Bildjournalisten
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Internetseite sorgt für Aufregung bei Bildjournalisten
Aufregung unter Bildjournalisten: Auf einer Internetseite mit pornographischen Anzeigen finden sich ihre Fotos oder Bilder, auf denen sie sich selbst befinden.
Der DJV prüft den Fall juristisch, rät aber auch vom testweisen Besuch der Seite ab. Denn die Seite erzeugt die gesuchten Inhalte erst, wenn der eigene Name in der Suchfunktion eingegeben wird.
Das gilt allerdings grundsätzlich für jeden Suchbegegriff oder Namen, der dort eingegeben wird.
Vermutlich handelt es sich nicht einmal um eine dauerhafte Seite; dazu kann der HTML-Code untersucht werden. Die Seite erzeugt sich wohl eher erst (und nur) im Moment der Eingabe und nutzt möglicherweise Funktionen der Google Bildsuche.
Kann das zulässig sein? Wobei der Anbieter wohl in den USA sitzt?
Das ganze Thema kommt der Diskussion um das Leistungsschutzrecht recht nahe: Kann man den Bereitsteller einer (Such-)Funktion bereits als Nutzer ansehen, oder handelt es sich um, weil vorübergehend erzeugte "Seiten", de facto Ergebnisanzeigen, um das lizenzfreie Ergebnis einer Suchmaschine?
Die Google Bildsuche wurde vom Bundesgerichtshof für legal gehalten. Es wäre denkbar, dass man in diesem Fall ein anders gelagertes Urteil erreichen könnte. Dann könnten allerdings der Klageweg und/oder die Vollstreckbarkeit problematisch sein, da es sich vermutlich um ein US-Angebot handelt, und dort herrscht "fair use", das heißt mehr solcher Nutzungen sind unter Umständen zulässig. Es gibt also keine schnelle juristische Antwort.
Natürlich könnten auch deutsche Internetprovider in Haftung genommen werden, was aber auch Zeit kostet. Einfacher könnte es sein, die Google Bildsuche zur Sperrung von Zugriffen durch die Seite aufzufordern.
Der DJV informiert weiter über den Fall.
Michael Hirschler, hir@djv.de
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