Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten

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Recht

Neue Regelungen zum Datenschutz für (freie) Journalistinnen und Journalisten

29.03.2018

Vieles ist noch in Bewegung

Ab dem 25. Mai 2018 gilt ein neues Datenschutzrecht. Die Ziele der Gesetzgebung sind ganz unterschiedlich und mitunter widersprüchlich: Einerseits sollen Bürger/innen mehr Rechte gegenüber der umfänglichen Datenerfassung im digitalen Zeitalter haben, andererseits sollen Unternehmen europaweit mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Daten erhalten.

Der Datenschutz wird daher nicht etwa nur ausgebaut, sondern zum Teil sogar abgebaut. Wer sich etwa über Facebook beschweren will, muss jetzt zunächst einmal nach Irland schauen, auch wenn man sich formal noch bei der für Deutschland zuständigen Stelle beschweren kann. Nur können die Datenschutzämter dann erst einmal wenig machen. Das ist halt auch Europa: wer also wirklich meinen sollte, dass die neuen Regelungen nun alles absolut verschärfen, kann durchaus einfach mal den Firmensitz in einen EU-Staat mit wenig Personal im Datenschutzamt und wenig Begeisterung für staatliche Maßnahmen verlagern. Weswegen Irland bekanntlich seit langem der Hafen für viele internationale Internetfirmen ist.

Wird einfach alles schwieriger? Daten von Personen können auch in Zukunft unter bestimmten Bedingungen ohne deren Einwilligung verarbeitet werden. Dazu findet sich eine ganze Palette von Kriterien, etwa das Vorliegen eines Vertrages, aber auch das durchaus schillernde „berechtigte Interesse“, das durchaus vieles ermöglichen kann. Andererseits kann es aber auch teuer werden: Wer sich nicht an die Regeln hält, dem drohen Sanktionen von bis zu 4 Prozent des weltweiten Umsatzes oder 20 Millionen Euro.

Das neue Datenschutzrecht beruht im Wesentlichen auf einer Europäischen Richtlinie, allerdings waren und sind dem deutschen Gesetzgeber auch einige Detailregelungen erlaubt. In einigen Punkten verlangt die Richtlinie sogar, dass der Gesetzgeber aktiv wird – was er zum Teil noch gar nicht gemacht hat, gerade auch im Medienbereich. Daher sind die nachstehenden Bemerkungen zum Thema auch teilweise im Konjunktiv gefasst – was demnächst Rechtslage ist, steht noch gar nicht fest.

Hinzu kommt auch noch, dass weitere praxisbezogene Detailregelungen demnächst noch in einer weiteren Regelung, der europäischen ePrivacy-Richtlinie, festgelegt werden sollen. Dann wird eventuell noch einiges weiter verschärft – und anderes liberalisiert, etwa das Recht zur Werbung per Telefonanruf. Also – vieles ist leider noch gar nicht mit Bestimmtheit zu sagen.

Klar ist, dass die neue europäische Regelung – Datenschutz-Grundverordnung, abgekürzt DSGVO – schon längst gilt, allerdings noch bis zum 25. Mai 2018 eine Übergangsfrist läuft, in der sie noch nicht angewendet werden muss. Darüber hinaus gilt das Bundesdatenschutzgesetz mit einigen spezielleren Regelungen, ohne aber von der DSGVO inhaltlich abweichen zu dürfen. Darüber hinaus gibt es dann selbstverständlich auch noch Landesdatenschutzgesetze.

Der Artikel 85 der Europäischen Richtlinie postuliert immerhin ganz klar, dass es für Medien Ausnahmen beim Datenschutz geben soll:

Art. 85 DSGVO Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.

(2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen (...) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

Deutschland muss also Gesetze schaffen, mit denen sichergestellt wird, dass der Journalismus durch die neuen Datenschutzregeln nicht zur Strecke gebracht wird. Denn es wäre nicht realistisch, einen Mafiosi oder korrupten Politiker um die Einwilligung zur Verarbeitung seiner Daten in einer Reportage zu fragen. Genauso wenig wäre es zweckmäßig, Verzeichnisse zu verlangen, in denen eine Redaktion ihre investigativen Software-Verfahren darlegt. Wenn eine Datenschutzbehörde zudem festlegen könnte, über was recherchiert werden darf und welche Daten in Beiträgen nichts zu suchen haben, wäre wohl das Ende der Pressefreiheit gekommen. Europa will so etwas im Prinzip auch gar nicht, denn genau dazu wurde der Artikel 85 geschaffen. Die Deutschen müssen jetzt halt Gesetze machen, die den Journalismus von wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzrechts ausnehmen.

Ausnahmen vom Datenschutzrecht wären nichts Neues. Auch bisher waren Redaktionen weitgehend außerhalb der Reichweite des Bundesdatenschutzgesetzes. Beim Presserat gibt es zu diesem Thema eine kostenlose Broschüre „Redaktionsdatenschutz“, in der die bisherige Rechtlage nachzulesen ist.

Wie sieht es aktuell in Deutschland aus? Hier sind für die Arbeit der Redaktionen in erster Linie die Bundesländer zuständig, da das Presserecht in Deutschland aus Gründen des Föderalismus nicht auf nationaler Ebene geregelt wird. Erforderlich sind Ausnahmeregelungen in den Landespresse-/Landesmediengesetzen. Außerdem ist eine Änderung der Rundfunkstaatsverträge erforderlich, auch hier sind Ausnahmebestimmungen beim Datenschutz angesagt.

Die Bundesländer haben jedoch ihre Hausaufgaben noch längst nicht gemacht. Zwar liegen den Landesparlamenten Vorschläge von DJV und anderen Medienverbänden vor, in denen detaillierte und ausformulierte Regelungen enthalten sind. Doch die Zeit Mitgliederservice: Die vollständige Fassung dieses Beitrags können DJV-Mitglieder im DJV-Intranet lesen (Login oben links auf der Startseite DJV). Kehren Sie nach Login zu dieser Seite zurück und folgen Sie diesem dann aktiven Link "Das neue Datenschuzrecht für Journalistinnen und Journalisten - Vollversion)

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