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Neues zur Neustarthilfe und Gutes für Bayern

19.03.2021

Die Neustarthilfe für Freie, die als Solo-Selbstständige und/oder unständig Beschäftigte tätig sind, wird auch an Freie im Journalismus geleistet. Darauf hat der DJV in letzter Zeit bereits mehrfach hingewiesen. Grundsätzlich können und sollten Freie versuchen, den Antrag selbst zu stellen, weil die Steuerberatungen in Deutschland wegen der vielen Corona-Aufträge äußerst belastet sind. Wer dennoch Hilfe einer Steuerberatung in Anspruch nimmt, kann hierfür einen Zuschuss erhalten: bis zu einem Antragsvolumen von 5.000 Euro 250 Euro, bei höheren Summen  liegt der Betrag bei 5 Prozent des Antragswerts.  Wichtig: das Geld wird nur bei Erfolg des Antrags, bei Ablehnung gibt es also keine Unterstützung.

Ein hilfreiches Service-Angebot bieten die Industrie- und Handelskammern mit einem Tutorial für die "selbst gemachte" Antragstellung für die Neustarthilfe. Wichtig: Es ist immer ein so genanntes Elster-Zertifikat erforderlich, das unter elster.de angefordert werden kann, falls noch nicht vorhanden. Wer über keinen Ausweis mit Online-Freischaltung verfügt, kommt an das Elster-Zertifkat erst, nachdem nach dem Antrag auf ein Elster-Zertifikat neben einer E-Mail auch Briefpost vom Finanzamt eingegangen ist. Nach Rückmeldungen aus der Mitgliedschaft kann es bei der Eingabe der Steuernummer zu Problemen kommen: Zunächst ist offenbar entscheidend, dass die Nummer ohne Schrägstriche innerhalb der Zahl eingegeben wird. Bei einem anderen Mitglied funktionierte die Eingabe erst, nachdem sie vor ihre normale Steuernummer noch eine Ortskennzahl der Steuerbehörde gestellt hatte, die sie bisher noch aus keinen Korrespondenzen kannte. Der DJV sammelt hierzu weiterhin Informationen.

Für die Beantragung der Neustarthilfe ist außerdem eine "Klassifikationsnummer" des Berufes einzugeben, die aus einer Systematik des Statistischen Bundesamtes stammt. Für Berufstätige im freien Journalismus mit "Textschwerpunkt" dürfte das in der Regel die Nummer 90.03.5  sein:  

90.03.5 - Selbstständige Journalistinnen und Journalisten, Pressefotografinnen und Pressefotografen Diese Unterklasse umfasst: –  Tätigkeiten von Journalistinnen und Journalisten –  Tätigkeiten von Pressefotografinnen und Pressefotografen, sofern sie ihre Fotos selbst mit Textberichten versehen und die Textberichterstattung im Vordergrund steht Diese Unterklasse umfasst nicht: –   Tätigkeiten von Fotojournalistinnen und Fotojournalisten, bei denen die fotografische Arbeit im Vordergrund steht (s. 74.20.1) –   Tätigkeiten von selbstständigen Schriftstellerinnen und Schriftsteller (s. 90.03.2) –   Herstellung und Nachbearbeitung von Filmen und Videofilmen (s. 59.11.0 und 59.12.0)

Fotojournalistisch Tätige dürften in der Regel dagegen unter eine andere Nummer fallen:

74.20.1     Fotografie     Diese Unterklasse umfasst: –  Fotografie für Privatpersonen und kommerzielle Nutzer: •   Porträtaufnahmen, z. B. Passbilder, Aufnahmen von Schulklassen, Hochzeiten usw. •   Werbe- und Modeaufnahmen, Aufnahmen für das Verlagswesen, die Immobilienbranche und den Tourismus •   Luftbildfotografie   •   Videoaufnahmen von Veranstaltungen (Hochzeiten, Sitzungen usw.) –  Tätigkeiten von Fotojournalistinnen und Fotojournalisten, bei denen die fotografische Arbeit im Vordergrund steht –  Aufnahme von Dokumenten auf Mikrofilm Diese Unterklasse umfasst nicht: –   Herstellung von Spiel- und anderen Filmen, auch auf Videobändern, DVDs und anderen Medien, zur direkten Vorführung (z. B. in Kinos) oder für Fernsehsendungen (s. 59.11.0) –   Bearbeitung von Filmen für die Filmindustrie und das Fernsehen (s. 59.12.0) –   Kartografie und Telemetrie (s. 71.12.3)

Gute Nachrichten gibt es aus und für Bayern: Hier hat die Landesregierung das "Soloselbstständigenprogramm" neu aufgelegt, nach dem Personen in Kunst und Publizistik unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 1.180 Euro monatlich als "Unternehmerlohn" erhalten können. Das Besondere daran, dass diese Hilfe mit der Neustarthilfe kumuliert werden darf. Bedauerlicherweise haben die anderen fünfzehn deutschen Bundesländern bislang kein vergleichbares Programm aufgelegt. Auch bei dieser bayerischen Hilfe werden im Übrigen gewisse Kosten einer Steuerberatung übernommen, nach einem Schreiben der Staatsverwaltung an eine selbstständig tätige Person werden allerdings Kosten nur für eine Beratungsleistung von zwei bis vier Stunden und zwischen 200 bis 400 Euro übernommen.

Michael Hirschler, hir@djv.de (für die Zusendung von Tipps, Links, Richtigstellungen und anderen Punkten zum Thema sind wir immer dankbar)

(Update 31. März 2021)

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