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Burda-Vertrag - die Risiken im Detail erläutert

07.08.2020

Verschiedene Freie haben einen neuen Vertrag von Burda erhalten, der dem Anschein nach auf einem einheitlichen Muster basiert. Der DJV hat den Vertrag bereits öffentlich kritisiert. Nachstehend einige der wichtigsten Kritikpunkte.

1. Unklarheit über Vertragspartner und Inhalt

Wer seine Beiträge an Burda verkauft, kann in Zukunft mit Überraschungen rechnen. Mit einem Streich können Freie beim Burda-Verlag vielleicht Hunderte von weiteren Vertragspartnern oder „begünstigten verbundenen Unternehmen“ erhalten, die ihre Beiträge nutzen, aber nicht noch einmal extra dafür zahlen müssen. So ganz klar, wer eigentlich konkret aus dem Vertrag berechtigt ist, wird beim Abschluss eines Vertrags jedenfalls nicht, denn der Verlag nennt keine Firmenbezeichnung oder Medien, sondern nur:

„Die Parteien schließen diesen Rahmenvertrag zugunsten aller im Sinne von §§ 15 ff. AktG mit Burda verbundenen Unternehmen einschließlich deren Beteiligungen von mindestens 50%“

Mit dieser Bestimmung („zugunsten“) treten die mit Burda „verbundenen“ Unternehmen im Prinzip mehr oder weniger in den Vertrag ein, der ihnen nicht nur Nutzungsrechte an den Beiträgen einräumt, sondern auch Schadensersatz-, Freistellungs-, Herausgabeansprüche und Auskunftsrechte und weitere Ansprüche gibt. Sie erscheinen damit geradezu als direkt berechtige Vertragspartner oder jedenfalls mit praktisch entsprechenden Rechten ausgestattet.

Die Freien erhalten damit praktisch gesehen eine große Anzahl weiterer Vertragspartner, zu denen konkrete Firmenbezeichnungen und Angaben zu den von ihnen herausgegebenen Publikationen allerdings fehlen.

Der Hinweis auf §§ 15 Aktiengesetz zur Erläuterung dürfte für die meisten unklar bleiben und ihnen damit auch letztlich nicht bekannt werden, wer alles die eigenen Beiträge nutzen darf.

Diese Unklarheit ist umso schwerwiegender, als dass die damit berechtigten – aber in der Identität faktisch unklaren, weil bei Vertragsschluss regelmäßig nicht schnell ermittelbaren – Unternehmen praktisch gesehen sämtliche Rechte an den Beiträgen erhalten:

„Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer die in Anlage 3 aufgeführten Nutzungsrechte in ausschließlicher, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkter Weise ein. Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer die Zustimmung, die ihm eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Burda-Unternehmen zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen, einschließlich des Rechts zur Weiterübertragung (nachfolgend zusammen „Sublizenzierung“). Die Verwendung der Werke kann sowohl in journalistisch-redaktionellen Medien als auch zu Zwecken der Unternehmens- oder Verbandskommunikation (z.B. in Kundenmagazinen, Mitarbeiterzeitungen, Geschäftsberichten oder sonstigen Firmenpublikationen) erfolgen. Zu Zwecken der Unternehmens- oder Verbandskommunikation räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das Recht zur Sublizenzierung an Dritte ein.“

Der Blick in Anlage 3 des Vertrags zeigt dann einen noch ausführlicher beschriebenen äußerst umfangreichen, gerade erschöpfenden Nutzungsumfang durch die – in der Identität faktisch unklaren – Unternehmen.

Das erscheint hochproblematisch, weil freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Burda und verbundenen Unternehmen solche weitgehenden Rechte einräumen sollen, auch wissen müssen, was das für sie bedeuten kann, welche Risiken dadurch entstehen und wie sich das eventuell auf die Art und Weise der Gestaltung ihrer Vertragspflichten – konkret beispielsweise der inhaltlichen Ausgestaltung der Beiträge sowie auch die Gewinnung der Informationen dafür – auswirken kann.

Beispielsweise ist der Schutz der Persönlichkeitsrechte in den nationalen Gesetzgebungen bzw. der einzelstaatlichen Rechtsprechung höchst unterschiedlich geregelt. Ein Beitrag, der nach deutschem Recht zulässig ist, kann nach ausländischem Recht unzulässig sein. Freie, die Ihnen zuliefern, müssen klar wissen, wo überall Veröffentlichungen stattfinden, damit sie wissen, welchen Risiken sie sich unter Umständen aussetzen.

