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Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ohne Umsatzsteuer
Urteil des Bundesfinanzhofs
Selbständige, die ihr als Dienstfahrzeug eingestuftes Auto für die Fahrt von der Wohnung zu ihrem externen Büro nutzen, müssen hierfür keine Umsatzsteuer zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.
Begründung: Der Weg zur Betriebsstätte ist für Unternehmer kein Privatvergnügen, sondern soll den Umsatz steigern. Bislang galt: Selbständige, die ihr Dienstauto für Fahrten von der Wohnung zum Büro benutzen, müssen sich das als privaten Vorteil anrechnen lassen und der Umsatzsteuer unterwerfen.
Im konkreten Fall ging es um den Geschäftsführer einer GmbH, der auch zu 90 Prozent deren Gesellschafter war. Dem Urteil ist allerdings nicht zu entnehmen, dass dessen Aussagen auf diesen spezifischen Personenkreis beschränkt sein soll.
Fraglich ist allerdings, wie sich diese Entscheidung damit verträgt, dass - freilich für das Einkommensteuerrecht - in § 4 Absatz 5 Nr.6 Einkommensteuergesetz explizit festgeschrieben ist, dass Unternehmer Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als besondere Einnahme in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung berücksichtigen müssen. Denn Selbständige, die ihren Dienstwagen auch privat nutzen, müssen dafür nicht nur pauschal 1 Prozent des Listenwerts pro Monats als fiktive Einnahme verbuchen, sondern auch zusätzlich 0,03 Prozent des Listenwerts des Autos pro Kilometer zwischen Wohnung und Arbeit pro Monat als weitere Einnahme eintragen, wiederum nach Abzug von 30 Cent pro Kilometer. Der Grund, warum sie das entsprechend verbuchen müssen, liegt eigentlich auch darin, dass ein privater Vorteil unterstellt wird.
Prinzipiell könnte einiges dafür sprechen, dass es in Zukunft nur noch die 1 Prozent des Listenwerts sein müssen, die als Einnahme zu verbuchen sind. Doch der Regelungsgehalt des § 4 Absatz 5 Nr.6 Einkommensteuergesetz dürfte dagegen sprechen. Ob der Gesetzgeber deswegen das Einkommensteuergesetz ändern wird, ja muss? Oder ob es wie in anderen steuerbaren Vorgängen dabei bleibt, dass es bei Einkommen- und Umsatzsteuer bei durchaus unterschiedlichen Bewertungen bleibt? Über die weiteren Erkenntnisse in der steuerrechtlichen Wissenschaft, die zur Zeit nur das Urteil vermeldet und sich nicht zu möglichen einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen geäußert hat, wird an dieser Stelle demnächst wieder berichtet werden.
Wichtig: Das Urteil ändert in jedem Fall nichts daran, dass für die sonstige private Nutzung eines Dienstwagens 1 Prozent des Listenpreises pro Monat als geldwerter Vorteil gelten, der in der Einnahme-Überschuss-Rechnung als Einnahme zu verbuchen ist. Ebenso bleibt es dabei, dass auf diesen geldwerten Vorteil Umsatzsteuer zu buchen ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.06.14, Aktenzeichen XI R 36/12
Urteil im Volltext
Pressemitteilung vom 15.10.2014
Michael Hirschler, hir@djv.de
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