News für Freie
Stadtverwaltung muss Journalisten Auskunft über städtische Mitarbeiter an Buch geben
Journalisten haben nach dem Landespressegesetz einen Anspruch auf Auskunft über Zahl der städtischen Mitarbeiter an Privatbuch
Der Bürgermeister kann nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand argumentieren, etwa mit dem Argument, es müssten dafür alle 1.500 Personalakten der Stadt geprüft werden. Der Bürgermeister wisse genau, wer am Buch beteiligt gewesen sei und habe dieses Wissen der Stadt zur Verfügung zu stellen.
So lautet der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. März 2013 (Aktenzeichen OVG 6 S 4.13, siehe auch Pressemitteilung).
Im konkreten Fall ging es um das Buch "Neukölln" ist überall und den Bezirksbürgermeister Heinz Buschkowsky. Bereits im Januar hatte das Verwaltungsgericht Berlin den Auskunftsanspruch bejaht (Beschluss vom 14. Januar 2013, VG 27 L 264.12, siehe auch Pressemitteilung). Der Bezirk hatte gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.
Konkrete Rechtsgrundlage war das Berliner Pressegesetz, das sich aber in der fraglichen Formulierung nicht von den Pressegesetzen anderer Landespressegesetze unterscheidet. Daher sind die Grundzüge des Urteils auch auf Auskunftsansprüche von Journalisten in anderen Bundesländern anwendbar.
Der Vorteil des Auskunftsanspruchs aus dem Landespressegesetz besteht für Journalisten darin, dass die Auskunft kostenlos zu gewähren ist und zudem unverzüglich erfolgen muss. Im Zweifelsfall kann der Anspruch bei Eilbedürftigkeit auch "über Nacht" per Antrag auf einstweilige Anordnung vor dem Verwaltungsgericht durchgesetzt werden.
Im Bereich der Auskunftsrechte bedeutet das Urteil eine Verbesserung für Journalisten, die sich mit den nebenberuflichen Aktivitäten von öffentlichen Amtsträgern beschäftigen. Da ein nicht unbedeutender Teil der im öffentlich Dienst Beschäftigten das eigene Einkommen durch eine Vielzahl publizistischer, beratender und sonstiger Tätigkeiten aufbessert, bei denen das bei der eigenen Tätigkeit erworbene Wissen das "Kapital" darstellt, dürfte das Urteil durchaus einiges an Sprengkraft bedeuten. Beispielsweise könnten Journalisten jetzt auch Auskunftsansprüche gegen öffentliche Forschungseinrichtungen erheben, in denen Professoren ihre Assistenten und weitere Beschäftigte als Mitarbeiter für "private Gutachten" einsetzen, die für teures Geld gegenüber Dritten, oft aber auch staatlichen Einrichtungen, abgerechnet werden.
Allerdings ist im Bereich der Auskunftsrechte die aktuelle Lage ansonsten nicht als positiv zu beschreiben. So war das Bundesverwaltungsgericht im Februar 2013 von einer jahrzehntelangen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte abgewichen und hatte - wohl auch wegen der erwähnten Stärke der Landespressegesetze - ihre Anwendung auf Bundesbehörden abgelehnt, stattdessen lediglich auf einen grundgesetzlichen Informationsanspruch der Presse verwiesen, dessen Grundlagen und Umsetzung aber mangels gesetzlicher Definition bisher für Unklarheit bei Behörden und Journalisten sorgt. Der DJV hatte das Urteil kritisiert.
Der DJV berät seine Mitglieder bei Fragen zum Thema Auskunftsrechte. Mitglieder werden unter der Adresse www.journalistenwebinar.de regelmäßige Online-Kurse zum Thema angeboten. Im mitgliederinternen Intranet des Verbands steht eine Aufzeichnung eines Onlinekurses sowie weiteres Kursmaterial zum Abruf zur Verfügung.
Michael Hirschler, hir@djv.de
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