Bildjournalisten
Corona-Krise
Kapitallebensversicherungen werden nicht bei Grundsicherung angerechnet
29.05.2020
Viele Freie sind durch die Corona-Krise unter das Existenzminimum gerutscht. Die neue Corona-Grundsicherung soll ihnen dabei helfen. Dadurch werden beispielsweise die vollen Kosten der Mietwohnung oder einer Hypothek für das Eigenheim übernommen. Doch bisher war die Sorge bei vielen, dass ihr Antrag scheitert, weil sie zu viel Ersparnisse haben. Denn viele Freie haben eine Kapitallebensversicherung.
Die gute Nachricht: Die Arbeitsagenturen klammern derzeit eine Kapitallebensversicherung im Regelfall von jeder Anrechnung aus. Bislang war die Annahme, dass das nur für so genannte Riester-Verträge oder Leibrentenversicherungen gilt. Doch in ihren internen "Fachlichen Weisungen" wird die Nichtberücksichtigung von Kapitallebensversicherung zum Regelfall erklärt. Auf den Wert der Kapitallebensversicherung kommt es dabei nicht an. Das bedeutet: auch wenn das Angesparte oberhalb des normalen Schwellenwerts von 60.000 Euro liegt, kann trotzdem Grundsicherung bezogen werden. Gleiches soll auch für andere Vermögensformen gelten, die den Umständen nach zur Altersvorsorge bestimmt sind, meinen Fachleute in den Behörden, ohne allerdings namentlich zitiert werden zu wollen.
Die "Fachlichen Weisungen" der Arbeitsagentur sind allerdings nur interne Anweisungen. Ausführliche Aussagen zum Thema sind weiterhin Mangelware, von kargen Aussagen auf Internetseiten von Arbeitsagentur und Ministerium abgesehen.
Warum scheut sich die Politik bislang davor, diese erfreulichen Informationen offensiv bekannt zu machen? Der Grund dürfte in der Sorge liegen, dass damit einerseits missbräuchliche Gestaltungen zunehmen könnten sowie auch Enttäuschungen programmiert sein dürften. Denn die Behörden behalten sich offenbar nach wie vor das Recht vor, "im Einzelfall" dann doch hinterfragen zu können, ob der geltend gemachte Vertrag anerkannt wird. Wann das der Fall ist, darüber kann nur spekuliert werden.
Denkbar sind vielleicht Fälle, in denen vorhandenes Barvermögen, das in keinerlei Vertrag angelegt war, erst nach der Verabschiedung der Corona-Hilfen in Verträge eingezahlt wurden, oder in denen das Geld ständig zwischen verschiedenen Anlageformen hochspekulativ hin- und hergeschoben wird.
Der DJV berät seine Mitglieder in der Frage der Berechtigung für Corona-Hilfen laufend. Rechtsberatung und Rechtsschutz gehören zu den satzungsmäßigen Aufgaben der DJV-Landesverbände. Der DJV-Bundesverband ergänzt diese Leistungen durch Spezialberatungen im Einzelfall.
Michael Hirschler, hir@djv.de
Die gute Nachricht: Die Arbeitsagenturen klammern derzeit eine Kapitallebensversicherung im Regelfall von jeder Anrechnung aus. Bislang war die Annahme, dass das nur für so genannte Riester-Verträge oder Leibrentenversicherungen gilt. Doch in ihren internen "Fachlichen Weisungen" wird die Nichtberücksichtigung von Kapitallebensversicherung zum Regelfall erklärt. Auf den Wert der Kapitallebensversicherung kommt es dabei nicht an. Das bedeutet: auch wenn das Angesparte oberhalb des normalen Schwellenwerts von 60.000 Euro liegt, kann trotzdem Grundsicherung bezogen werden. Gleiches soll auch für andere Vermögensformen gelten, die den Umständen nach zur Altersvorsorge bestimmt sind, meinen Fachleute in den Behörden, ohne allerdings namentlich zitiert werden zu wollen.
Die "Fachlichen Weisungen" der Arbeitsagentur sind allerdings nur interne Anweisungen. Ausführliche Aussagen zum Thema sind weiterhin Mangelware, von kargen Aussagen auf Internetseiten von Arbeitsagentur und Ministerium abgesehen.
Warum scheut sich die Politik bislang davor, diese erfreulichen Informationen offensiv bekannt zu machen? Der Grund dürfte in der Sorge liegen, dass damit einerseits missbräuchliche Gestaltungen zunehmen könnten sowie auch Enttäuschungen programmiert sein dürften. Denn die Behörden behalten sich offenbar nach wie vor das Recht vor, "im Einzelfall" dann doch hinterfragen zu können, ob der geltend gemachte Vertrag anerkannt wird. Wann das der Fall ist, darüber kann nur spekuliert werden.
Denkbar sind vielleicht Fälle, in denen vorhandenes Barvermögen, das in keinerlei Vertrag angelegt war, erst nach der Verabschiedung der Corona-Hilfen in Verträge eingezahlt wurden, oder in denen das Geld ständig zwischen verschiedenen Anlageformen hochspekulativ hin- und hergeschoben wird.
Der DJV berät seine Mitglieder in der Frage der Berechtigung für Corona-Hilfen laufend. Rechtsberatung und Rechtsschutz gehören zu den satzungsmäßigen Aufgaben der DJV-Landesverbände. Der DJV-Bundesverband ergänzt diese Leistungen durch Spezialberatungen im Einzelfall.
Michael Hirschler, hir@djv.de
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