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Urheberrecht

Kein Extra-Honorar für ePaper branchenüblich?

03.07.2014

Oberlandesgericht Zweibrücken unterstellt stillschweigende Zustimmung von Bildjournalisten


Wer im Jahr 2006 bis 2008 Bilder an Tageszeitungen lieferte, war mit einerr Veröffentlichtung im ePaper stillschweigend einverstanden. Das hat das Oberlandesgericht Zweibrücken am 3. April 2014 in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Das Gericht stellte zwar fest, dass die Online-Nutzung gegenüber der Veröffentlichung in der gedruckten Zeitung eine eigenständige Nutzungsart sei. Es vertrat jedoch die Ansicht, dass die ePaper-Nutzung branchenüblich gewesen sei und der Bildjournalist damit wissen musste, was mit dem Bild passieren würde.

Da er zur ePaper-Nutzung bei Lieferung keinerlei Vorbehalte formuliert hatte, weder mündlich noch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, wurde seine Klage auf Schadensersatz für unerlaubte Nutzung in Höhe von rund 40.000 Euro abgewiesen. Der Kläger hatte im Verfahren eingeräumt, dass die Nutzung im ePaper seiner Einschätzung bei Zeitungen "üblich" gewesen sei und er Vorbehalte rechtlicher Art bewusst nicht formuliert habe, weil er damit gerechnet habe, dann keine Abdrucke mehr zu bekommen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision wurde allerdings nicht zugelassen. Auch wenn das Urteil sich auf einen Einzelfall und die Jahre 2006-2008 bezieht und das OLG Zweibrücken ohnehin für eigenwillige Entscheidungen bekannt ist, wird damit zu rechnen sein, dass sich Zeitungsverlage in ganz Deutschland auf das Urteil berufen werden, wenn es um die Honorierung für ePaper-Nutzungen jetzt und in Zukunft geht.

Allerdings sagt das Urteil auch klar: ePaper ist eine eigenständige Nutzungsart. Wer Geld dafür will, muss es daher klar formulieren, in Geschäftsbedingungen oder bei Auftragserteilung.

Nach den Vergütungsregeln für Bilder an Tageszeitungen ist die ePaper-Nutzung bei Anlieferung von Bildern als Nutzungsrecht eingeräumt. Nur zehn Prozent der Bildjournalisten geben allerdings an, nach den Vergütungsregeln eingestuft zu werden. Oft liegen Honorare deutlich unter dem Niveau der Vergütungsregeln. Daher gelten die entsprechenden Rechte auch nicht als eingeräumt.


OLG Zweibrücken, Az: 4 U 208/12 (1. Instanz LG Frankenthal, Az: 6 O 258/10)


Michael Hirschler, hir@djv.de
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