Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten

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Wann die Freiberuflichkeit einer GbR verlorengeht - "3-Prozent-Urteil"

11.02.2015

Bundesfinanzhof äußert sich zu wichtigem Thema für Freiberufler

Wenn freiberufliche Journalisten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch Partnerschaftsgesellschaft zusammenarbeiten, bleibt ihr freiberuflicher Status in der Regel erhalten. Damit fällt für sie keine Gewerbesteuer an.

Anders kann es sein, wenn einzelne Mitgesellschafter gewerbliche Aktivitäten entfalten, beispielsweise einen regelrechten Verlag betreiben oder Einkünfte aus Werbung erzielen, etwa durch Banner auf ihrer Internetseite. Wenn auch nur ein einziger Mitgesellschafter als gewerblich tätig gilt, greift die Gewerblichkeit auf die gesamte Gesellschaft über. Die Steuerjuristen sprechen hier malerisch von "gewerblicher Abfärbung" - oder auch eher unappetitlich von "gewerblicher Infektion".

Schon in der Vergangenheit gab es Urteile, nach denen minimale gewerbliche Umsätze eines Freiberuflers noch nicht zu einer solchen Umqualifizierung zur Gewerblichkeit führten, bespielsweise im Fall einer Ärztin, die auch Salben an Patienten verkauft hatte. Der Bundesfinanzhof hat in einem jetzt veröffentlichen Urteil entschieden, dass gewerbliche Umsätze bis zu 3 Prozent des Gesamtnettoumsatzes noch nicht zu einer Umqualifizierung einer freiberuflichen GbR führen, allerdings unter der weiteren Bedingung, dass die gewerblichen Einkünfte im Steuerjahr auch nicht den Betrag von 24.500 Euro überschreiten.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. August 2014, Aktenzeichen VIII R 6/12, Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 11. Februar 2014


Michael Hirschler (hir@djv.de)
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