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Vergütungsregeln gelten auch in Ostdeutschland

02.11.2016

Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Freien gegenüber Zeitungsverlagen

Die Honorare der Vergütungsregeln gelten auch an Zeitungen in Ostdeutschland, hat Deutschlands höchstes Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, am 15. September 2016 entschieden. Es kommt nicht darauf an, dass der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) für ostdeutsche Landesverbände keine oder keine explizite Vollmacht von Landesverbänden der Zeitungsverleger hatte, als er im Jahr 2010 mit den Journalistengewerkschaften DJV und ver.di Vereinbarungen über angemessene Honorare traf. Entscheidend ist, dass der BDZV als Verband einzustufen ist, der objektiv als repräsentativ für Verlage angesehen werden kann. Die Frage der Repräsentativität mache nicht automatisch an den Grenzen von Bundesländern oder Organisationsstrukturen innerhalb des BDZV Halt, wenn es nicht klare Argumente gibt, warum die Wirtschaftslage und die Situation von Verlagen in anderen Bundesländern sich komplett anders darstellt, argumentierte der BGH unter anderem.

Das Gericht wies dabei die Argumentation ab, dass die Aufstellung von Vergütungsregeln gegen das Kartellverbot im Europäischen Recht verstoßen würde. Nicht nur fehle es dazu an Ausführungen der Verlagsvertreter, sondern es gebe im Europäischen Recht auch Ausnahmen vom Kartellverbot, wenn die betroffenen Personen in einer Abhängigkeit von ihren Auftraggebern stünden, die der von Arbeitnehmern vergleichbar sein, führte der BGH aus.

Im Ausgangsfall hatte ein Journalist im Bundesland Brandenburg nur 0,40 Cent pro Zeile als Vergütung erhalten. Nachdem er zwischen 2010 und 2011 insgesamt 275 Beiträge an die Zeitung geliefert hatte, machte er die rückwirkende Anwendung der Vergütungsregeln geltend und klagte auf eine Nachzahlung von rund 3.000 Euro.

Urteil des I. Zivilsenats am Bundesgerichtshof vom 15.9.2016 - I ZR 20/15, Volltext hier abrufbar.
M. Hirschler, hir@djv.de

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