Medienpolitik

Urheberrecht, Vorratsdatenspeicherung, Zeugnisverweigerungsrecht. Medienpolitik ist für Journalisten nicht nur von Berufs wegen ein Thema.
DJV - Medienpolitik
Der DJV ist als größte deutsche Journalistenorganisation gefragter Ansprechpartner der Landesparlamente sowie des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse. Bei Gesetzesvorhaben, die auch Journalistinnen und Journalisten betreffen, meldet sich der DJV zu Wort. Zum Beispiel mit juristischen Stellungnahmen, die Eingang ins Gesetzgebungsverfahren finden.
Akkreditierung G20-Gipfel
FIFA
AfD
AfD 220417.pdf220 kB
Pressefreiheit Türkei
Tarifeinheit: DJV-Stellungnahme vom 18.11.2014
Urheberrecht: DJV-Stellungnahmen
DJV-Stellungnahme vom 06.09.2019 zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/790303 kB
DJV-Stellungnahme vom 24.05.2018 zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie (Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werke für Menschen mit Seh-/Lesebehinderung)183 kB
DJV-Stellungnahme vom 24.02.2017 zum Referentenentwurf eines Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG)82 kB
Google - Offener Brief von neun Verbänden vom 27.02.2017333 kB
DJV-Stellungnahme vom 03.11.2016 zu den von der EU-Kommission zur Reform des europäischen Urheberrechts vorgelegten Dokumenten und Regelungsvorschlägen160 kB
DJV-Stellungnahme vom 01.07.2016 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zum Urhebervertragsrecht (BT-Drs. 18/8625) und Antrag BT-Drs. 18/7518)359 kB
Anhang zur DJV-StN zu BT-Drs. 18/8625 und 18/751827 kB
DJV-Stellungnahme vom 21.12.2015 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung347 kB
DJV-Stellungnahme vom 14.08.2015 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung (VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)654 kB
DJV-Stellungnahme vom 10. September 2014 zur Anhörung Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten sowie zu weiteren Änderungen zum Urheberrechtswahrnehmungsgesetz279 kB
DJV-Stellungnahme vom 10. Februar 2014 zur Öffentlichen Konsultation zur Überprüfung der Regeln zum EU-Urheberrecht199 kB
DJV-Stellungnahme vom 14. März 2013 zum Referentenentwurf des BMJ zu einem Gesetz zur Nutzung verwaister Werke und zu weiteren Änderungen des UrhG und UrhWahrnG73 kB
DJV-Stellungnahme vom 23. Januar 2013 zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage198 kB
DJV-Vorschlag zum Entwurf einer Richtlinie über Verwertungsgesellschaften226 kB
DJV-Stellungnahme vom 23. April 2012 zum Urheberrecht in der digitalen Gesellschaft; Kurzfassung9,38 kB
DJV-Stellungnahme vom 23. April 2012 zum Urheberrecht in der digitalen Gesellschaft; Langfassung120 kB
DJV-Stellungnahme zum GRÜNBUCH über den Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union125 kB
DJV-Stellungahme zum Fragebogen Prüfung weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im Bereich des Urheberrechts168 kB
DJV-Stellungnahme zum Grünbuch Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft - KOM(2008) 466/3 -72 kB
1. DJV-Stellungnahme zur Konsultation der EU-Kommission zu Privatkopien123 kB
2. Stellungnahme des DJV zum Regierungsentwurf für ein zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ("Zweiter Korb") vom 27. September 2006338 kB
"Zweiter Korb" - Anlage 1129 kB
"Zweiter Korb" - Anlage 2147 kB
"Zweiter Korb" - Anlage 3716 kB
4. Stellungnahme des DJV zum zweiten Referenten-Entwurf für ein zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ("Zweiter Korb") vom 1. Februar 2006155 kB
5. Stellungnahme des DJV zum Referenten-Entwurf für ein zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ("Zweiter Korb") vom 10. November 2004230 kB
Referenten-Entwurf; Treffen mit Bundeswirtschaftsminister Glos59 kB
Initiative Urheberrecht
Innerhalb der Initiative Urheberrecht arbeiten Gewerkschaften und Verbände zusammen, die die Interessen von Urheberinnen und ausübenden Künstlern vertreten. Die Initiative versteht sich als alle Sparten kreativen Schaffens bündelndes Diskussionsforum, das auch für weitere Organisationen offen ist. Sie tritt aktiv für die Belange aller schöpferisch Tätigen ein.
