Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten

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Europa

Bei Auslandsaufenthalten in Europa eine „A1-Bescheinigung“?

04.04.2019

Wer im europäischen Ausland unterwegs ist, hat in der Regel die Karte der Krankenkasse dabei, die zugleich als Europäische Krankenversicherungskarte fungiert. Manche gesetzlich Versicherten haben zudem eine private Auslandsversicherung, die sie auch noch einsetzen können. Wer privat versichert ist, wird im Regelfall einen Auslandsschutz mitversichert haben.

Braucht es da noch eine „A1-Bescheinigung“, mit der die Sozialversicherung in Deutschland auch noch einmal explizit bestätigt wird? Eigentlich sind solche Bestätigungen wichtig vor allem für Branchen, in denen viel Schwarzarbeit praktiziert wird, bzw. in denen ausländisches Personal eingesetzt wird, für die eine inländische Versicherung teurer ist als die im Ausland. Damit Mitarbeiter/innen nicht dauerhaft die billige Sozialversicherung im Ausland wahrnehmen, obwohl sie im Inland eigentlich zu höheren Kosten versicherungspflichtig wären, sollen Beschäftigte für jeden Arbeitseinsatz im Ausland eine Bestätigung mitnehmen, dass sie per Entsendung tätig sind, also eben nicht einfach dauerhaft. Das ist die A1-Bescheinigung. Nicht nur Arbeitnehmer/innen, sondern auch Selbständige müssen sie vorzeigen können, wenn es am ausländischen Arbeitsplatz eine Kontrolle gibt, sonst drohen den Arbeitgebern die Nachzahlung der inländischen Sozialabgaben und den Beschäftigten Strafzahlungen.

Das Problem der billig versicherten Beschäftigten ist eher eines aus der Baubranche und ähnlichen Bereichen. Im Journalismus ist das bislang kein Thema, und eigentlich müsste es auch keines werden. Denn mit Betriebsprüfungen gegen Schwarzarbeit müssen Journalistinnen und Journalisten, die mit dem Mikrofon oder der Kamera journalistisch auf der Pirsch sind, kaum rechnen.

Die A1-Bescheinigung mitzuführen ist also Pflicht. Sie dabei zu haben ist auch sinnvoll. So kann es sein, dass bei Arbeitsunfällen eine Behandlung in den Spezialeinrichtungen ausländischer Unfallversicherungen abgelehnt wird, weil eine A1-Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann. Argument: die aufwändigen Einrichtungen sind nicht bereit, ihre erheblichen Leistungen gegenüber Schwarzarbeiter/innen zu erbringen.

Für im Journalismus Beschäftigte ist unabhängig vom Status der Beschäftigung anzuraten, eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Die Fotografin, die bei einer Reportage auf Korsika einen komplizierten Bruch erleidet, der Filmer, der in der Bretagne bei einem Dreh einen schweren Autounfall erleidet. Sie alle wollen an den Pforten der französischen Unfallversicherung und ihrer Kliniken nicht abgewiesen werden. Natürlich setzt das aber voraus, dass sie in Deutschland überhaupt schon in der Unfallversicherung gemeldet sind. Bei Arbeitnehmer/innen geschieht das automatisch, freie Journalist/inn/en dagegen müssen sich bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft versichern. Im Bereich Wort ist das die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), im Bereich Bild die ETEM. Hinweis: Während es bei der VBG freiwillig ist, sind Fotograf/inn/en oder Filmer sogar zur Versicherung verpflichtet. Nachzahlungen drohen nicht, außer die Fotograf/inn/en beschäftigen zusätzliches Personal, das sie ebenfalls nicht versichert haben.

Natürlich stellt sich die Frage, ob der ganze Aufwand für nur wenige Tage Auslandsaufenthalt im Jahr wirklich sinnvoll ist. Darauf gibt es keine einfache Antwort. Die meisten Berufstätigen im Journalismus haben das noch nie gemacht, weil sie keine Zeit in die Beantragung investieren wollen. In jedem Fall erscheint es sinnvoll bei längeren Produktionen und erst recht, wenn in ausländischen Produktionsteams (z.B. Filmsets) mitgewirkt wird.

Gesetzlich Versicherte können die A1-Bescheinigung bei ihrer Krankenkasse beantragen, Privatversicherte machen das bei der Deutschen Rentenversicherung. Das Antragsformular nach dem Muster des GKV-Spitzenverbandes gibt es – beispielsweise – hier zum Download: https://www.aok-business.de/fileadmin/user_upload/Geschaeftsstellen/Nordwest/Tools_und_Service/Formulare/Antrag-101-Selbststaendig.pdf Adresse VBG:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Massaquoipassage 1
22305 Hamburg
Tel. 040/5146-0; www.vbg.de Adresse ETEM: Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Gustav-Heinemann-Ufer 130
50968 Köln
Telefon: 0221/3778-0; www.bgetem.de

 

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