Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten

News für Freie

Steuern

Investitionsabzugsbetrag vor Existenzgründung nur bedingt als Steuerspardose nutzbar

19.11.2013

Strenge Anforderungen an Investitionsabsicht in Vorjahren, betont das Finanzgericht Köln in einem rechtskräftigen Urteil


Selbständige können nicht nur bereits erfolgte, sondern auch erst in Zukunft geplante Investitionen als Betriebsausgabe geltend machen. Zweck der Übung: Einkommensteuer sparen. Rechtsgrundlage ist der § 7g Einkommensteuergesetz. Der Steuerspar-Effekt ist sogar für Jahre vor der Existenzgründung möglich. Wer im Jahr 2014 gründet, könnte also beispielsweise in der Steuererklärung für 2012 oder 2013 einiges sparen. Allerdings muss die Absicht, die Investition vorzunehmen, schon zu dieser Zeit konkret bestanden haben.

Doch wie konkret muss der Nachweis aussehen? Genügt die lauwarme Versicherung ("mit Augenaufschlag"), eine Kaufintention habe halt schon vor Jahren bestanden?

Das Finanzgericht Münster hat jetzt darauf hingewiesen, dass für den Nachweis der Investitionsabsicht vor Betriebseröffnung strenge Anforderungen gelten. Die Geltendmachung in der Steuererklärung genüge nicht. Auch das Einholen von Kostenvoranschlägen, die Teilnahme an Informationsveranstaltungen oder eine Kreditanfrage seien "bloßes Erkundungsverhalten", meinte das Gericht.

Was möglicherweise "ziehen" könnte: Ein bereits vor Jahren erstellter und vom Steuerberater zur Akte genommener Businessplan, ein mit einer Bank bereits abgeklärter Liquiditäts- und Kreditplan, detaillierte Aufzeichnungen in Geschäftsunterlagen. Angesichts solcher und auch anderer Anforderungen beim Investitionsabzug ist Selbständigen in jedem Fall die Beratung durch den Steuerberater zu empfehlen. Zum einen kann beim Investitionsabzugsbetrag viel falsch gemacht und damit viel Geld verschenkt werden, zum anderen kennt der Steuerberater die Finanzbehörden vor Ort und kann gut einschätzen, welche Dokumente (noch) anerkannt werden.

In jedem Fall muss die Investitionsabsicht innerhalb des Zeitraums dokumentiert sein, für den der Abzug geltend gemacht werden: Wer im Jahr 2012 Steuern wegen des Kaufs im Jahr 2014 sparen möchte, muss beispielsweise ein aussagekräftiges Dokument aus dem Jahr 2012 über die geplante Anschaffung des Investitionsgutes vorlegen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 18. Juli 2013, 13 K 4099/11 F, rechtskräftig


Michael Hirschler, hir@djv.de (@freie)

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