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Verwertungsgesellschaften
Warum eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft?
Der DJV ist in der Vergangenheit, vor allem nach dem Urteil des BGH zur Verlegerbeteiligung, dafür kritisiert worden, dass er an der gemeinsamen Wahrnehmung von Rechten der Urheber und der Verleger festhält. Behauptet wird z.B., der DJV unterstütze, dass „Verleger weiterhin hälftig an den Einnahmen der VG Wort“ beteiligt werden.
Diese Behauptung ist falsch. Der DJV hat sich noch nie dafür eingesetzt, dass Verleger 50 Prozent der Erlöse der VG Wort oder einer anderen Verwertungsgesellschaft erhalten. Im Gegenteil haben seine Vertreter in allen Verteilungsfragen stets dafür plädiert, an die Urheber deutlich mehr als die Hälfte der Erlöse auszuschütten. Das ist u.a. der Grund dafür, dass Journalisten bei verlegten Werken 100 Prozent der Pressespiegelvergütung, 70 Prozent der Reprographievergütung und 60 Prozent der Vergütung aus der elektronischen Reprographie erhalten.
Der DJV hat sich aber immer dafür eingesetzt, dass Urheber und Verleger in den Verwertungsgesellschaften gemeinsam ihre Rechte wahrnehmen. Auch nach dem BGH-Urteil ist die gemeinsame Rechtewahrnehmung sinnvoll.
Urheber haben originäre gesetzliche Vergütungsansprüche. Verleger können diese Rechte nur durch Abtretung erwerben. Das Urteil des BGH akzeptiert, dass Urheber ihre Ansprüche nachträglich, also nach der Schaffung des Werkes oder nach der Veröffentlichung an Verleger abtreten, es reicht auch, dass Zahlungsansprüche abgetreten werden. Urheber sind daher nicht davor gefeit, dass Verlage Druck ausüben, um an diese Rechte zu gelangen. Ebenso wenig, wie Urheber davor geschützt sind, dass Verlage ihnen alle Rechte für eine Vergütung abnehmen. In den Verwertungsgesellschaften sorgen gesetzliche Regelungen und die Aufsicht dafür, dass sie nicht übervorteilt werden.
Urheber und Verlage sind hinsichtlich mancher geltend zu machenden Vergütungsansprüche aufeinander angewiesen. Urheber können z.B. ihre Vergütungsansprüche wegen der elektronischen Reprographie regulär in der VG Wort nur realisieren, weil Verlage ihre Software zur Verfügung stellen, damit die Zählpixel der VG Wort gesetzt und damit die Ansprüche möglichst genau bedient werden können. Vergleichbares gilt beim elektronischen Pressespiegel, mittlerweile die Haupteinnahmequelle in diesem Bereich. Zudem könnten die Verlage Einnahmen aus Pressespiegeln insgesamt verhindern, wenn sie sich, was gesetzlich zulässig wäre, die ihnen eingeräumten Rechte vorbehielten. Das verhindern die Tarifverträge, die der DJV und die dju abgeschlossen haben.
Urheber und Verlage arbeiten aber auch deswegen vernünftigerweise zusammen, um sich gegen diejenigen durchzusetzen, die Schuldner der Vergütungsansprüche sind, vor allem die Geräteindustrie. Die Erfahrung lehrt, dass ein gemeinsames Vorgehen von Rechteinhabern erfolgversprechender ist als die getrennte Geltendmachung von Ansprüchen, über deren Erlösverteilung untereinander sich dann erst einmal die Rechteinhaber einigen müssten.
