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Urheberrecht

Fotografen haben Namen: 14.000 Euro Schadensersatz für Nichtnennung des Urhebers

28.06.2013

Geld für die Verletzung des Namensrechts gibt´s sogar bei so genannten Creative-Commons-Lizenzen


14.000 Euro Schadensersatz für die mehrmalige Verwendung eines "hochwertigen Landschaftsbildes" auf einer Website, weil der Name des Fotografen nicht genannt wurde. Das ist das Ergebnis außergerichtlicher Verhandlungen der Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum (ihr-law.de).

Das Recht auf Nennung des Urhebers ist gesetzlich in § 13 Urheberrechtsgesetz geregelt. Wer den Namen nicht nennt, hat - soweit es keine speziellen vertraglichen Regelungen gibt - einen Schadensersatzanspruch in Höhe des ursprünglich vereinbarten Preises.

Das Pikante am Fall: Hier ging es um ein Bild, das vom Fotografen mit einer so genannten "Creative-Commons-Lizenz" (CC-Lizenz) versehen wurde. Bei CC-Lizenzen handelt es sich um Mustervertragsbedingungen, die im Wesentlichen von Rechtsanwaltskanzleien im Ausland erarbeitet worden sind und in erster Linie darauf zielen, die kostenfreie Weitergabe von kreativem Material rechtlich abzusichern, etwa für Websites wie Wikipedia.

Was viele Nutzer nicht ahnen: Es gibt ganz unterschiedliche CC-Lizenzen. So ist beispielsweise bei manchen CC-Lizenzen eine "kommerzielle" Nutzung nicht gestattet, bei anderen wird die Nennung des Urhebers verlangt.

Im konkreten Fall ging es genau darum: Die fehlende Nennung des Namens. Das Verhandlungsergebnis der Rechtsanwälte zeigt damit zweierlei: Einerseits sind CC-Lizenzen ein potenzielles Minenfeld für beide Beteiligten, weil sei Missverständnisse hervorrufen können, andererseits belegt der Fall, wie teuer es für Medien werden kann, wenn sie - wie immer noch viele Blätter - das Recht auf Namensnennung ignorieren.

Der DJV berät und vertritt seine Mitglieder in entsprechenden Fällen.


Michael Hirschler, hir@djv.de Siehe zum Thema auch den Beitrag zum gleichen Thema bei "Recht am Bild"

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