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Der Pensionär, die selbständige Tätigkeit und sein Arbeitszimmer
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Normalerweise können Selbständige ihr häusliches Arbeitszimmer nur geltend machen, wenn sie keinen anderen Arbeitsplatz haben. Dabei liegt die Höchstgrenze für die Geltendmachung bei 1.250 Euro. Wenn das häusliche Büro allerdings den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, gilt diese Deckelung nicht.
Der Bundesfinanzhof machte deutlich, dass für die Frage, was die berufliche Tätigkeit sei, nur solche Bezüge zu berücksichtigen sind, die für die aktuelle Ausübung einer Tätigkeit gezahlt werden. Pensionen und Renten sind daher nicht zu berücksichtigen. Wenn der Rentner also noch eine bestimmte selbständige Tätigkeit hat, gilt diese als seine maßgebliche berufliche Tätigkeit. Für die Frage wiederum, welche Flächen im Keller als bewohnbar gelten und daher bei der Wohnfläche zu berücksichtigen sind, zog das Gericht die Wohnflächenverordnung heran. Danach gelten Zubehörräume nicht als Wohnfläche, wohl aber Räume, die nach Funktion, Lage oder Ausstattung dem Standard eines Wohnraums entsprechen.
BFH, Urteil vom 11.11.2014, Aktenzeichen VIII R 3/12, Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 24.2.2015
M. Hirschler (hir@djv.de)
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