Schließlich sei daran erinnert, dass die Gründung der VG Wort auch maßgeblich auf Journalisten und Verleger zurückzuführen ist, nachdem mehrere reine Autorengesellschaften bzw. deren getrennte Verwertungsgesellschaften gescheitert waren.
(Nicht-)Ausschüttung VG Wort: Fragen & Antworten
Der DJV-Justiziar Benno H. Pöppelmann hat "Fragen und Antworten" in Sachen Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft Wort zusammengestellt. Hier seine Hinweise:
Der Verwaltungsrat der VG Wort hat am 01. Juni 2012 beschlossen, die Ausschüttung der Einnahmen aus dem Jahr 2011 zu verschieben. Außerdem hat er die Aufsichtsbehörde der VG Wort, das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), aufgefordert, unverzüglich, spätestens aber bis zum 1. August, ggf. durch Bescheid, mitzuteilen, ob Bedenken gegen eine Ausschüttung an Urheber, Verlage, Urheberorganisationen sowie an BDZV und VDZ bestehen.
Hintergrund: Die Beteiligung von Verlagen (aber auch von Autoren) an den Auszahlungen der VG WORT kann - nach einem Urteil des Landgerichts München I vom 24.05.2012 - im Einzelfall unzulässig sein (Az.: 7 O 28640/11).
Geklagt hatte ein einzelner Autor, der nicht damit einverstanden war, dass unter anderem ein Verlagsanteil von seinen Tantiemen einbehalten und an den Verlag ausgeschüttet wurde. Der Kläger wendet sich gegen einzelne Regelungen in den Verteilungsplänen Wissenschaft der VG Wort. Das Gericht hält die entsprechenden Bestimmungen in den Verteilungsplänen für willkürlich. Es komme darauf an, ob Verlagen Rechte, die die VG Wort wahrnimmt, abgetreten worden seien. Wenn das nicht der Fall sei, könnten Verlage keine Ausschüttungen beanspruchen.
Allerdings könnten Verlagen Rechte abgetreten worden sein, bevor eine Meldung durch den Autor an die VG Wort erfolgte. In solchen Fällen wären möglicherweise die Autoren zu Unrecht begünstigt. Entscheidend sei für die Berechnung der Ausschüttung die genaue Rechteverteilung und der Zeitpunkt der Abtretung an die VG Wort. Denn trotz kollektiver Wahrnehmung gehe es um individuelle Rechte.
Das Urteil weist über den Einzelfall hinaus. Es betont, dass eine „Vielzahl von Autoren“ und deren Verträge mit Verlagen betroffen sein dürften. Das Urteil schafft daher erhebliche Unsicherheit bezüglich der Frage, an welche Gruppe, nämlich Autoren oder Verleger, welche Anteile ausgeschüttet werden dürfen.
Geprüft werden müssten nach diesem Urteil jetzt zigtausende von individuellen Wahrnehmungs- und Verlagsverträgen sowie zusätzlich Tarifverträge, um eine Berechnung der Verteilung nach Maßgabe des Urteils vornehmen zu können. Deswegen musste die VG Wort die Aufsichtsbehörde einschalten und die Ausschüttung schon aus haftungsrechtlichen Gründen verschieben, um die Auswirkungen des Urteils auf die Ausschüttung insgesamt prüfen zu lassen.
1) Warum verschiebt die VG Wort die Ausschüttung?
