Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten

News für Freie

Arbeitslosenversicherung

Regeln für unregelmäßig und kurzzeitig Beschäftigte werden nicht verbessert

27.05.2016

"Tagesspiegel" berichtet über Ausbleiben der Reform

Wer nur wenige Tage im Monat arbeitet oder trotz ständiger Arbeit nur wenige Arbeitstage auf dem Abrechnungszettel des Arbeitgebers vermerkt bekommt, hat Probleme bei der Arbeitslosenversicherung. Denn diese zahlt im Regelfall nur, wenn der Beschäftigte 360 Arbeitstage innerhalb von zwei Jahren nachweisen kann. Wer beispielsweise an einer Rundfunkanstalt arbeitet, darf dort offiziell oft nur maximal zehn Tage im Monat tätig sein. Selbst wenn an anderen Tagen gearbeitet wird, beispielsweise für Einsätze recherchiert wird - die Rundfunkanstalt weist auf den Abrechnungen nur zehn Tage aus. Nicht wenige Anstalten melden ihre Mitarbeiter nur für diese Tage bei der Sozialversicherung an und wieder ab. Folge: Innerhalb von zwei Jahren erreichen die Betroffenen niemals einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, obwohl sie Versicherungsbeiträge abgeführt haben.

Zwar erlaubt eine Sonderregelung den Erwerb eines verkürzten Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn 180 Tage nachgewiesen werden können, sofern dabei mehr als die Hälfte aus so genannten kurzzeitigen Einsätzen stammen. Doch das gilt nur bei niedrigen Einkommen und kann daher nur von wenigen genutzt werden. Die Bundesregierung hatte eigentlich eine Reform geplant.

Nach einem aktuellen Bericht des "Tagesspiegel" ist mit der Reform allerdings nicht mehr zu rechnen, die Regierungsparteien konnten sich auf keinen Kompromiss einigen. Der "Tagesspiegel" beruft sich auf Aussagen der GRÜNEN-Abgeordneten Pothmer. Die Situation der Absicherung kurzzeitig Beschäftigter bleibt damit ungelöst.

Unabhängig von dieser Frage bleibt auch das Problem der Absicherung von Freien bestehen, die als Selbständige gelten und daher im Regelfall keine Pflichtbeiträge in die Arbeitslosenversicherung einzahlen können. Selbständigen bleibt im Fall des Verlustes ihrer Auftraggeber nur das Arbeitslosengeld II, also "Hartz IV". Auch hier wird schon seit Jahren ein System der Arbeitslosenversicherung gefordert, das Selbständigen eine adäquate Absicherung bietet.


Michael Hirschler, hir@djv.de

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