutes Urteil

06.04.2022

Der Europäische Gerichtshof hat zur Vorratsdatenspeicherung geurteilt: Grundsätzlich ist sie unzulässig, aber es gibt viele Ausnahmen. Wahrscheinlich zu viele für einen wirksamen Informantenschutz.

Datenstrom: Abschöpfen unter Bedingungen erlaubt. Foto: Your Photo Today

Grundsätzlich ist laut Europäischem Gerichtshof die anlasslose Vorratsdatenspeicherung unzulässig, auch wenn sie gegen schwere Verbrechen wie etwa Mord eingesetzt werden soll (Az. C-140/20). Damit bekräftigte das Gericht seine frühere Rechtsprechung, die Ausnahmen bei der Gefährdung der nationalen Sicherheit vorsah. Vereinfacht gesagt: Ein Mord gefährdet noch nicht die Sicherheit des ganzen Landes. Dennoch kann die Vorratsdatenspeicherung auch bei schweren Straftaten zum Einsatz kommen, wenn die Sicherheitsbehörden einen Anfangsverdacht haben. Dann soll auch die Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten möglich sein.
Was nützt das Urteil dem Informantenschutz der Journalisten? Wenig bis gar nichts. Denn ob die elektronischen Daten im Bereich eines Flughafens gerade gespeichert werden, wo sich ein Whistleblower aufhält, weiß weder der Informant noch der Journalist. Der EuGH hat eine Chance verpasst, den Grundrechten zum Durchbruch zu verhelfen.
Ein Kommentar von Hendrik Zörner


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