News für Freie
Neues Recht, altes Recht, für PC und Drucker ist zu zahlen
Bundesgerichtshof urteilt für die Abgabepflicht
Die Vewertungsgesellschaft WORT und die von ihr vertretenen Urheber können sich über ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 2014 freuen, mit dem Abgaben auf PC und Drucker bejaht werden. Dabei geht es beim aktuellen Urteil eigentlich um Recht, das vom Federstrich des Gesetzgebers längst ins juristische Jenseits befördert worden ist.
Hintergrund: Für PC und Drucker sind Abgaben an die Verwertungsgesellschaft WORT zu zahlen, weil dort Werke von Urhebern genutzt werden. Das gilt seit einigen Jahren nach klarer Regelung des Urheberrechtsgesetzes, demnach "hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung."
für den Zeitraum vor 2008 war die Formulierung des Gesetzes anders. Die Geräteindustrie versuchte ihre Abgabepflicht dadurch zu umgehen, indem sie die Rechtsgrundlage hinterfragte. Denn das alte Recht war in einer Welt entstanden, in der noch vieles analog lief und erst wenig im Digitalen. Konnte aus dem noch recht analog klingenden Gesetzestext dennoch auf eine Abgabe für PC und Drucker gefolgert werden?
Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs enthält der alte § 54a Urheberrechtsgesetz eine Vergütungspfllicht nur für analoge Vervielfältigungen, wobei hier bei Verwendung mehrerer Geräte nur das Endgerät heranzuziehen sei, also im Verbund PC und Drucker dann nur der Drucker. Der Bundesgerichtshof sah allerdings zugleich eine Abgabepflicht für PC auf Grund des alten § 54 Urheberrechtsgesetz, der "Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen" abgabepflichtig machte. Grund: Weil PC auch Bild- und Tonträger sind und beispielsweise per Internet zur Übertragung dieser Daten genutzt werden.
Ob das Urteil zu vermehrten Ausschüttungen der VG WORT zu Gunsten von Urhebern führen kann, dazu äußert sich die vom Urteil offensichtlich erfreute VG WORT in einer aktuellen Pressemitteilung allerdings nicht.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 2014, Aktenzeichen I ZR 28/11
Michael Hirschler
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