Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten

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Frankfurter Rundschau

Neue Vertragsbedingungen für Freie

18.06.2014

Vertragsregelungen werden den (ausverhandelten) F.A.Z.-Verträgen angepasst


Post vom Verlag - einen neuen Vertrag erhielten in den letzten Wochen freie Mitarbeiter der Frankfurter Rundschau. Darin geregelt ist vor allem der Umfang der Nutzungsrechte, die dem Verlag eingeräumt werden. Wie hoch das Honorar ausfallen soll, regelt der Vertrag nicht explizit, sondern spricht von einem "angemesenen Honorar", das individuell festgelegt werde. Einige Freie fragen sich, ob sie das juristische Kauderwelsch unterschreiben können.

Eine Prüfung beim DJV hat gezeigt: Die Regelungen entsprechen dem Vertrag für Freie an der F.A.Z. - hier hatte der DJV vor einiger Zeit in intensiven Verhandlungen mit der Geschäftsführungen Klauseln erreichen können, mit denen die Rechte von Freien weitgehend gesichert sind. Weil die Frankfurter Rundschau GmbH zur F.A.Z.-Gruppe gehört, sind nun auch deren Vertragsregelungen eingezogen.

Freie können nach den Regelungen beispielsweise ihre Texte weiterverwerten, sobald der Beitrag bei der FR veröffentlicht wurde. Bestimmte Mehrfachnutzungen durch die FR, etwa ein erneuter Abdruck oder eine Buchveröffentlichung in einem anderen Unternehmen, sind extra - mit einem angemessenen Honorar - zu bezahlen. Sollte es Fälle geben, in denen mit den Beiträgen Bücher innerhalb des Verlags produziert werden, ist das nicht explizit vorgesehen, allerdings stellt sich die Frage, ob das in der Praxis erfolgt. Sollte das der Fall sein und keinerlei Honorar geboten werden, müsste dieser Punkt einmal nachverhandelt werden.

Die Rechte der Freien bei Verwertungsgesellschaften sind gewahrt, es wird sogar die so genannte METIS-Nummer abgefragt, die für Tantiemen wichtig sind, die Freie für Texte im Internet erhalten können.

Die gesamten Regelungen stehen unter der Messlatte der Angemessenheit, aber was heißt das? Der Vertrag sagt, dass für die Einräumung der Nutzungsrechte eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Das heißt juristisch, dass das Honorar bei der FR im Zweifel ein Stück weit höher ausfallen muss als nach den Vergütungsregeln an Tageszeitungen, denn nach diesen würde die FR so umfängliche Nutzungsrechte, wie sie nach dem aktuellen Vertrag sich einräumen lässt, nicht erhalten, bzw. gibt es in den Vergütungsregeln für viele Fallkonstellationen genaue Beteiligungsregeln (55 Prozent für den Autoren).

Kurzform: Das Honorar der FR für die Freien muss ein angemessenes Stück oberhalb der Vergütungsregeln liegen. Die im Vertrag vorgesehene Möglichkeit zur Mehrfachverwertung und in bestimmten Fällen weitere Honorare - alles das lässt den Vertrag als akzeptabel erscheinen. Natürlich nur, wenn das individuelle Honorar dann wirklich "Vergütungsregeln + X" lautet. Freie sollten also zunächst in die Vergütungsregeln schauen und darauf aufbauend ihre individuellen Honorarforderungen kalkulieren und einfordern.

DJV-Mitglieder können sich bei weiteren Fragen durch den Verband beraten lassen.


Michael Hirschler
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