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Verbraucherinformationsgesetz erweitert - was gilt für Journalisten?

03.09.2012

Zum 1. September 2012 sind neue Regelungen im Verbraucherinformationsgesetz in Kraft getreten. Jetzt fragen sich Journalisten, ob auch sie mehr Rechte haben.


Mehr Informationen, Herausgabe, Kosten runter und Versprechungen

Mehr Informationen für kritische Verbraucher versprechen Neuregelungen beim Verbraucherinformationsgesetz, die zum 1. September 2012 in Kraft getreten sind. Die Produktpalette erweitert sich von "Bedarfsgegenständen" wie Lebensmittel auf alle Produkte des alltäglichen Verbrauchs.

Die Bundesregierung verspricht dabei ziemlich viel: "Künftig müssen die amtlichen Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung bei allen Messergebnissen, die Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte betreffen, herausgegeben werden. Eine Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ist nicht mehr möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grenzwerte überschritten worden sind oder nicht."

Die Kosten für Anfragen sinken deutlich. Für normale Anfragen sind Kosten von bis zu 250 Euro nicht zu tragen. Soweit es sich zu Anfragen zu Verstößen gegen Vorschriften handelt, dürfen es sogar 1.000 Euro sein. Wenn höhere Kosten entstehen können, ist der Anfragesteller erst zu informieren.

Anfragen müssen nicht mehr schriftlich gestellt werden, sondern können auch per Telefon oder Mail eingereicht werden.

Bei den Fristen bleibt es zwar bei der Grundfrist von einem Monat (und bei Hinzuziehung Dritter zwei Monaten), das Bundesministerium meint aber, in der Formulierung "in der Regel einen Monat" auch noch ein Schlupfloch für kürzere Fristen gefunden zu haben. Ob das allerdings im Behördenalltag wirklich zu Änderungen in Antragsbearbeitung führt, dürfte eher zweifelhaft sein.

Vermutlich wird es nur dort schnell gehen, wo empörte Mitarbeiter der Behörde selbst ein Interesse an einer Veröffentlichung haben, etwa bei desaströsen Hygiene-Tests in Restaurants und vergleichbaren Fällen. Hier haben diese jetzt eine Rechtsgrundlage, Informationen zu einem frühen Zeitpunkt an die Öffentlichkeit abzugeben. Vermutlich wird der eine oder andere Journalist jetzt öfters mal den diskreten Hinweis erhalten: "Stellen Sie bitte einmal eine Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz"...

Auch Journalisten können mit dem Gesetz arbeiten

Die gute Nachricht: Auch Journalisten können das Verbraucherinformationsgesetz in Anspruch nehmen. Denn auch sie sind Verbraucher, selbst wenn sie sich im Rahmen von Recherchen an Behörden wenden. Das folgt aus einem früheren Urteil zum Informationsfreiheitsgesetz, das nach Ansicht des DJV auf das Verbraucherinformationsgesetz zu übertragen ist. Hier hatten die Behörden gegenüber einem Journalisten argumentiert, Journalisten könnten Ansprüche nur aus dem Landespressegesetz geltend machen. Das Gericht urteilte jedoch, dass Journalisten auch als "Bürger" im Sinne des Gesetzes anzusehen sind - was ja eigentlich selbstverständlich sein sollte, der einen oder anderen Behörde aber mitunter immer wieder mal neu beizubringen ist.

Landespressegesetz oft besser

Anfragen mit Berufung auf das Landespressegesetz sind für Journalisten oft besser. Denn hier entstehen im Regelfall keine Kosten, und der Anspruch kann im Zweifelsfall auch deutlich beschleunigt werden, im Extremfall durch Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht. Dabei kommt es für die Frage, ob die Eilbedürftigkeit vorliegt, nicht auf die Meinung der Behörde an, sondern auf das glaubhaft dargelegte Interesse des Journalisten oder seiner Redaktion.

Warum Journalisten dennoch als "Verbraucher" fragen

Für manche Journalisten ist die Anfrage "als Verbraucher" dennoch ein Weg, auf den sie nicht verzichten wollen. Etwa, wenn eine Recherche nicht gleich offengelegt werden soll, oder wenn die Art und Weise, in der Behörden einem Antrag Widerstand entgegensetzen, selbst Thema eines Beitrags sein soll. Anders als beim Landespressegesetz kann der Antragsteller beim Verbraucherinformationsgesetz bei der Anfrage auch die Art und Weise festlegen, in der die Antwort erfolgen soll. Beim Auskunftsanspruch aus dem Landespressegesetz ist dagegen im Regelfall der Behörde überlassen, ob sie durch Aktenauszug, schriftlichen Vermerk oder auch einfach mündlich antwortet.

Außerdem ist das Landespresserecht sehr allgemein gehalten. Das ermöglicht es Behörden unter Umständen, Informationen mit Hinweis auf "laufende Verfahren" zurückzuhalten. Hier können die Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes vorteilhaft sein. Im Regelfall kann es sogar sinnvoll sein, bei einer Anfrage auf beide Rechtsgrundlagen zu verweisen - je nachdem, worum es in der Sache geht.

Mehr zum Thema

Informationen finden sich beim Verbraucherschutzministerium sowie (mit Kritik) beim Bundesverband der Verbraucherzentralen (Kritischer Beitrag sowie "Fragen und Antworten") und im Blog "Informationsfreiheit".

DJV-Webinar zum Thema

Das DJV-Referat Freie Journalisten bietet interessierten Mitgliedern ein kostenloses Online-Seminar (Webinar) zum Thema an. Dieses wird voraussichtlich Ende September stattfinden. Interessenten können sich schon jetzt per Mail beim DJV-Referat Freie unverbindlich voranmelden.


Michael Hirschler, hir@djv.de

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