Faktisch bleibt im Vertrag für den durchschnittlichen Freien unklar, wer genau die Beiträge tatsächlich verwenden kann und letztlich auch, für welche Zwecke das konkret passieren wird. Das gilt natürlich erst recht, weil sich der Kreis der Nutzungsberechtigten auch noch einmal dadurch erweitert, als dass die Unternehmen, die als Burda-Unternehmen angesehen werden, an mehr oder weniger beliebige Dritte das Recht zur Weiterlizenzierung einräumen können, weil das Recht zur "Sublizenzierung" ebenfalls im Vertragstext geregelt wird.

2. Haftungsregeln
Der Vertrag ordnet den Freien eine Verantwortung für Beiträge zu, die sie in Ansicht ihrer tatsächlichen Funktion bei einer Veröffentlichung gar nicht haben können und die auch nicht praxisgerecht ist.

Es ist in den Vertragsregelungen nicht einmal eine Höchstgrenze für die Haftung geregelt, etwa eine Deckelung auf das Honorar, das für den Beitrag gezahlt wurde. Das führt zu dem Missverhältnis, dass Freie, die vielleicht 1.000 Euro für einen Beitrag erhalten haben, vielleicht 100.000 Euro oder mehr an Kosten an den Verlag zahlen müssten. An einen Verlag, der eine eigene Redaktion zur Beurteilung der Inhalte vorhält und selbst regelmäßig Gewinne in mehrstelliger Millionenhöhe erwirtschaftet und in der Lage ist, Schadensersatz- und Prozessrisiken intern durch Rückstellungen in steuerrechtlich sogar vorteilhafter Weise vorzusorgen. Das erscheint umso bedenklicher, als dass es im deutschen Verlagswesen in der Vergangenheit eine Ehrensache war, für Freie einzuspringen.

Diese erhebliche Haftung erscheint angesichts der Tatsache, dass der Verlag durch den Vertrag die Nutzung der Beiträge für einen geradezu grenzenlos erscheinenden, für die meisten Freien bei Vertragsschluss zumindest allenfalls abstrakt, aber nicht namentlich bekannten Kreis von Nutzern und deren vielfältige Zwecke reklamiert, geradezu als sittenwidrig.

Das erst recht in Verbindung mit der Regelung in Punkt 6 des Vertrags, demzufolge Freie gewährleisten sollen, „dass durch die Verwendung der Werke in dem lizenzierten Umfang keine Rechtsvorschriften oder Persönlichkeitsrechte Dritter (wie abgebildeter oder betroffener Personen) verletzt werden und dass abgebildete bzw. betroffene Personen mit der vertragsgegenständlichen Nutzung der Werke nachweislich einverstanden sind. Ausnahmen müssen in der Einzelvereinbarung geregelt werden.“

Angesichts der Internationalität von Nutzern und Nutzungshandlungen wird hier den Freien eine Gewährleistung auferlegt, die ein Rechtswissen verlangt, dass nicht einmal eine langjährige Rechtsprofessorin oder sonst ein Rechtsexperte haben könnten.

Ob eine Veröffentlichung eines Fotos in Frankreich oder Polen zulässig ist, können die Freien selbst im Regelfall aus eigener Erkenntnis nicht beurteilen. Sie dafür einer Haftung in diesen Ländern auszusetzen bzw. von ihnen eine Freistellung für Schadensersatz zu fordern, der in diesen Ländern auf Grund einer Veröffentlichung zu zahlen ist, erscheint unangemessen. Freie sind nicht in der Lage, für die ohnehin mehr oder weniger unklaren Nutzer und Nutzungshandlungen garantieren zu können, dass ihre Arbeitsweise oder gelieferten Beiträge keine Haftung hervorrufen. Solche Haftungsprobleme zu lösen und dafür einzustehen ist seit jeher selbstverständlich eine Aufgabe von Medienhäusern, die mit ausreichenden Rückstellungen und eigenen Mitteln dafür vorsorgen, ohne dafür Rückgriff bei ihren Freien zu nehmen.

Natürlich können Freie nicht dafür haften, wenn Redaktionen ohne erneute Anfrage ihre Beiträge irgendwo und irgendwann auf der Welt veröffentlichen. Vielmehr löst nach Auffassung des DJV eine wiederholte, zusammenhangslose Veröffentlichung ohne Rückmeldung bei den Freien umgekehrt einen Haftungsanspruch gegenüber dem Burda-Verlag aus, sollte dadurch der Ruf bzw. das Urheberpersönlichkeitsrecht der Freien beschädigt werden.

3. Herausgabe von Unterlagen der Recherche
Die Regelung im Vertrag, nach der Freie „auf Verlangen von Burda oder des Lizenznehmers alle erforderlichen Quellen und Beweismittel vorzulegen bzw. beizubringen“ haben, erscheint insofern als zu weitreichend formuliert, als dass dadurch der journalistische Quellenschutz gefährdet wird. Es ist zwar im Prinzip nachvollziehbar, dass Burda den Wunsch hat, dass Freie zu ihren Beiträgen stehen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die ihre Aussagen belegen.

