News für Freie
Kein Anspruch auf Einsicht in Aufsichtsratsprotokolle
Das Verwaltungsgericht Berlin weist Klage eines Journalisten ab
Das Verwaltungsgericht setzt damit eine Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte fort, die Beratungsprotokolle geschlossen tagender Gremien im Regelfall von der Einsichtnahme von Journalisten ausnimmt und die Art und Weise der Antwort auf presserechtlich begründete Auskunftsfragen weitgehend in das Ermessen der Behörden stellt. So kann etwa eine mündliche Information des Pressesprechers unter Umständen als ausreichend gelten, obwohl der Journalist eigentlich einen Aktenauszug sehen wollte. Nur in Ausnahmefällen können Journalisten das Recht auf eine bestimmte Form der Auskunft auf presserechtlicher Grundlage durchsetzen.
Dennoch ließ das Gericht "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit" die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.
Weil die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) von den Bundesländern Berlin und Brandenburg sowie der Bundesrepublik Deutschland gehalten wird (Berlin und Brandenburg je 37 Prozent, Bundesrepublik Deutschland 26 Prozent), hatte sich der Kläger vor dem VG Berlin auf einen ganzen Reigen von Anspruchsgrundlagen berufen:
- das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, da es um Auskünfte (auch) gegen den Bund ging,
- das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Berlin, weil das Land Berlin Gesellschafter ist,
- das Berliner Pressegesetz, weil es Journalisten ein Auskunftsrecht gegenüber Landesbehörden gibt,
- das Grundrecht auf Pressefreiheit, um das journalistische Auskunftsrecht gegenüber dem Bund geltend zu machen, weil seit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht Anfang 2013 das Landespressegesetz keine Rechtsgrundlage mehr für Anfragen bei Bundesbehörden sind, sondern laut Bundesverwaltungsgericht bei solchen Auskunftsbegehren nur das Grundrecht auf Pressefreiheit als Rechtsgrundlage in Anspruch kommen soll.
Zwar genügt es normalerweise für Journalisten, sich auf das presserechtliche Auskunftsrecht zu berufen. Vorteil hier: Die Auskünfte sind kostenlos abzugeben und können, falls erforderlich, auch "über Nacht" im Eilverfahren durchgesetzt werden.
Nachteil allerdings: Die Behörden können die Art und Weise der Auskunft selbst festlegen, können also selbst entscheiden, ob sie Dokumente herausgeben oder nur daraus (ggf. auch nur mündlich) informieren. Gleichzeitig können sie aber auch "als Bürger" Auskünfte auf Grundlage der Informationsfreiheitsgesetze verlangen. Vorteil der IFG-Anfragen: Hier kann die Art und Weise der Auskunft vom Anfragenden weitgehend selbst festgelegt werden, d.h. es kann ein konkretes Dokument verlangt werden. Nachteil: IFG-Anfragen sind im Regelfall kostenpflichtig und können damit unter Umständen sehr teuer werden.
Wie der konkrete Fall zeigt, gibt es aber manches Mal sowohl auf presserechtlicher als auch IFG-Grundlage einfach keine Informationen.
Michael Hirschler, hir@djv.de (@freie)
Zu den weiteren Details informiert die Pressemitteilung des VG Berlin:
"Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und des Landes Berlin ist ausgeschlossen, wenn die Information einer gesetzlich geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Kläger, ein Journalist, begehrte von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin Zugang zu schriftlichen Informationen über die Verschiebung der für den 3. Juni 2012 geplanten Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg. Diese Informationen liegen den Beklagten insbesondere wegen der von ihnen in den Aufsichtsrat der Flughafen Berlin Brandenburg (FBB) GmbH entsandten Mitglieder vor. Die Beklagten lehnten den Informationszugang auf der Grundlage der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und des Landes Berlin mit der Begründung ab, Aufsichtsratsprotokolle unterlägen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Der Kläger meinte, die Vorschriften zum Schutz vom Privatunternehmen könnten hier nicht durchgreifen, weil die FBB GmbH für eine öffentliche Aufgabe errichtet und damit wie eine Behörde zu behandeln sei. Jedenfalls stehe ihm als Vertreter der Presse ein Anspruch aus seinen Grundrechten zu.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klagen ab. Nach beiden Informationsfreiheitsgesetzen bestehe kein Anspruch, wenn die Information nach anderen Gesetzen geheim zu halten seien. Dies sei hier der Fall. Nach den einschlägigen Regelungen des Aktiengesetzes seien die Sitzungen des Aufsichtsrats nicht öffentlich und dessen Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet. Daher sei der Informationszugang zu Sitzungsprotokollen und Vorbereitungsunterlagen für die Aufsichtsratssitzungen ausgeschlossen. Dies gelte nach dem Aktiengesetz auch für Aufsichtsratsmitglieder, die – wie hier – auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat entsandt seien. Das Berliner Pressegesetz gebe grundsätzlich nur einen Anspruch auf Beantwortung konkreter Fragen; das Grundrecht auf Pressefreiheit gehe nicht darüber hinaus.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Urteil vom 13. November 2013, VG 2 K 293.12 und VG 2 K 41.13. "
News für Freie
Ausschluss durch die Hintertür
Mit großem Erstaunen hat der Deutsche Journalisten-Verband zur Kenntnis genommen, dass beim Mitteldeutschen Rundfunk entgegen vorheriger Überlegungen eine effektive betriebliche Mitbestimmung der freien Mitarbeiterinnen und...
