Bildjournalisten
Karlsruhe urteilt für Fotografen
Das Bundesverfassungsgericht hat Recht gesprochen: Verantwortlich für die Verpixelung von Personen auf Fotos sind die Redaktionen, nicht die Fotografen.
Der Fall hatte Aufsehen erregt: Ein Bildjournalist hatte einen dunkelhäutigen Patienten im Wartebereich eines Krankenhauses fotografiert. Der zugehörige Bericht sollte unzureichende Sicherheitsvorkehrungen des Klinikums in Ebola-Verdachtsfällen dokumentieren. "Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung waren die Ausbreitung des Ebola-Virus und die Sorge darum Themen, die in der Öffentlichkeit breite Aufmerksamkeit erfuhren", erläutert heute das Bundesverfassungsgericht in seiner Pressemitteilung. Der fotografierte Patient, eine Ärztin und die Polizei forderten die Löschung des Fotos. Der Fotograf weigerte sich, wies aber die Redaktionen bei der Weitergabe des Bildmaterials auf die Entstehungsgeschichte hin.
Das Foto wurde so veröffentlicht, wie es entstanden war: ohne Verpixelung des Gesichts. Mehrere Gerichtsinstanzen verurteilten den Fotografen zu einer Geldstrafe. Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch jetzt ganz anders (Az. 1 BvR 1716/17). Die Richter stellten klar, "dass es Pressefotografen und Journalisten möglich sein muss, ohne Furcht vor Strafe unverpixeltes Bildmaterial an Redaktionen zu liefern. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine spätere Veröffentlichung besteht auch dann nicht, wenn die Zulieferer die Veröffentlichung aktiv anstreben." Verantwortlich für die Entscheidung, ob verpixelt wird oder nicht, sei die Redaktion.
Für Bildjournalisten ist das ein gutes Urteil, entbindet es sie doch von langwierigen Rechtsstreitigkeiten um die Wahrung von Persönlichkeitsrechten mit offenem Ausgang. Indem Karlsruhe klar die Verantwortlichkeit benennt, werden die unterschiedlichen Aufgaben von Freien und Redaktionen betont.
Ein Kommentar von Hendrik Zörner
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