Es ist aber unangemessen, wenn diese Pflicht ohne zeitliche Begrenzung bestehen soll. Freie haben weder ausreichend digitalen oder auch reellen Speicherplatz, um für die nächsten Jahrzehnte sämtliche Unterlagen ihrer Recherchen und Interviews aufzubewahren und für Anfragen von Verlagen zur Verfügung zu stellen. Es ist vollkommen praxisfremd, eine zeitliche unbefristete Aufbewahrungszeit festzulegen. Hier müsste eine klare Höchstgrenze ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Ablieferung eines Beitrags festgelegt werden, maximal aber sechs Monate.

Es müsste zudem in jedem Fall ein Zusatz erfolgen, der klarstellt, dass von dieser Pflicht Unterlagen ausgenommen sind, für die von den Freien geltend gemacht wird, dass diese dem journalistischen Quellenschutz unterliegen oder aus anderem Grund nicht herausgegeben oder sogar überhaupt nicht aufbewahrt werden sollten. Im Übrigen kommt es auch entscheidend auf eine genaue Definition des Materials an, für das der journalistische Quellenschutz geltend gemacht werden kann. Zudem müsste klar sein, dass die Geltendmachung des journalistischen Quellenschutzes bereits genügt, um einen Herausgabeanspruch auszuschließen, weil ansonsten für Freie das Risiko besteht, in ausufernde und kostenträchtige Herausgabeprozesse genötigt zu werden.

Hinzu kommt die Problematik, dass nach dem derzeitigen Vertragstext der Kreis derjenigen, die mit dem Beitrag arbeiten dürfen, de facto für die meisten Freien überhaupt nicht überschaubar ist, und die Freien damit einem für sie unübersehbaren Kreis von Stellen ausgesetzt werden, von denen Unterlagen eingefordert werden können. Ein absehbares Gegenargument von Burda, dass der Verweis auf "§§ 15 ff. AktG" zumindest für Fachjuristen verständlich und damit überhaupt nicht unklar sei, ginge fehl: Eine Person, die einem Verlag einen Beitrag anbietet, ist meist tief mit der praktischen journalistischen Arbeit beschäftigt und überhaupt nicht in der Lage, auch noch eine Recherche nach der Bedeutung des Verweises auf "§§ 15 ff. AktG" durchzuführen.

Den Freien wird es daher regelmäßig nicht möglich sein, die Berechtigung der anfragenden Stellen selbständig oder jedenfalls ohne erheblichen Rechercheaufwand nachprüfen zu können. Aber dürfen Sie solche Unterlagen eigentlich "einfach so" an solche Stellen herausgeben? Auch wenn die Datenschutz-Grundverordnung für die journalistische Arbeit weitgehend nicht gilt, so stellt die Herausgabe von Unterlagen für juristische Auseinandersetzungen wiederum regelmäßig keinen Fall da, der vom datenschutzrechtlichen Journalismus-Privileg erfasst wird. Die Freien müssten also bei der Aushändigung von Material jeweils aufwändig prüfen, ob die anfragende Person eine Berechtigung im Sinne der DSGVO hat, inwieweit und welches Material herausgegeben werden darf und in welcher Form und welche Erklärungen von den anfragenden Stellen abzuzeichnen wären und in welcher Form. Der damit verbundene Zeit-, Bürokratie-, Beratungs- und Kommunikationsaufwand müsste den Freien in diesem Fall in jedem Fall ersetzt werden.

Hinzu kommt die Besonderheit, dass es in vielen Texten von Freien um Themen und Aussagen geht, die nach Artikel 9 DSGVO als Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gelten. Für diese gelten in der DSGVO noch einmal zusätzliche Kriterien, wegen derer eine einfache Weitergabe solcher Informationen regelmäßig ausscheiden dürfte, in jedem Falle aber nicht von den derzeitigen Vertragsregelungen abgedeckt werden.

4. Vorgabe für Interviews
Der Vertrag sieht die Verpflichtung vor, Interviews durch Tonaufnahmen zu dokumentieren:

„Im Fall von Interviews oder wörtlichen Zitaten beinhaltet dies grundsätzlich einen Mitschnitt des gesprochenen Wortes, der mit nachweisbarer Einwilligung des Gesprächspartners angefertigt wurde. Abweichungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Lizenznehmers.“

Diese Regelung wird ergänzt durch die davor gestellte Regelung, nach der diese Aufnahmen jederzeit herauszugeben ist:

„(Der/die Freie)... gewährleistet, auf Verlangen von Burda oder des Lizenznehmers alle erforderlichen Quellen und Beweismittel vorzulegen bzw. beizubringen.“

Diese Regelung darf in Frage gestellt werden. Es gibt viele Interviewpartner, die eine Aufnahme ablehnen. Der hohe juristische Schutz des gesprochenen Wortes ist in Deutschland sogar strafrechtlich geregelt, in § 201 Strafgesetzbuch. Hinzu kommt, dass es in Interviews regelmäßig um Themen geht, die als besonders schutzwerte Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne von § 9 DSGVO gelten. Diese Ablehnung der Tonaufnahme durch Interviewpartner ist daher zu respektieren.