Das Urteil des LG München I betrifft zwar nur einen Einzelfall, seine Bedeutung geht aber über diesen Fall hinaus. Das Gericht führt aus: „Soweit ersichtlich handelt es sich dabei (Anm: Wahrnehmungsvertrag des Klägers) um keinen Einzelfall, da zumindest eine Vielzahl von Autoren eine solchen Wahrnehmungsvertrag unterzeichnen, um in den Genuss der Ausschüttungen der Beklagten (Anm: VG Wort) zu kommen. In dieser Art von Fallgestaltungen werden Abtretungen an Verlage deshalb regelmäßig zeitlich später liegen. Sie gehen dann ins Leere, weil der jeweilige Autor keine Rechte mehr hat, die er abtreten könnte.“
Das Gericht geht also von einer Vielzahl von Autoren aus, die so wie angenommen, ihre Rechte bei der VG Wort eingebracht haben. Leider bedeutet das aber auch, dass das Gericht annimmt, dass nicht alle Autoren so gehandelt haben. Das Gericht weist deswegen darauf hin, dass auch Autoren „zu Unrecht begünstigt“ sein könnten. Weil nach Meinung des Gerichts „die genaue Rechteverteilung bei der Berechnung der Ausschüttung Berücksichtigung finden“ muss und sich die Rechteverteilung nach dem jeweiligen Vorrang der Rechteabtretung richtet, müsste die VG Wort auf der Grundlage des Urteils jetzt in jedem Einzelfall prüfen, ob und in welchem Umfang Rechte erst an Verlage abgetreten sind, um deren Ausschüttungsanteile zu bestimmen.
2) Betrifft das Urteil nicht nur Wissenschaftler?
Das Gericht hatte zwar im Einzelfall nur über die Rechtmäßigkeit des Verteilungsplans Wissenschaft der VG Wort zu befinden. Die Urteilsgründe weisen aber darüber hinaus. Das Gericht sagt: „Nach § 7 UrhWG haben Verwertungsgesellschaften die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln so zu verteilen, dass ein willkürliche Vorgehen bei der Verteilung ausgeschlossen ist.“ Und: „Der Gesetzgeber hat dem Verleger kein eigenes Leistungsschutzrecht eingeräumt und es ist nicht Aufgabe einer Verwertungsgesellschaft, eine Billigkeitsgesichtspunkten entsprechende Umverteilung contra legem vorzunehmen.“ Diese Sätze gelten natürlich nicht nur im Verhältnis zwischen wissenschaftlichen Autoren und ihren Verlagen, sondern beanspruchen auch Geltung in anderen Vertragsverhältnissen zwischen Autoren und Verlagen.
3) Betrifft das Urteil nicht nur angebliche Ansprüche der Verlage?
Leider nein. Das Gericht hat nicht auf der Grundlage des § 63a UrhG entschieden, sondern auf der Grundlage des § 7 Satz 1 UrhWG. Das Gericht stellt bei der Frage, ob eine Verteilung als willkürlich zu bezeichnen ist darauf ab, wem der Autor seine Rechte als erstes abgetreten hat: der VG Wort oder dem Verlag. Ist die Abtretung zuerst an den Verlag erfolgt, wären Autoren nach Auffassung des Gerichts „ zu Unrecht begünstigt, soweit sie nach altem Recht alle Rechte an die Verleger abgetreten haben, bevor die Werke bei der Beklagten (Anm: VG Wort) gemeldet wurden:“
Im Ergebnis heißt das, dass Autoren alle Rechte an den Verlag abgetreten haben könnten und daher keine Ausschüttung beanspruchen dürften. Es kann auch heißen, dass nur ein Teil der Rechte an Verlage abgetreten wurde und nur insoweit keine Ausschüttungen an Autoren erfolgen dürfen. Der VG Wort liegen die Verträge der Autoren mit den Verlagen aber nicht vor, sie kann nur an Hand der Wahrnehmungsverträge bestimmen, ab wann ihr Rechte abgetreten wurden. Ob Abtretungen an Verlage vorrangig sind, kann sie derzeit nicht bestimmen.
4) Konnte die VG Wort die Prüfung, ob Verlegern Ansprüche zustehen, nicht früher vornehmen?