Neue Umfrage zur Situation der Freien
Der Deutsche Journalisten-Verband ruft alle freien Journalistinnen und Journalisten dazu auf, sich an einer Umfrage des DJV zu beteiligen.
Update zum Info Kinderkrankengeld
Das DJV-Info zum Thema Kinderkrankengeld wurde aktualisiert, unter anderem durch eine Erläuterung zur Abrechnung der Ansprüche bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Freien. Das Info ist unter djv.de im Format PDF...
Aktualisierung zu Hilfen für Freie 2021
Eine Aktualisierung des DJV-Infos zum Thema Neustarthilfe und Betriebskostenhilfe ist jetzt unter djv.de abrufbar (Format PDF).
Neustarthilfe und Betriebskostenhilfe wird verbessert
Coronahilfen: Die Neustarthilfe wird auf bis zu 7.500 Euro erhöht und "Bezugsrahmen" von 25 auf 50% erhöht. Wer z.B. einen Umsatz von 20.000 Euro hat, erhält jetzt 5.000 Euro. Zahlungen sollen jetzt auch für unständig...
Corona-Pandemie und Betreuung: Erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld
Bereits seit März 2020 gibt es einen Anspruch von Eltern auf Zahlungen aus dem Infektionsschutzgesetz, wenn die Schule oder Kindertageseinrichtung wegen Corona geschlossen wird. Voraussetzung ist dabei unter anderem, dass das...
EU-Beihilferecht sorgt für Probleme
Freie müssen mit der Beantragung von neuen Hilfen weiterhin warten. Irreführende Aussagen der Bundesregierung und unklare Antragssysteme sorgen derweil für Chaos bei Selbstständigen: Weder die Neustarthilfe noch die hierzu...
Verbandsklagerecht muss kommen
Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie für das Urheberrecht in der digitalen Gesellschaft sollte der deutsche Gesetzgeber nicht auf das Instrument des Verbandsklagerechts verzichten.
Antrags-Chaos: Besser noch warten bei Neustarthilfe und Betriebskostenhilfe
EU-Beihilferecht sorgt für Probleme Freie müssen mit der Beantragung von neuen Hilfen weiterhin warten. Irreführende Aussagen der Bundesregierung und unklare Antragssysteme sorgen derweil für Chaos bei Selbstständigen:...
Antragsformular für Neustarthilfe lässt auf sich warten
Das Antragsformular für den Direktantrag für die Neustarthilfe ist doch noch nicht online. Wer zur Zeit mit Elster-Zertifikat in den gesicherten Bereich für die Antragstellung auf Wirtschaftshilfen kommt, entdeckt dort nur den...
Was bei der Umsatzsteuer ab 1. Januar 2021 zu beachten ist
Die Umsatzsteuer beträgt für ab dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen grundsätzlich wieder 19 Prozent bzw. 7 Prozent im Bereich der Einräumung von Urheberrechten. Wer ab dem 1. Januar 2021 allerdings noch...
Freienvertretung: Freie können am 14. Januar Wahlausschuss wählen
Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Deutschlandradios können jetzt eine Freienvertretung wählen, mit der die arbeitnehmerähnlich frei Beschäftigten Repräsentanten im Haus bestimmen können. Diese können in Konfliktfällen...
Schon gewusst?Wer arbeitet, macht Fehler. Wer viel arbeitet, viele Fehler. Das gilt auch für bestens ausgebildete Journalisten. Doch mit Training und Weiterbildung neben dem Job können auch Profis noch besser werden. Der DJV bietet daher zahlreiche Bildungsangebote, Seminare, Tagungen und auch Online-Kurse ("Webinare").
Schon gewusst?Wer arbeitet, macht Fehler. Wer viel arbeitet, viele Fehler. Das gilt auch für bestens ausgebildete Journalisten. Doch mit Training und Weiterbildung neben dem Job können auch Profis noch besser werden. Der DJV bietet daher zahlreiche Bildungsangebote, Seminare, Tagungen und auch Online-Kurse ("Webinare").
freienblog
Gefahren bei Interviews mit Russlandbezug
Der Zwang zur Tarifeinheit bedeutet auch Nachteile für freie Journalisten
Blogger sind die einzigen Journalisten
Hilfe, ich habe ein zweites Standbein! (Es heißt Journalismus)
Weitere interessante Themen
Selbstverlag
Ihr eigenes Buch machen, also eBook oder Printexemplar, mit vonjournalisten.de
...mehr
DJV, Verband der Freien
Über 15.000 Freie sind Mitglied im DJV. Warum, steht in unserem Flyer.
...mehr