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Steuerrecht

Ghostwriter = volle Umsatzsteuer

01.09.2014

Finanzgericht Nürnberg für 19 Prozent

Kein Aprilscherz: Wer als Ghostwriter arbeitet, muss diese Umsätze mit dem vollen Steuersatz abrechnen. Das hat das Finanzgericht Nürnberg am 1. April 2014 in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.

Grundsätzlich gilt, dass für die Einräumung von Urheberrechten der ermäßigte Umsatzsteuersatz zu berechnen ist. Das regelt § 12 Absatz 2 Nr.7 Buchstabe c des Umsatzsteuergesetzes. Die Argumentation des Finanzgerichtes im vorliegenden Fall lautete allerdings: "Die Lieferung eines Redetextes unter Aufgabe des Urheberrechts stellt keine Einräumung eines Urheberrechts dar".

Die Ansicht des Finanzgerichts darf als überraschend eingestuft werden, jedenfalls in der Fallkonstellation, wenn jemand einen Beitrag an einen Besteller liefert, der diesen dann (als eigenen) weitergeben oder selbst vortragen darf. Der Besteller braucht zur Nutzung des Beitrag in dieser Fallkonstellation ein Recht zur Nutzung. Wenn der Beitrag als urheberrechtlich geschützt einzustufen ist, handelt es sich daher beim Vertrag über Ghostwriting eigentlich um die Einräumung eines Urheberrechts, nicht um die komplette "Aufgabe". Und ein Urheber bleibt immer Urheber seines Beitrags, selbst wenn er umfassende Rechte daran einräumt. Auch der totale Buy-out ist (gerade) ein Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten.

Es könnte der Einwand erhoben werden, dass der Verzicht auf die Nennung des eigenen Namens als Urheber und die Akzeptanz der Nennung des Bestellers als vorgeblicher Urheber im Vordergrund eines Ghostwriting-Vertrags stünde - und diese Zweckbestimmung den urheberrechtlichen Aspekt überlagere, mithin allein deswegen 19 Prozent abzurechnen seien.

Doch stellt sich die Frage, ob der Verzicht auf die Nennung als Urheber nicht ebenfalls als urheberrechtlicher Vertrag anzusehen ist. Der Verzicht auf die Nennung als (eigentlicher) Autor ist im Urheberrechtsgesetz sogar explizit geregelt. In dessen § 13 ist bestimmt, dass der Urheber darüber bestimmt, ob und wie er im Zusammenhang mit einem Beitrag genannt wird. Der Verzicht auf die eigene Nennung ändert also eigentlich wenig daran, dass ein urheberrechtlicher Vertrag vorliegt.

Damit wäre  noch zu prüfen, ob der weitere Aspekt des Deals, die Nennung eines anderen als Urheber, in diesem Fall entscheidend sein kann. Eine solche Vereinbarung ist im Urheberrechtsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Doch auch hier muss festgehalten werden, dass es sich zwar um einen schweren Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht des eigentlichen Autoren handelt, aber eben durch Vereinbarung.

Möglicherweise wollte das Finanzgericht eigentlich deutlich machen, dass es dem Erwerber des Rechts vor allem um den PR-Effekt für seine Person ging und dieser Aspekt das urheberrechtliche Geschäft überlagerte. Unter diesem Blickwinkel wäre das Ergebnis durchaus nachvollziehbar. Die vorliegende Begründung - "Aufgabe des Urheberrechts" erscheint dagegen als wenig schlüssig. Unter dieser Prämisse müssten viele Autoren nur noch mit 19 Prozent abrechnen, denn komplette Nutzungsrechte müssen viele Publizisten einräumen, weil Medienhäuser nach wie vor mit Knebelverträgen arbeiten, die ein so genanntes Buy-out der Rechte vorsehen.

Praktisch gesehen muss allerdings bis zu höchstrichterlichen Entscheidungen in der Sache dazu geraten werden, bei Ghostwriting-Verträgen tatsächlich den vollen Umsatzsteuersatz zu berechnen.

(FG Nürnberg, 2 K 1042/12, EFG 2014, 1343)


MH

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