Das Urteil ist erst am 24. Mai 2012 verkündet und den Parteien zugestellt worden. Bis dahin konnte die VG Wort auf der Grundlage des UrhWG, des UrhG, ihrer Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung davon ausgehen, dass die Verteilung der Einnahmen, die seit ihrer Gründung so festgelegt ist, nicht zu beanstanden ist. Erst im Jahr 2004 hatte die VG Wort ihre Satzung geändert und festgeschrieben, dass die Verleger auch in Zukunft an den Erträgen der VG WORT angemessen zu beteiligen sind. Diese Änderung in § 9 Abs.1 Satz 3 der Satzung der VG Wort war notwendig geworden, weil die VG Wort nach der Einführung des § 63a UrhG drohte, auseinander zu brechen. Zudem urteilte LG München I (und zwar dieselbe Kammer, wenn auch in anderer Besetzung) 2007, dass an Verlage ausgeschüttet werden müsse.
Damals hatte das LG München I geurteilt: „Ob § 63 a UrhG eine Änderung der Verteilungspläne tatsächlich erforderlich macht, kann in diesem Verfahren offen bleiben. Denn soweit das in § 63a UrhG vorgesehene Abtretungsverbot dazu führt, dass die Verleger, die über kein eigenes Leistungsschutzrecht verfügen, seit dem 1.7.2002 (vgl. § 132 Abs. 3 S. 1 UrhG) weniger Vergütungsansprüche in die Verwertungsgesellschaften einbringen können, kann sich aus dem Angemessenheitsgebot des § 7 S. 1 UrhWG die Notwendigkeit ergeben, die Verteilungspläne der Beklagten entsprechend anzupassen.“
Vor fünf Jahren hat die 7. Kammer des LG München I also die Meinung vertreten, dass § 7 Satz 1 UrhWG die VG Wort dazu zwingen kann, die Verteilungspläne einerseits so anzupassen, dass den Verlegern der ihnen zustehende Anteil auszuschütten ist, andererseits den Autoren die ihnen zustehenden Anteile durch den Verteilungsplan zu gewährleisten seien. Nunmehr vertritt es die Ansicht, die Beteiligung der Verleger sei entgegen § 7 Satz 1 UrhWG willkürlich. Dieser Wechsel in der Rechtsprechung war nicht vorhersehbar.
5) Wann ist mit einer Ausschüttung zu rechnen?
Der Verwaltungsrat der VG Wort hat nach ausführlicher Diskussion am 01. Juni 2012 beschlossen, die Ausschüttung insgesamt zunächst bis zur Prüfung der Konsequenzen des Urteils durch das DPMA zu verschieben. Der Verwaltungsrat sah sich dazu gezwungen, weil eine haftungsrechtliche Beratung dringend diese Vorgehensweise empfahl. Zudem wäre eine nachträgliche Korrektur einer u.U. fehlerhaft durchgeführten Ausschüttung praktisch kaum möglich. Eben weil das Urteil über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat, muss zunächst geprüft werden, wie die Ausschüttung rechtssicher erfolgen kann.
Der Verwaltungsrat hat dabei das DPMA nachdrücklich aufgefordert, die Prüfung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern vorzunehmen und dabei unmissverständlich auf die normalen Zeitabläufe der jährliche Hauptausschüttung hingewiesen. Der Verwaltungsrat hat dem DPMA mitgeteilt, dass er spätestens bis zum 01. August 2012 einen verbindlichen Bescheid des DPMA erwartet. Sollte die Prüfung des DPMA ergeben, dass - ganz oder teilweise - ausgeschüttet werden darf, werden die Vergütungen unverzüglich an die Berechtigten verteilt. Sollte die Prüfung insoweit negativ ausfallen, wird der Verwaltungsrat kurzfristig zusammentreten, um das weitere Vorgehen zu beraten.
6) Warum braucht das DPMA solange für die Prüfung?
