News für Freie
Geltung des Heimarbeitsgesetzes für Freie, die zuhause tätig sind?
Vorschlag der Industriegewerkschaft Metall
Am 9. Juni 2017 hat die Gewerkschaft nun eine erste "Zwischenbilanz" der zweijährigen Arbeit ihres Crowdworkingsprojektes gezogen, die mit vielen weiterführenden Links hier abrufbar ist. Besonders interessant dabei sind die Forderungen zu rechtlichen Handlungsfeldern: So fordert die IG Metall die Anwendung des Heimarbeitsgesetzes auf freiberufliche Personen, die in der Crowd arbeiten. Bislang gilt das Gesetz nur für Gewerbetreibende.
Das Heimarbeitsgesetz ist für viele Bürger und selbst Juristen Neuland, obwohl das Gesetz seit 1951 gilt. Einige der charmanten Punkte des Gesetzes ist die Zuständigkeit des so genannten Heimarbeitsausschusses für die Festsetzung von Entgelten, wenn es im jeweiligen Bereich keine Gewerkschaften gibt oder diese nur eine Minderheit der Beschäftigten organisieren. Weiterhin wird die Arbeitssicherheit bei der Heimarbeit kontrolliert und es bestehen längere Kündigungsfristen.
Besonders interessant erscheint ein in diesem Zusammenhang erstelltes rechtsvergleichendes Gutachten über Crowdwork von Prof. Dr. Bernd Waas, Prof. Wilma B. Liebman, Andrew Lyubarsky und Prof. Katsutoshi Kezuk, das die rechtlichen Rahmenbedingungen der Crowdarbeit in verschiedenen Ländern, darunter Deutschland, darstellt (Download hier, PDF).
Der Ansatz der IG Metall erscheint in jedem Fall interessant und sollte bei weiteren politischen Überlegungen zur rechtlichen Gestaltung der Lage der Plattformarbeiter intensiv geprüft werden. Denn es ist relativ klar, dass - bei allem Respekt - die Gewerkschaften derzeit zu schwach sind, um die Plattformarbeiter effektiv gegenüber den Betreibern zu schützen. Klar: die Gewerkschaften versuchen durch Appelle und Organisationsversuche aller Art, diese Beschäftigten besser zu organisieren, aber es ist rein praktisch besonders schwierig.
Natürlich ist nicht gesagt, dass ein Heimarbeitsausschuss nicht durch politischen Druck und Maßnahmen von Arbeitgebern handlungsunfähig werden könnte, die Option einer Festsetzung der Bezahlung erscheint nicht gänzlich ohne Reiz.
Michael Hirschler, hir@djv.de (@freie, @djvfreie)
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