Durch die Verpflichtung zur Tonaufnahme wird außerdem Intimität und vertrauliche Gesprächsatmosphäre gefährdet, die für die journalistische Arbeit entscheidend sein können. Das gilt umso mehr, als dass der Kreis der Nutzungsberechtigten den meisten Freien und damit auch deren Interviewpartnern unklar bleiben dürfte, gleichzeitig aber sehr groß sein kann, was den Interviewpartner die unerfreuliche Aussicht gibt, dass die eigenen Aussagen vor beliebigen Jurisdiktionen verwendet werden und im Extremfall auch noch zu einer Haftung der interviewten Person selbst führen können. Viele Interviewpartner denken häufig ohnehin, dass sie nur mit einer Person von einem bestimmten Medium sprechen, und es ist ihnen gar nicht klar, dass die mit ihnen sprechenden Freien juristisch gesehen für einen Großverbund von Medienunternehmen auftreten, die  das Interview selbständig und ohne zeitliche oder räumliche Grenze verwenden können.

Auch an dieser Stelle tritt auch noch einmal der journalistische Quellenschutz ins Blickfeld. Soweit es um Interviewpartner geht, die verdeckt auftreten, versteht sich von selbst, dass solche Aufzeichnungen nicht einfach an Dritte abgegeben werden dürfen. Auch hier müsste ein solcher Zusatz, wie bereits vorstehend beschrieben, in den Vertrag eingefügt werden.

5. Einräumung von Nutzungsrechten, angemessene Vergütung
Im Vertrag fehlen klare Regelungen, mit denen deutlich wird, in welcher Höhe die Freien an den vorgesehenen Nutzungen angemessen beteiligt werden, wie es das Urheberrechtsgesetz bekanntlich fordert. Die an einer Stelle im Vertrag genannten 20 Prozent erscheinen in jedem Fall zu niedrig. Allerdings erscheint auch diese Regelung als unklar, weil sie nur gezahlt werden sollen, soweit die Nutzung nicht bereits aus den sonstigen Regelungen als geregelt erscheint. Es ist aber kaum erkennbar, welcher Fall das denn noch sein könnte, wo doch die Vertragsregelung unter anderem, aber nicht nur, in Anlage 3 erhebliche, umfangreiche Nutzungszwecke nennt, die, soweit die ohnehin durchweg unklaren Regelungen zu verstehen sind, ja offenbar bereits mit der „Grundvergütung“ als abgegolten gelten sollen. Offenbar soll damit nur der Fall geregelt werden, dass irgendeine Nutzung doch noch nicht von den vielen Formulierungen im Vertrag oder Anlagen abgedeckt sein sollte.

6. Datenschutzregelungen
Verwunderlich erscheint zudem, dass Burda mit Regelungen zur Datenschutz-Grundverordnung arbeitet, die vielleicht im Bauhandwerk oder im Transportgewerbe angemessen wären. Bekanntlich ist die Presse durch die Landespressegesetze jedoch weitgehend von der Datenschutz-Grundverordnung ausgenommen. Dennoch will der Verlag die Freien offenbar auf diese Regelung verpflichten. Viele Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung passen allerdings nicht zur Art und Weise, wie im Journalismus gearbeitet werden muss. Aus diesem Grund hat die Datenschutz-Grundverordnung die Möglichkeit eröffnet, dass die Mitgliedstaaten durch Regelungen Ausnahmen für die Presse und andere wichtige Bereiche schaffen. In Deutschland ist das daher in den Landespresse- oder Landesdatenschutzgesetzen entsprechend geregelt worden. Dass ausgerechnet ein Medienunternehmen die Anwendung von Regelungen verlangt, die im Interesse des Journalismus gar nicht eingehalten werden müssen, erscheint äußerst befremdlich.

7. Verbesserungen durch Verhandlungen?
Es bleibt zu hoffen, dass sich Burda dazu bereit erklärt, über eine Neufassung der Vertragsregelungen mit dem DJV zu verhandeln. Schon in der Vergangenheit haben Medienhäuser ihre Klauseln korrigiert, wenn es gelungen ist, die Bedenken deutlich zu machen. Die Juristinnen und Juristen des DJV stehen für solche konstruktiven Gespräche zur Verfügung.

Michael Hirschler, hir@djv.de

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