In allen Versammlungen der VG Wort am 01. und 02. Juni 2012 haben die anwesenden Vertreter des DPMA darauf hingewiesen, dass ihnen das Urteil erst eine Woche vorliege. Ein erstes Gespräch mit dem Vorstand der VG Wort sei aber bereits geführt worden. Trotzdem müsse das Urteil hinsichtlich seiner möglichen Konsequenzen für die Ausschüttung insgesamt sorgfältig geprüft werden. Zudem müsse das DPMA seine Antwort an die VG Wort mit dem vorgesetzten Bundesjustizministerium abstimmen. Man wisse um die zeitlichen Probleme hinsichtlich der Hauptausschüttung und berücksichtige diese nach Kräften. Mit bis zu sechs Wochen Prüfungszeit müsse trotzdem gerechnet werden.
7) Warum werden nicht die Teile ausgeschüttet, die unstreitig den Autoren zustehen?
Nach dem Urteil des LG München I kommt es auf die „genaue Rechteverteilung“ der individuellen Rechte an. Die „individuelle Verteilung der eingezogenen Vergütungen“ habe Vorrang, „solange sie mit zumutbaren Aufwand möglich ist.“
Trotz der zulässigen Möglichkeiten der VG Wort, eingezogene Vergütungen zu pauschalieren, zu typisieren und zu schätzen, muss nunmehr geprüft werden, ob auch bei den an sich nur den Autoren zustehenden Vergütungen, z.B. aus der Pressespiegelvergütung, Anteile an Verlage zu zahlen sind.
Das betrifft im Fall der Pressespiegelvergütung z.B. Redakteurinnen und Redakteure, die zwar nach den Manteltarifverträgen grundsätzlich ihre Rechte behalten.
In den Manteltarifverträgen (und in individuellen Verträgen der Freien wie der Angestellten) ist aber auch die Klausel enthalten, dass „Vereinbarungen zwischen Verlagen, Verlagszusammenschlüssen und Verwertungsgesellschaften (…) hierdurch nicht berührt (werden).“
Auch bei Vergütungen, die auf der Grundlage von im Rundfunk genutzten Werken eingezogen wurden, stellt sich ein ähnliches Problem, weil insoweit auch vorbestehende verlagsgebundene Werke genutzt werden. Weil das Urteil des LG München I den Schluss nahe legt, dass Ansprüche auch zu 100 % Verlagen zustehen könnten, müssen alle Bereiche genau geprüft werden.
8) Stehen Autoren Zinsen wegen der verspäteten Ausschüttung zu?
Im Wahrnehmungsvertrag, der Satzung der VG Wort und in den Verteilungsplänen ist lediglich geregelt, dass einmal jährlich auszuschütten ist (z.B § 9 Abs. 4 der Satzung; § 4 Satz 1 Verteilungsplan VG Wort). Ein Fälligkeitsdatum ist hingegen nicht genannt. Ein solches Datum kann auch nicht exakt festgelegt werden, weil auch unter normalen Umständen der Ausschüttungszeitpunkt von vielen verschiedenen Faktoren abhängig ist. Wenn überhaupt, können Zinsen daher erst verlangt werden, wenn eine Ausschüttung bis zum 31.12.2012 nicht erfolgt ist.
9) Müssen Autoren damit rechnen, dass ihre Ansprüche verjähren, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden?
Autoren könnten ihrerseits auf der Grundlage des Urteils Ansprüche gegen die VG Wort geltend machen, soweit sie noch nicht verjährt sind. Das sind jedenfalls alle Ansprüche, die nach dem 31.12.2008 entstanden sind. Allerdings hat die VG Wort angekündigt, in Berufung zu gehen, da sie das Urteil für verfehlt hält.
Angesichts des Urteil derselben Kammer des LG München I von 2007 und der Tatsache, dass das jetzige Urteil weder die Satzung der VG Wort, noch vereinsrechtliche Grundsätze noch die Gründungsgeschichte der VG Wort würdigt, im Übrigen aber auch über die Frage, wie denn die genaue Rechteverteilung mit zumutbaren Aufwand festgestellt werden soll, hinweggeht, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die VG Wort in der Berufung Erfolg haben könnte.
Jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2012 ist eine Verjährung von Ansprüchen nicht zu befürchten, so dass es sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt empfiehlt, zunächst die Entscheidung der Aufsichtsbehörde DPMA abzuwarten.
10) Kann die VG Wort wegen der Verschiebung der Ausschüttung verklagt werden?
Nach der Satzung und den Verteilungsplänen ist die VG Wort verpflichtet, einmal jährlich auszuschütten. Wegen der Verschiebung der Ausschüttung dürfte daher eine evtl. Klage auf der Grundlage des Wahrnehmungsvertrages und der Statuten derzeit keine Erfolgsaussichten haben. Erfolgt eine Ausschüttung in 2012 nicht, kann auf Erfüllung geklagt werden, ggf. im Wege der Stufenklage. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Verwaltungsrat der VG Wort rechtzeitig diese und damit zusammenhängenden Fragen diskutieren und eine für alle Beteiligten annehmbare Regelung treffen wird.
Benno H. Pöppelmann
Presserecht: Zeugnisverweigerungsrecht
Gemeinsame Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates 26.09.2018145 kB
Gemeinsame Stellungnahme des Medienbündnisses zur Novellierung des BND-Gesetzes vom 09.09.2016105 kB
Gemeinsame Stellungnahme des Medienbündnisses zum Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten433 kB
Gemeinsame Stellungnahme zum "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht" der Bundesregierung und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen128 kB
Gemeinsame Stellungnahme zum Referenten-Entwurf für ein "Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht"51 kB
Brief zur Vorratsdatenspeicherung an Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vom 19.04.201049 kB
Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes (BT-Drs. 16/11967) vom 8.05.200969 kB
Gemeinsame Stellungnahme zum "Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt" (BKA-Gesetz) vom 27.11.200844 kB
Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines "Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt" (BKA-Gesetz) vom 11.09.200838 kB
Pressefusionsrecht: DJV-Stellungnahmen
DJV-Stellungnahme zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (9. GWB-ÄndG) v. 22.07.16120 kB
DJV-Stellungnahme zur 8. GWB-Novelle vom 25.11.2011119 kB
Anlage 1 zur Stellungnahme 8. GWB-Novelle16,24 kB
Anlage 2 zur Stellungnahme 8. GWB-Novelle12,84 kB
Anlage 3 zur Stellungnahme 8. GWB-Novelle456 kB
Anlage 4 zur Stellungnahme 8. GWB-Novelle425 kB
Anlage 5 zur Stellungnahme 8. GWB-Novelle427 kB
Anlage 6 zur Stellungnahme 8. GWB-Novelle433 kB
DJV-Stellungnahme zur Medienkonzentraion/Kartellrecht vom 25.04.200691 kB
DJV-Stellungnahme zur Änderung der pressespezifischen GWB-Regelungen vom 15.04.200474 kB
Kernpunkte Pressefusionskontrolle vom 15. April 200479 kB
DJV-Stellungnahme zur Konzentration der Tageszeitungen in Deutschland vom 12.11.2003141 kB
DJV-Stellungnahme zur Änderung der pressespezifischen GWB-Regelungen vom 30.01.200495 kB
Anlagen 1 - 13: Publistizisteische Einheiten In- Ausland310 kB
Anlage 14: Problemfelder der kartellrechtlichen Praxis im Verlagsbereich1,19 MB
Sonstiges Presserecht
Stellungnahme zum Gesetzentwurf Bündnis 90/Die Grünen zu einem Gesetz zum Auskunftsrecht der Presse gegenüber Bundesbehörden [BT-Drs. 19/4572 (neu)] sowie zum Antrag der FDP zur Etablierung eines Presseauskunftsgesetzes auf Bundesebene310 kB
Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen von rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung91 kB
