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Bildjournalisten

Gesetzesinitiative

Bundesländer Berlin und Niedersachsen wollen Fotoaufnahmen von Verstorbenen unter Strafe stellen

06.05.2016

Auf der Tagesordnung der Sitzung des Bundesrats am 13. Mai 2016

Bismarck auf dem Totenbett. Demnächst strafbar, falls per WhatsApp verschickt? Foto: Willy Wilcke und Max Christian Priester

Wer Fotos von Verstorbenen aufnimmt, soll sich strafbar machen. Wer sie verbreitet oder anderweitig zugänglich macht, ebenso. Eine Ausnahme soll allerdings für die Presse, Kunst oder Wissenschaft bestehen. Zwei Bundesländer haben eine entsprechende Gesetzesinitative auf die Tagesordnung des Bundesrats gesetzt, der am 13. Mai 2016 Sitzung hat.

Stimmt der Bundesrat zu, muss sich der Deutsche Bundestag mit dem Vorhaben befassen, denn nach der Verfassung hat der Bundesrat das Recht, Gesetze in den Bundestag einzubringen. Damit ist natürlich noch nichts darüber gesagt, ob die Ausschüsse des Bundestags oder das Plenum der Abgeordneten dieser Initiative zustimmen.

Konkret wird das Vorhaben von den beiden Bundesländern damit begründet, es sei "der Medienberichterstattung zu entnehmen, dass bei schweren Unfällen  Schaulustige  die  verunglückten  Personen mit ihren mobilen Telefonen fotografieren, statt  ihnen zu helfen."

Eine zeitliche Höchstgrenze für den Schutz der Verstorbenen ist nicht vorgesehen. Damit könnten unter Umständen auch Fotoverwendungen strafbar werden, wenn die Abgebildeten schon vor Jahrzehnten verstorben sind.

Die Regelung soll in den § 201a Strafgesetzbuch integriert werden, der bereits die Strafbarkeit der Aufnahme von Fotos aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich vorsieht, wozu beispielsweise das Schlafzimmer oder das Bad zählen dürften. Weiterhin ist strafbar die Aufnahme eines Fotos, die eine hilflose Person zeigt. Ebenso bestimmt die Regelung schon seit einiger Zeit, dass strafbar ist, wer eine Aufnahme "die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht".

Während die Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich nach dem § 201a StGB nichts in Presse, Kunst oder Wissenschaft zu suchen haben, gilt für Aufnahmen, die "erheblich" schaden oder Hilflosigkeit zeigen, eine Ausnahme.

Eine Ausnahme soll auch bei der Neuregelung bestehen: Keine Strafbarkeit soll bei Aufnahmen Verstorbener gehen, wenn es sich um Handlungen geht, "die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen." Journalisten wären insofern vom Vorhaben nicht wirklich betroffen.

Der DJV wird die weitere Entwicklung des Gesetzesvorhaben aufmerksam verfolgen und steht für Hinweise und Meinungsäußerungen aus der Mitgliedschaft zum Thema zur Verfügung.

Bundesrats-Grunddrucksache 226/16


Michael Hirschler, hir@djv.de


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