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Mit dem "Bargeschäft" weiter Beiträge an dapd liefern

05.10.2012

Was sollen Freie, insbesondere auch Bildjournalisten machen, wenn sie weiterhin Bestellungen von dapd erhalten?


dapd in Insolvenz - sollen bzw. können Freie jetzt noch Beiträge liefern? Diese Frage stellen sich jetzt viele Kollegen. Besteht nicht die Gefahr, dass die Ansprüche auf Zahlung im Mahlstrom der übrigen Forderungen untergehen?

Schon hat sich eine Medienfirma beim DJV gemeldet und macht darauf aufmerksam, dass Fotografen durchaus auch mit insolventen Firmen zusammenarbeiten können. "Wir befinden uns seit einigen Monaten im Insolvenzverfahren und arbeiten dennoch weiter mit Bildjournalisten", berichtet die Firma. Das Zauberwort lautet "Bargeschäft" und ist in Paragraph 142 Insolvenzordnung geregelt. Wenn die insolvente Firma eine Leistung erbringen lässt und möglichst schnell zahlt, kann dieses Geschäft anschließend von anderen Gläubigern nicht angefochten werden. Dabei gilt in der Praxis eine Frist von zwei bis drei Wochen zwischen Auftrag und Zahlung.

Das bedeutet praktisch: Freie, bei denen Bestellungen oder Aufträge von dapd eingehen, sollten den jeweiligen Auftrag nur als Bargeschäft akzeptieren und auf Zahlung innerhalb von maximal zwei Wochen bestehen.

Ausführlich zum Thema bei insolvenzrecht.de

Michael Hirschler, hir@djv.de
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