DJV-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs119 kB
Stellungnahme vom 18.05.2018 zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes über den Schutz vertraulichen Know-hows und Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie Nutzung und Offenlegung336 kB
DJV-Stellungnahme zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in Sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)402 kB
Stellungnahme des Deutschen Journalisten-Verbandes zum SPD-Entwurf eines Presseauskunftsgesetzes106 kB
Stellungnahme des Deutschen Journalisten-Verbandes zum Handlungsbedarf für Änderungen im Recht der einstweiligen Verfügungen vom 27.01.200994 kB
Rundfunkrecht: DJV-Stellungnahmen
DJV-Stellungnahme zu dem Änderungskonzept der Telemedienangebote des ZDF vom 31.10.2019167 kB
DJV-Stellungnahme zum Diskussionsentwurf für einen Medienstaatsvertrag (Stand: Juli 2019)250 kB
DJV-Bundesvorsitzender Frank Überall an Ministepräsidentinnen und Ministerpräsidenten133 kB
DJV-Stellungnahme zum 22. Hauptgutachten der Monopolkommission "Wettbewerb 2018", 16.10.2018506 kB
Brief an Ministerpräsidentenkonferenz 12.06.201837 kB
DJV-Stellungnahme zum Vorschlag für eine Online-Konsultation zu Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages vom 06.07.2017167 kB
DJV-Stellungnahme zum Entwurf der Novellierung des DLR-Staatsvertrages vom 12.08.2016202 kB
DJV-Stellungnahme zum Entwurf der Novellierung des ZDF-Staatsvertrages (17. RÄndStV)380 kB
DJV-Stellungnahme zum Konsultationsentwurf der Bundesnetzagentur vom 13.10.201385 kB
DJV-Stellungnahme zur Normenkontrolle vom 23.06.2011127 kB
DJV-Stellungnahme zu den Telemedienkonzepten der gemeinschaftlichen Angebote des ZDF vom 24.08.2009.pdf147 kB
DJV-Stellungnahme Telemedienkonzepte der gemeinschaftlichen Angebote der ARD vom 29.07.2009136 kB
DJV-Stellungnahme zu Vorschriften über staatliche Beihilfen im ö.-r. Rundfunk vom 27.05.200974 kB
DJV-Stellungnahme zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26.03.2008131 kB
DJV-Stellungnahme zum 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 27.05.200991 kB
Rundfunkrecht: EU-Konsultation Rundfunk
Akkreditierung
Immer wieder haben Journalistinnen und Journalisten mit Problemen bei der Akkreditierung zu Großveranstaltungen zu kämpfen. Der häufigste Kritikpunkt ist die Überprüfung von Journalisten durch die Sicherheitsbehörden. So geschehen etwa beim G 8-Gipfel in Heiligendamm oder bei der Fußball-WM in Deutschland. Damit die Praxis journalistenfreundlicher wird, hat der DJV gemeinsam mit ARD, ZDF, BDZV, VDZ, dju, VPRT und dem Deutschen Presserat Eckpunkte und Grundsätze zur Akkreditierung erarbeitet.
Künstlersozialversicherung
Ansprechpartner Medienpolitik
DJV-Justiziariat und Referat Rundfunkpolitik
Benno H. Pöppelmann
Telefon: +49 030 72 62 79 20
Telefax: +49 030 726 27 92 13
E-Mail: poe@djv.de
Sekretariat: Brigitte Mahlberg
Telefon: +49 030 72 62 79 20
Telefax: +49 030 726 27 92 13
E-Mail: mah@djv.de
Postanschrift:
DJV-Geschäftsstelle Berlin
Torstraße 49
10119 Berlin
News zur Medienpolitik
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- 02.12.19 Malta: Endlich tut sich was
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- 21.11.19 NPD-Demo in Hannover: Kippt der Nazi-Aufmarsch?
- 20.11.19 G20-Gipfel: Angst vor fliegenden Schuhen
- 19.11.19 Whistleblower: Lieber Spiegel, da fehlt was
- 15.11.19 Schützt die Pressefreiheit: DJV unterzeichnet Aufruf
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